Ein Land hält den Atem an


Deutschlandfunk 2.09.2010

In Portugal geht spektakulärer Kinderschänderprozess zu Ende

Von Jochen Farget

Ein staatliches Kinderheim und Waisenhaus, in dem jahrelang Jugendliche sexuell missbraucht wurden. Ein Kinderschänderring, dem angeblich Spitzenpolitiker und Fernsehstars angehörten. Der Fall Casa Pia hat Portugal zutiefst erschüttert. Jetzt geht der Prozess zu Ende.

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Missbrauchsopfer müssen nicht mehr vor Gericht


newsclick.de 17.08.2010

Richterliche Videovernehmung im Ermittlungsverfahren kann Kindern nach Sexualstraftaten die Teilnahme am Prozess ersparen

Von Bettina Thoenes

An den Wänden Janosch-Bilder, ein blauer Holzvogel baumelt von der Decke – in der Ecke daneben ist eine Kamera installiert, die auf einen runden Holztisch mit Mikrofon gerichtet ist.

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Die Schuld der Opfer


taz.de 2.08.2010

KOMMENTAR VON INES KAPPERT

Stellt der Promifaktor einen Malus da, gerade wenn es um Vergewaltigung geht? Das war die zentrale Frage der sonntagabendlichen Diskussionsrunde von Anne Will in Sachen “Kachelmann”. Schon die Fragestellung ist Symptom einer fehlgeleiteten Debatte. Denn sie unterstellt, dass eine erkleckliche Anzahl von Opfern den Vorwurf der sexuellen Gewalt nur erhebt, um die bezichtigten Männer nachhaltig zu verletzen. Je prominenter, desto größer der Schaden.

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Kirchenrechtler: Zollitsch zuständig


SÜDWEST PRESSE 23.07.2010

Freiburg.  Der Freiburger Erzbischof Zollitsch steht nicht weiter unter dem Verdacht der Beihilfe zum sexuellen Missbrauch. Trotzdem bleiben Fragen offen.

…Dem widersprechen nach Recherchen der “Badischen Zeitung” zwei Kirchenrechtler: Georg Bier, Professor an der Uni Freiburg, soll Belege haben, dass die Erzdiözese sehr wohl für das Kloster Birnau zuständig war. Dieser Meinung ist auch der US-Kirchenrechtler und Missbrauchsexperte Thomas P. Doyle.

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Ermittlungen gegen Bischof Zollitsch eingestellt


WELT ONLINE 21.07.2010

Die Staatsanwaltschaft verdächtigt den Chef der deutschen Bischofskonferenz nicht mehr, sexuellen Missbrauch gedeckt zu haben.

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Verjährungsfrist vor Verlängerung


n-tv.de 14.07.2010

Der Runde Tisch der Bundesregierung zum sexuellen Missbrauch schlägt vor, die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Ansprüche auf 30 Jahre zu verlängern. Bisher liegt sie bei drei Jahren. Damit können Opfer länger auf Schadensersatzansprüche hoffen.

Opfer sexuellen Missbrauchs sollen künftig bis zu 30 Jahre nach der Tat Schadenersatz vor Gericht geltend machen können. Das hat die Justiz-Arbeitsgruppe des von der Bundesregierung eingesetzten Runden Tisches gegen Kindesmissbrauch in Berlin vorgeschlagen. Die Opfer hätten bei einer so langen Verjährungsfrist viel Zeit, ihre zivilrechtlichen Ansprüche durchzusetzen.

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Fall Polanski noch lange nicht abgeschlossen


Schweizer Fernsehen 14. Juli 2010

Nach Roman Polanskis Freilassung in der Schweiz, überschlagen sich die Reaktionen. Und sogar das Opfer meldet sich zu Wort: Man solle den Starregisseur endlich in Ruhe lassen.

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Weitere Meldungen:

www.tagesschau.sf.tv

www.promicabana.de

www.zeit.de

www.star-nachrichten.de


Streit um Arzt zieht weitere Kreise


Südkurier 14.07.2010

Der rechtliche Streit um einen Arzt aus Singen, der im Verdacht stand, Auszubildende sexuell missbraucht zu haben, zieht weitere Kreise.

Das Landgericht Konstanz untersagt jetzt einem Singener Wirtschaftsprüfer, Details des Falles und Behauptungen über den Arzt in großem Stil weiter zu verbreiten. Dem Mann droht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro oder gar eine mehrmonatige Haftstrafe.

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Belgien: Fotos von Dutroux-Opfern bei Bischöfen


RP ONLINE 7.07.2010

VON ANJA INGENRIETH

Er war beliebt, galt als Repräsentant einer modernen Kirche: Jetzt holt den belgischen Kardinal Godfried Danneels (77) die Vergangenheit ein. Der ehemalige Erzbischof von Mechelen-Brüssel steht im Verdacht, Missbrauchsfälle innerhalb der katholischen Kirche vertuscht zu haben.

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Missbrauchsprozess gegen Bistum Würzburg Klägerin erhält kein Schmerzensgeld


Bayerischer Rundfunk 6.07.2010

Eine angeblich als Kind in einem Würzburger Kinderheim sexuell missbrauchte Frau bekommt kein Schmerzensgeld. Die Zivilkammer des Landgerichts Würzburg entschied, dass die Ansprüche der Klägerin verjährt sind. Die Frau hatte vom Bistum Würzburg 250.000 Euro Schmerzensgeld gefordert.

