Se­xu­el­ler Miß­brauch durch Psy­cho­the­ra­peu­ten


§ 174c StGB stellt den se­xu­el­len Miß­brauch unter Aus­nut­zung eines Be­ra­tungs-​, Be­hand­lungs-​ oder Be­treu­ungs­ver­hält­nis­ses be­son­ders unter Stra­fe. Die­ser straf­recht­li­che Schutz er­streckt sich gemäß § 174c Abs. 2 StGB auch auf se­xu­el­le Hand­lun­gen, die unter Miß­brauch des Be­hand­lungs­ver­hält­nis­ses mit einer Per­son vor­ge­nom­men wer­den, die dem Täter zur psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Be­hand­lung an­ver­traut ist, .

Wie der Bun­des­ge­richts­hofs in einer ak­tu­el­len Ent­schei­dung ent­schie­den hat, kann Täter des § 174c Abs. 2 StGB je­doch nur sein, wer zum Füh­ren der Be­zeich­nung “Psy­cho­the­ra­peut” be­rech­tigt ist und sich bei der Be­hand­lung wis­sen­schaft­lich an­er­kann­ter psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Ver­fah­ren be­dient.

Bun­des­ge­richts­hof, Be­schluss vom 29. Sep­tem­ber 2009 – 1 StR 426/09

Quelle:

http://www.rechtslupe.de/strafrecht/sexueller-misbrauch-durch-psychotherapeuten-314350


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