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Belgien kämpft mit seinen Bischöfen


DER TAGESSPIEGEL 2.07.2010

Hausdurchsuchungen, Drohbriefe: Der Streit um vertuschte Missbrauchsfälle spaltet das Land – und die Katholiken selbst
Die katholische Kirche Belgiens steht Kopf. Schon seit Monaten schwelt in der belgischen Gesellschaft der Verdacht, dass die Kirche Missbrauchsfällen in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß nachgegangen ist und versucht hat, sie unter den Teppich zu kehren. Bisher waren aber nur verhaltene Stimmen zu hören, und die Kirche hat immer wieder bestritten, Straftaten vertuschen zu wollen.

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20 Millionen Dollar für Entführungsopfer Dugard


Focus 2.07.2010

Die Kalifornierin Jaycee Lee Dugard, die 18 Jahre lang von einem Ehepaar gefangen gehalten und sexuell missbraucht wurde, soll mit 20 Millionen Dollar (16 Millionen Euro) entschädigt werden. Diese Summe wurde am Donnerstag vom kalifornischen Parlament bewilligt.

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Ex-Ministrant: Missbrauch hinter Altar


SÜDKURIER 2.07.2010

Weiteres mutmaßliches Opfer meldet sich zu Wort – Pater G. soll Tat auch in Nußdorf begangen haben – Bistumssprecher: Kapelle wurde „nicht entweiht“

Hintergrund: Staatsanwaltschaft ermittelt gegen Zollitsch

Der Missbrauch an einem ehemaligen Ministranten im Umfeld der Klosterkirche Birnau war möglicherweise kein Einzelfall. Beim SÜDKURIER meldete sich nun ein 51-jähriger Mann zu Wort, der mitteilt, in der zur Birnau gehörenden Kapelle in Überlingen-Nußdorf Ende der 60er Jahre missbraucht worden zu sein.Täter sei auch hier Pater G. gewesen, der seit mehreren Wochen in den Schlagzeilen steht.

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Vatikan kann in den USA juristisch belangt werden


NZZ Online 28.06.2010

Oberstes Gericht weist Berufung im Missbrauchsskandal ab

Als souveräner Staat kann der Vatikan in den USA normalerweise nicht vor Gericht gezogen werden. Doch im Missbrauchsskandal um katholische Priester gilt dies nicht. Das Oberste Gericht bestätigte jetzt die Entscheidung eines Bundesgerichts.

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Missbrauchs-Ermittler geben auf “Weitermachen ist sinnlos”


Frankfurter Rundschau 28.06.2010

Brüssel. Nach der Beschlagnahme von fast 500 Opferakten durch die Justizbehörde haben die Mitglieder einer Kommission für Opfer sexuellen Missbrauchs in der katholischen Kirche Belgiens die Arbeit eingestellt. “Weitermachen ist sinnlos”, sagte der Vorsitzende der Kommission, Kinderpsychiater Peter Adriaenssens, am Montag in Brüssel. Offensichtlich halte sich die belgische Staatsanwaltschaft nicht an Absprachen mit der Kommission.

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Sexualtäter wird erneut rückfällig


NORDSEE-ZEITUNG 24.06.2010

Osnabrück. Ein Sexualstraftäter, der 2007 für Schlagzeilen gesorgt hatte, weil er für Sozialstunden in eine Kita geschickt worden war, ist erneut rückfällig geworden. Der heute 44 Jahre alte Mann habe gestanden, sich auch während seiner Bewährungszeit an Kindern sexuell vergangen zu haben, sagte eine Sprecherin des Landgerichts Osnabrück gestern. Von Franz-Josef Raders

Schon im November 2007 hatte der Mann vor dem Amtsgericht Osnabrück ebenfalls ein Geständnis abgelegt und unter Tränen den sexuellen Missbrauch von Kindern in einem Meller Kindergarten gestanden. Der damals 41-Jährige wurde zu einer Haftstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt und musste 500 Euro an den Deutschen Kinderschutzbund zahlen. Der Mann hatte eingeräumt, sich in zwei Fällen Kindern unsittlich genähert zu haben.

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Bewährungsstrafe für Missbrauch von Psychiatriepatienten


AD HOC NEWS 2.06.2010

Wegen sexuellen Missbrauchs von Patienten ist am Mittwoch ein Berliner Krankenpfleger zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden. Der 34-jährige Mann wurde schuldig gesprochen, sich Anfang 2006 in einer psychiatrischen Klinik in Westend an zwei Frauen mit Borderline-Erkrankung sexuell vergangen zu haben.

Strafverschärfend sah das Gericht, dass sich der Angeklagte «unter Ausnutzung eines Betreuungsverhältnisses» an Frauen verging, die wegen selbst erlittenen Missbrauchs in der Kindheit zur Therapie waren. Durch den erneuten Missbrauch habe der Krankenpfleger einen «Schaden angerichtet, der über das hinausgeht, was sie schon erlitten haben».

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Eine Panne der Justiz


SÜDWEST PRESSE 23.06.2010

Der Besitz und die Weiterverbreitung von Kinderpornografie ist eines der widerwärtigsten Verbrechen. Eine schnelle Ahndung ist notwendig, damit die Täter nicht nach der Hausdurchsuchung und Konfiszierung ihrer Festplatten weiter machen wie bisher.

Denn ein neuer Computer ist schnell besorgt. Sich auf eine einschüchternde Wirkung einer Hausdurchsuchung zu verlassen, ist bei einer krankhaften Pädophilie, die auch Suchtcharakter hat, fahrlässig. Und dass ein geständiger Pädophiler, wie in der gestrigen Gerichtsverhandlung mit einem geringeren Strafmaß davonkam, weil die Justiz in Zeitverzug war, ist ein Skandal. Der Horber Amtsrichter Heuer sagte: „Das ist ein Verfahrensfehler, der von der Justiz zu verantworten ist.“ Begründet ist der Verfahrensfehler in einer personellen Unterbesetzung der Polizeidirektion Freudenstadt.

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Wegen Missbrauchs verurteilter Lehrer unterrichtet weiter


Hamburger Abendblatt 23.06.2010

Hannover. Ein Gymnasiallehrer in Niedersachsen ist wegen sexuellen Missbrauchs einer 15-jährigen Schülerin rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden, darf aber weiter unterrichten. Das Kultusministerium in Hannover bestätigte dies gestern.

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Großer Rückschlag beim Schutz vor gefährlichen Wiederholungstätern


23.06.2010 16:08, Deutsche Kinderhilfe e.V.

Der heute bekannt gewordene Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der eine Abschaffung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vorsieht, stößt auf deutliche Kritik und Unverständnis bei der Deutschen Kinderhilfe. Populäre Fälle wie der des einschlägig vorbestraften Karl D. in Heinsberg oder der des erst gestern aufgrund einer Entscheidung des LG Münster freizulassenden gefährlichen Sexualstraftäters haben die Lücken der Regelung über die Sicherungsverwahrung deutlich gezeigt.

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Missbrauch im Hafturlaub


RP ONLINE 23.06.2010

VON ULRICH SCHWENK

Dinslaken (RP) Ein 46 Jahre alter Dinslakener hat 2005 Hafturlaub – verurteilt war er wegen Missbrauchs – genutzt, um erneut ein Mädchen zu missbrauchen. Vor dem Landgericht Kleve wurde der Mann dafür zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.

Info
Therapie-Angebot
Ob für den Verurteilten, weil er den Missbrauch 2005 im Hafturlaub beging, diesmal schärfere Haftbedingungen gelten werden, konnte Landgerichts-Sprecher Jürgen Ruby gestern nicht sagen. Das sei Sache der Justizvollzugsanstalt (JVA).
Sicher ist sich Ruby allerdings, dass der Dinslakener in der JVA angeboten bekommt, sich wegen seiner sexuellen Missbrauchsdelikte in Behandlung zu begeben.

Das Opfer, zur Tatzeit ein Mädchen von zwölf Jahren, verbarg die grauenvollen Geschehnisse zwei Jahre lang in sich. Dann fasste sie wieder Vertrauen zu einem Menschen, offenbarte sich ihrem Boxtrainer, und der verständigte mit ihrem Einverständnis die Polizei. Der Täter, ein 46 Jahre alter Dinslakener, ist gestern vor dem Landgericht Kleve schuldig gesprochen worden. Weil er das Mädchen im Jahr 2005 sieben Mal missbrauchte und zwei Mal sexuell nötigte, schickte der Vorsitzende Richter Christian Henckel den geständigen Angeklagten für vier Jahre hinter Gitter.

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Ansprüche von bis zu 130.000 Euro pro Person


derStandart.at 22.06.2010

Aufforderungsschreiben an Diözesen ergangen – Kirche wird Unterlassung zur Last gelegt

Wien – Die Rechtsvertretung Betroffener von sexuellem Missbrauch in der Kirche hat nun Aufforderungsschreiben an die Diözesen verschickt. Darin werden für die 131 Kläger Entschädigungszahlungen in Höhe von bis zu 130.000 Euro pro Person verlangt. Den jeweiligen Diözesen sowie Erzdiözesen wird Unterlassung zur Last gelegt. Weiters wirft Rechtsanwalt Werner Schostal der Kirche vor, als Erfüllungsgehilfe bei den verschiedenen Fällen von Missbrauch mitgewirkt und Geistliche bewusst weiter eingesetzt zu haben.

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Einsitzender Sexualstraftäter soll Zehnjährige missbraucht haben


AD HOC NEWS 22.06.2010

Nach dem versuchten sexuellen Missbrauch eines zehnjährigen Mädchens Mitte Juni in Hameln hat die Polizei einen 22 Jahre alten Tatverdächtigen ermittelt. Es handelt sich bei ihm um einen derzeit in der Jugendanstalt Hameln wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern einsitzenden Mann, der die Tat während eines Ausgangs beging, wie die Polizei am Montag mitteilte.

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Ein Kopf wird rollen


Frankfurter Allgemeine 19.06.2010

Die Täter, die an der Odenwaldschule Schüler sexuell missbrauchten, sollten sich nicht in Sicherheit wiegen. Bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt sind noch vier Verfahren offen – darunter mindestens ein Fall, der nicht verjährt ist.

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Keine Anzeigepflicht für Dritte bei sexuellem Missbrauch


Focus Online 20.05.2010

Auch weiterhin ist man in Deutschland nicht verpflichtet, Anzeige zu erstatten, wenn man von einem sexuellen Missbrauch erfährt. Dies scheint Konsens unter den 70 Mitgliedern des Runden Tisches gegen Kindesmissbrauch zu sein, wie FDP-Politikerin und Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger mitteilte. Dies soll Opfer von sexuellem Missbrauch vor der Konfrontation durch eine Anzeige schützen.

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Missbrauch: Ministerin dringt auf Entschädigung


WELT ONLINE 19. Mai 2010

Berlin – Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) dringt weiter auf die Anzeige jeden Verdachts auf sexuellen Missbrauch bei der Staatsanwaltschaft. “Keine Institution hat das Recht, sich an die Stelle der Judikative zu setzen”, sagte sie am Dienstag in Berlin. Zugleich mahnte sie Institutionen, bei denen auch lange zurückliegende Missbrauchsfälle jetzt bekannt werden, auch konkret finanziell “etwas zu leisten”.
Ende April startete der Runde Tisch der Bundesregierung gegen Kindesmissbrauch. An diesem Donnerstag tritt erstmals dessen für Rechtsfragen zuständige Arbeitsgruppe zusammen, die beim Justizministerium angesiedelt ist. Leutheusser-Schnarrenberger bekräftigte, auch Entschädigungen seien Thema des Runden Tisches. Dabei gehe es um jene Opfer, die sich nach vielen Jahren offenbaren. “Am Ende muss auch die Frage einer gewissen finanziellen Anerkennung stehen”, so die Ministerin. Diese müsse zuallererst von den beteiligten Institutionen kommen, dann aber auch vom Staat. KNA

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Holy Watergate


Da geht es lang, auch in Deutschland! In den USA ging das nur, weil sich die Betroffenen herauswagten und solidarisierten:

In Deutschland sind wir erst am Anfang, in den USA hat es zehn Jahre gedauert, bis Gewaltopfer von Klerikern endlich entschädigt wurden. Dieser Film zeigt die Etappen auf dem Weg dorthin:

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Pfadfinderorganisation zu Rekordstrafe verurteilt


SPIEGEL ONLINE 24.04.2010

Rund 14 Millionen Euro Schmerzensgeld bekommt ein ehemaliger Pfadfinder, weil er als Kind von seinem damaligen Betreuer mehrfach missbraucht wurde. Das Gericht entschied auf eine hohe Summe, um die Pfadfinderorganisation für ihr “Wegschauen und Vertuschen” zu strafen.

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“Sexuelle Identität” darf kein Feigenblatt für Pädophile sein


WELT ONLINE 22.04.2010

Von Miriam Hollstein

Berlin – Um eine heikle Angelegenheit ging es gestern bei einer Anhörung des Rechtsausschusses im Deutschen Bundestag. Bündnis 90/Die Grünen, SPD und die Linke haben unabhängig voneinander einen Antrag zur Änderung von Artikel 3 des Grundgesetzes gestellt. Dort soll aufgenommen werden, dass niemand wegen “seiner sexuellen Identität” benachteiligt werden darf. Um wen es dabei geht, ist in den Anträgen formuliert: “Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, transsexuelle und intersexuelle Menschen”.

Doch während Homosexuellenverbände erwartungsgemäß den Verstoß begrüßten, warnen Juristen und Kinderschutzverbände vor der Änderung. “Vage” nennt Klaus Gärditz, Professor für öffentliches Recht an der Bonner Friedrich-Wilhelms-Universität, den Begriff der “sexuellen Identität” und verweist darauf, dass auch Pädophile diesen für sich in Anspruch nehmen. Grundsätzlich sei die individuelle sexuelle Veranlagung bereits ausreichend verfassungsrechtlich geschützt. “Es ist kein gutes Signal, wenn die Verfassung mit einer Formulierung geändert wird, die es Pädokriminellen ermöglichen könnte, eigene Rechte einzufordern”, sagte auch Georg Ehrmann von der Deutschen Kinderhilfe der WELT. “Hier sollte auch im Interesse der Homosexuellenverbände jeder falsche Eindruck vermieden werden.”

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Schutzmaßnahme – Jesuitenorden beantragt Insolvenz in den USA


focus.de 21.02.2010

Der Jesuitenorden hat nach FOCUS-Informationen in den USA Insolvenz beantragt. Damit beugt er einer möglichen Sammelklage von Missbrauchsopfern auf finanzielle Entschädigung vor.

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Bundesjustizministerin gegen Verlängerung der Verjährung bei sexuellem Missbrauch


Kölner Stadt-Anzeiger 15.02.2010

Vorabmeldung Kölner Stadt-Anzeiger

Bundesjustizministerin gegen Verlängerung der Verjährung bei sexuellem Missbrauch

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ein juristisches Dilemma, mit dem nun das angebliche Opfer leben muss


DERWESTEN

Freispruch nach Vorwurf des sexuellen Missbrauchs : Aussagen des angeblichen Opfers nicht ausreichend

Iserlohn, 09.02.2010, Jennifer Katz

Iserlohn. Mit einem Freispruch endete am Amtsgericht der Prozess gegen einen 29-Jährigen, dem vorgeworfen wurde, seine Cousine in den 90er-Jahren mehrfach brutal vergewaltigt zu haben. Die Aussagen der heute 26-Jährigen erschienen Staatsanwaltschaft und Gutachterin „wie auswendig gelernt”.

„Wir stehen hier vor einem Dilemma für die Justiz, mit dem vor allem die Opfer leben müssen”, erklärte Richter Heinz-Wilhelm Vaupel, nachdem er das Urteil gesprochen hatte. Freispruch lautete es für den Iserlohner, der bereits wegen anderer Delikte vor Gericht stand und sich nun wegen des sexuellen Missbrauchs seiner Cousine verantworten musste (wir berichteten).

Das angebliche Opfer war erst zehn Jahre alt, als die erste Vergewaltigung stattgefunden haben soll. Weitere Fälle wurden für die Zeit zwischen 1995 und ‘98 angegeben. Erst 2002 offenbarte sich die junge Frau. Sie hatte sich auf Anraten ihrer Lehrerin dann in eine Therapie begeben und ihre Missbrauchserfahrungen in einer Art Buch niedergeschrieben. Die Texte, die Aussagen bei der Polizei und bei einer Gutachterin glichen sich bis aufs Wort. „Wie auswendig gelernt. In meiner langen Karriere habe ich noch nie so eine konstante Aussage gehört”, so die Gutachterin in ihrer abschließenden Beurteilung.

Weil keinerlei Beweise – ärztliche Gutachten unmittelbar nach den angeblichen Vergewaltigungen oder Spuren an der Kleidung, die die Eltern des Mädchen hätten entdecken können – vorhanden gewesen sind, stand im Verfahren Aussage gegen Aussage. Der Bundesgerichtshof legt für derartige Fälle strenge Kriterien fest. Dazu zählt unter anderem die Konstanz in der Aussage – jedoch erschien diese den Beteiligten zu stringent, eben „wie auswendig gelernt”. Ein weiteres Kriterium ist das Detailwissen, worüber die Zeugin durchaus verfügt. Die Gutachterin sprach es ihr aber durch die lange Zeit zwischen Taten und Anklage sowie ihres geringen Lebensalters zum Tatzeitpunkt ab. „Sie weiß genau, worauf es ankommt, hat Bücher zum Thema gelesen. Sie manipuliert und sie taktiert”, so die Gutachterin.

Dass die 26-Jährige unter posttraumatischen Belastungsstörungen leidet, stand für Gutachterin, Staatsanwaltschaft und Richter außer Frage. Neben den angeblich sieben Fällen von Vergewaltigungen brutalster Art durch ihren Cousin, der in seiner Jugend als entwicklungsverzögert und aggressiv galt, gab sie an, bereits im Alter von fünf Jahren über mehrere Monate von einem Nachbarn missbraucht worden zu sein. Dieser Täter wurde in der Vergangenheit rechtskräftig verurteilt. Ihre Mutter habe damals eine Ausbildung absolviert, der Vater habe entweder vor dem PC gesessen oder getrunken. Ihren Cousin will sie gemocht haben, bis zu jenem Tag, als er mit seiner Mutter zu Besuch gekommen war.

In der Vernehmung am Dienstag schilderte die Studentin der sozialen Arbeit die einzelnen Missbrauchsfälle, die sie vor ihrer Familie verheimlicht haben will, weil sie sich „geschämt und schuldig gefühlt habe”. Viele Jahre, so die Zeugin, hätte sie die Übergriffe aus ihrem Gedächtnis verbannt. „Ich wusste nur: Da war was.” Dagegen sei der Missbrauch durch den Nachbarn immer präsent gewesen. Erst eine Art De´jà-vu-Erlebnis habe sie auf ihren Cousin als Täter gebracht. Zur Anzeige kamen die Fälle erst vor drei Jahren, als sich die junge Frau das Leben nehmen wollte. „Hätte meine Mutter sich bei der Polizei nicht verplappert, wäre es bis heute nicht so weit gekommen”, erklärte sie.

Im Rahmen ihrer Therapie beschäftigte sich die Zeugin intensiv mit der Missbrauchs-Thematik, sodass ihr die Gutachterin eine „Fülle deliktspezifischen Wissens” attestierte. Das, die Konstanz der Aussage sowie der lange Zeitraum veranlassten Staatsanwaltschaft und Richter dazu, den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten” gelten zu lassen. Ob der Freigesprochene unschuldig ist oder nicht – ein juristisches Dilemma, mit dem nun das angebliche Opfer leben muss.

Quelle:

http://www.derwesten.de/staedte/iserlohn/Aussagen-des-angeblichen-Opfers-nicht-ausreichend-id2525821.html


Erziehung ist strafbar


sueddeutsche.de 8.02.2010

Italienisches Gericht verurteilt Eltern minderjähriger Vergewaltiger

Von Andrea Bachstein

Rom – Zu insgesamt 450 000 Euro Schadenersatz hat in Mailand ein Gericht die Eltern mehrerer minderjähriger Vergewaltiger verurteilt. Die Jugendlichen hatten über zwei Jahre hinweg ein Mädchen missbraucht, das zu Beginn der Misshandlungen zwölf war. Die Jungen waren zwei bis drei Jahre älter. Die Zivilkammer begründete das Urteil der Tageszeitung Corriere della Sera zufolge mit Erziehungsversäumnissen. Die Eltern hätten nicht dafür gesorgt, dass ihre Söhne Achtung vor den Gefühlen, den Wünschen und dem Körper anderer Menschen entwickeln.

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Quelle:

http://www.sueddeutsche.de/P5E38w/3212412/Erziehung-ist-strafbar.html


Möglichkeit einer Sammelklage


Geschrieben von »pethens«

Freitag, 5. Februar 2010

Berlin: Mit Bezug auf die jüngst bekannt gewordenen Fälle von sexuellem Missbrauch in Einrichtungen des Jesuitenordens drohte vor wenigen Tagen ein Berliner Rechtsanwalt mit einer Sammelklage vor einem US-Gericht. Angesichts des Ausmaßes der Fälle von Kindesmissbrauch in der Vergangenheit scheint diese eine notwendige Konsequenz zu sein, die Einsichtige schon längst gezogen haben. Denn es zeigt sich, dass der deutsche Staat die Kinder nicht schützen kann, manchmal, so der Eindruck, auch nicht schützen will. Täter und Mitwisser verstecken sich hinter der Verjährung. Sie ist in Deutschland aber nur ein verfahrenstechnisches Instrument.

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Bayern fordert längere Verjährungsfristen


WELT ONLINE 6. Februar 2010

Missbrauch: Bayern fordert längere Verjährungsfristen

Von Peter Issig

München – Es ist ein Dammbruch. Nachdem in der vergangenen Woche zahlreiche Fälle von sexuellem Missbrauch an der katholischen Eliteschule Canisius-Kolleg in Berlin aus den 70er- und 80er-Jahren bekannt wurden, melden sich täglich neue Opfer aus anderen Schulen und Internaten. Anwälte sind eingeschaltet, erste Zivilklagen werden bereits geprüft. Bayerns Justizministerin Beate Merk (CSU) erwartet hier aber Probleme. “Es ist zu befürchten, dass das deutsche Recht den Opfern keine Hilfe ist.” Oft würden Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs erst nach vielen Jahren aufgedeckt.

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Ursula Raue: “Da hat sich meine Meinung etwas geändert.”


Berliner Morgenpost 5.02.2010

Canisius-Kolleg

Ermittlerin Raue spricht von einer “Lawine”

Die Rechtsanwältin und Mediatorin Ursula Raue war lange Vorsitzende der Hilfsorganisation “Innocence in Danger” und ist seit 2007 Ansprechpartnerin des Jesuitenordens für Opfer sexuellen Missbrauchs. Sie soll zwischen Opfern und Tätern im Fall Canisius vermitteln. Was sie bislang herausgefunden hat.

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Anwalt prüft Sammelklage gegen Jesuiten in USA


sueddeutsche.de

erschienen am 04.02.2010

Berlin (dpa) – Ein Anwalt von Opfern des sexuellen Missbrauchs am Berliner Canisius-Gymnasium will eine Sammelklage gegen den Jesuiten- Orden in den USA prüfen. «Sollte sich bestätigen, dass ehemalige Schüler die amerikanische Staatsbürgerschaft haben, wäre eine Sammelklage in den USA, anders als in Deutschland, möglich». Das sagte Rechtsanwalt Lukas Kawka der dpa. Die finanziellen Konsequenzen würden dann für den Jesuitenorden desaströs sein. Kawka vertritt nach eigenen Angaben Opfer des Missbrauchs.

Quelle:

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/926124


Klage gegen Canisius-Gymnasium


bild.de/BILD/Newsticker

Donnerstag, 04. Februar 2010

Im Skandal um sexuellen Missbrauch am Berliner Canisius-Kolleg bereitet die Opferanwältin Manuela Groll eine Zivilklage gegen die Schule vor. „Ich halte die Aussichten für sehr erfolgreich“, sagte die Familienrechtsanwältin im RBB-Sender Radio Eins. „Die strafrechtliche Verjährung dürfte eingetreten sein, aber die zivilrechtliche Verjährung, die dürfte noch nicht eingetreten sein“, sagte Groll. Am Berliner Canisius-Kolleg sollen zwei Jesuitenpater zwischen 1975 und 1983 mindestens 20 Schüler missbraucht haben. Die damalige Schulleitung habe trotz Anzeichen und Hinweisen die Schädigung weiterer Opfer nicht verhindert. „Und da befinden wir uns in einem Rahmen, wo Ansprüche durchsetzbar sind und wo wir auch klar erkennen können, dass da Erfolgsaussichten sind“, sagte Groll.

Quelle:

http://www.bild.de/BILD/Newsticker/news-ticker/2010/02/04/12-zivilklage-canisius.html


Zivilklage als letztes Mittel


Warum Missbrauch oft ohne juristische Folgen bleibt und Mitwisserschaft nur schwer zu beweisen ist

Werner van Bebber
3.2.2010

Am Tiergartener Canisius-Kolleg sollen zwei dort unterrichtende Patres Schüler missbraucht haben. Die Vorfälle, die erst vor kurzem öffentlich bekannt geworden sind, sollen sich in den Jahren 1975 bis 1983 zugetragen haben. Von mehr als zwanzig Fällen ist inzwischen die Rede.

DIE BESCHULDIGTEN

Im Mittelpunkt des Skandals stehen zwei Patres: Wolfgang S. unterrichtete von 1975 bis 1979 Deutsch, Religion und Sport am Kolleg; danach wechselte er an die Sankt-Ansgar-Schule in Hamburg. Auch dort haben ehemalige Schüler jetzt Missbrauchsvorwürfe erhoben. Pater S. wechselte 1982 an das Kolleg in Sankt Blasien. Dort hat er sich angeblich dem Schulleiter offenbart und die Schule verlassen. 1985 zog er nach Chile. 1992 trat er aus dem Jesuiten-Orden aus.

Auch der zweite Beschuldigte, Peter R., hatte nach seiner Zeit als Lehrer am Canisius-Kolleg weiter mit Jugendlichen zu tun: In Göttingen sollte er sich um die Jugendarbeit an Pfarreien kümmern. Als ihm vorgeworfen wurde, ein Mädchen belästigt zu haben, zog er vorübergehend nach Mexiko. Nach seiner Rückkehr beurlaubte ihn die Ordensleitung und legte ihm den Austritt nahe. 1995 verließ R. den Orden – und wurde vom Bischof in Hildesheim weiterbeschäftigt, obwohl ihm auch dort vorgeworfen wurde, sich an einem 14 Jahre alten Mädchen vergriffen zu haben.

DIE VORWÜRFE

Völlig unklar ist derzeit, welche rechtlichen Folgen die Missbrauchsvorwürfe haben – für die beiden beschuldigten Männer, aber auch für diejenigen, die von den Vorwürfen gegen die beiden wussten, sie aber gewähren ließen. Die Berliner Staatsanwaltschaft prüft, ob sich Wolfgang S. und Peter R. des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, von Kindern und von Jugendlichen schuldig gemacht haben können. Außerdem werden die Ermittler prüfen, ob einer der beiden Patres Schüler sexuell genötigt hat.

DIE STRAFVERFOLGUNG

Bislang haben der Jesuitenchef Stefan Dartmann und der Rektor des Kollegs, Klaus Mertes, über die Art und Weise des Missbrauchs nichts gesagt. Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen aufgenommen, weil die Vorwürfe durch einen Brief von Mertes bekannt geworden sind. Einer Anzeige bedurfte es nicht. Es gibt allerdings auch keine Anzeigepflicht bei diesen Delikten,wie die Kieler Professorin für Strafrecht, Monika Frommel, sagt. Am Anfang der Ermittlungen stehe die „Kenntnis der Strafverfolgungsorgane“. Woher die kommt, ist nicht wichtig.

Die beiden Beschuldigten können aber nach allem, was bislang bekannt geworden ist, davon ausgehen, dass die Taten aus den Jahren bis 1982 verjährt sind. Die Verjährung bei diesen Delikten ruht zwar, bis die Betroffenen 18 Jahre alt sind. Danach aber richtete sie sich nach den möglichen Höchststrafen. Sexueller Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen kann mit fünf Jahren Haft bestraft werden – die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Ein Missbrauch zum Beispiel an einem Zehnjährigen, verübt 1982, war also 1995 verjährt.

MITVERANTWORTUNG

Vieles deutet darauf, dass die beschuldigten Patres Wolfgang S. und Peter R. jahrelang gedeckt worden sind. So hatte Wolfgang S. offenbar schriftlich gestanden, Jugendliche missbraucht zu haben. Peter R. war nahegelegt worden, den Orden zu verlassen – und doch fand er eine neue Anstellung bei der Kirche. Tatjana Hörnle, Professorin für Strafrecht an der Humboldt-Universität, sagt dazu: „Strafbar machen sich Schulleiter, Eltern und Vertrauenslehrer – wenn sie ihre Garantenpflicht verletzten.“ Das bedeutet in der Praxis: Rektoren, Eltern oder Vertrauenslehrer müssen einschreiten und etwas unternehmen, doch dafür müssen sie auch wissen, dass zum Beispiel ein Lehrer einen Schüler missbraucht oder misshandelt. „Dass man einen Verdacht hat, reicht nicht aus“, sagt Tatjana Hörnle. Und strafbar macht sich generell auch nur derjenige, „der vorsätzlich handelt“, sagt die Professorin. Anders gesagt: Die reine Ahnung von Verstößen gegen das Strafgesetzbuch ist moralisch problematisch, strafrechtlich aber nicht. Das erklärt jedenfalls ansatzweise, warum Wolfgang S. und Peter R. allen angedeuteten Vorwürfen zum Trotz jahrelang im Schuldienst bleiben konnten.

WEITERE RECHTLICHE FOLGEN

Missbrauchsopfer haben in den nun bekannt gewordenen Fällen nicht viele Möglichkeiten, Strafen und Sanktionen zu erwirken. Zwar können die Gerichte Auflagen gegen Sexualstraftäter verhängen – aber das setzt deren Verurteilung voraus. Nur gegen verurteilte Straftäter können zum Beispiel Berufsverbote ausgesprochen werden.

Die Kieler Strafrechtlerin Monika Frommel sieht außerdem für Missbrauchsopfer die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen diejenigen vorzugehen, die sie missbraucht haben. Diese Möglichkeit haben Verbrechensopfer generell, doch führt sie in Deutschland selten zu hohen Schadenersatzzahlungen.

Frommel hält solche Klagen in den jetzt bekannt gewordenen Fällen dennoch für sinnvoll – auch wenn erfolgreiche Klagen in solchen Fällen „nicht bekannt“ geworden sind. Institutionell gedeckter Missbrauch werde seit dreißig Jahren diskutiert, sagt Frommel. Nach ihrer Ansicht hat sich am einschlägigen Muster Verdacht, Verschweigen, Versetzen nichts geändert. Das gelte im Übrigen nicht nur für Patres, denen Missbrauch vorgeworfen werde, sondern auch für Lehrer, die sich an Schülern vergreifen.

Zumal im Umgang mit Missbrauchsfällen in Einrichtungen der Kirche „liegt auf der Hand, dass man hohe Schadenersatzansprüche stellen muss“, sagt die Kieler Professorin. Sie sieht im Umgang der Kirchen mit den gerüchteweise bekannten Missbrauchsfällen einen „ganz klaren Verstoß des Trägers“.

Nicht weniger wichtig erscheint es der Strafrechtlerin allerdings auch, „Fachleute besser zu schulen“, die mit Opfern von Missbrauch zu tun haben, Lehrer ebenso wie zum Beispiel Polizisten und Staatsanwälte. Werner van Bebber

Quelle:

http://www.tagesspiegel.de/berlin/art270,3019635


Justizpanne – Polizei muss freigelassenen Sextäter überwachen


Weil die Essener Staatsanwaltschaft eine Frist verschlief, kam ein mehrfach vorbestrafter Sexualstraftäter wieder auf freien Fuß. Die Polizei muss den 62-Jährigen nun beobachten – und die Anklagebehörde will eine “Schwachstellenanalyse” betreiben.

Düsseldorf – Wegen einer Justizpanne befindet sich ein mehrfach vorbestrafter Sexualverbrecher in Nordrhein-Westfalen wieder auf freiem Fuß – und muss nun von der Polizei beobachtet werden. Der Mann wurde Anfang Januar aus dem Gefängnis entlassen, weil die Staatsanwaltschaft Essen es versäumt hatte, rechtzeitig Sicherungsverwahrung für den 62-Jährigen zu beantragen.

Der Wiederholungstäter war vom Landgericht Essen im Jahr 2003 wegen schweren Raubes, gefährlicher Köperverletzung und sexuellen Missbrauchs zu einer siebenjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Er hatte seine Lebensgefährtin mit einer Machete verletzt und sich mehrfach an deren elfjähriger Enkelin vergangen. In seinem Urteil behielt sich die Kammer ausdrücklich die Anordnung einer Sicherungsverwahrung vor.

Diese hätte die Staatsanwaltschaft jedoch spätestens im Frühjahr 2007 – sechs Monate vor der Verbüßung von zwei Drittel der Haftstrafe – beantragen müssen. “Diesen Zeitpunkt haben wir leider verpasst”, sagte ein Sprecher der Behörde. Stattdessen versuchte man, die Haftdauer des Mannes, der laut Gutachter weiterhin als gefährlich einzustufen ist, über eine nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung zu verlängern. Das Landgericht Essen folgte dem Antrag im Dezember, doch das Oberlandesgericht Hamm kippte den Beschluss schließlich…

Den gesamten Artikel lesen:

Quelle:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/0,1518,675270,00.html


Sexueller Missbrauch ist wie Mord


„Kinderschänder Uwe K. – Streit um Verantwortung für mutmaßliche Rückfalltat“

vom 24. Januar

Nachweisbar ist, dass gutachterlich als wiederholungsgefährdete Sexualstraftäter eingestufte Menschen erneut Kinder missbrauchen. Schockierend, unfassbar und unverantwortlich ist aber, dass unsere Politiker dazu keine Lösungen bieten. Im Gegenteil: Unsere Kinder müssen akzeptieren, Opfer werden zu können – ein Skandal.

Die sexuelle Nötigung und der sexuelle Missbrauch ist faktisch mit Mord oder Totschlag gleichzusetzen. Das Opfer, seine Persönlichkeit, seine Seele werden faktisch ausgelöscht. Nur wenigen gelingt es, nach einem solchen Missbrauch dem Leben wieder einen Sinn abzugewinnen. Ist es also verantwortbar, solche Menschen in die Gesellschaft zu integrieren, gleichzeitig aber die Eltern im Umfeld zu warnen und eine erneute Tat abzuwarten? Definitiv nicht, und wenn die Rechtslage kein Mittel kennt, dann muss es eine neue Einordnung solcher vernichtenden Taten geben.

Dr. Hans-Peter Schlaudt,

Berlin-Wilmersdorf

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 31.01.2010)

Quelle:

http://www.tagesspiegel.de/meinung/leserbriefe/Leserbriefe;art144,3016631


Akute Defizite im Umgang der Justiz mit Uwe K.: Deutsche Kinderhilfe fordert schonungslose Aufklärung


Akute Defizite im Umgang der Justiz mit Uwe K.: Deutsche Kinderhilfe fordert schonungslose Aufklärung

(Verbandspresse, 22.01.2010 11:55)

(Berlin) – Die Deutsche Kinderhilfe fordert die schonungslose Aufklärung des Falles von Uwe K. durch eine Expertenkommission. In der behördlichen Praxis müssen derartige Missstände zukünftig im Interesse eines wirksamen Opferschutzes vermieden und etwaige Strukturdefizite durch Gesetzesänderungen behoben werden. Dieser Fall hat Bedeutung über die Grenzen Berlins hinaus. Der sadistisch veranlagte Karl D., der derzeit in NRW von den Behörden rund um die Uhr überwacht wird, hat Klage gegen seine Überwachung eingereicht. Die bisherigen Instrumentarien für den Umgang mit verurteilten Sexualstraftätern reichen nicht aus, um einen wirksamen Schutz sicher zu stellen.

Die nach und nach ans Tageslicht tretenden Umstände des Umgangs der Berliner Justizbehörden mit Uwe K. offenbaren akute Defizite, Fehleinschätzungen und Fehlentscheidungen, die kaum noch in Worte zu fassen sind. Das ist mehr als ein Skandal. Es grenzt an einen Offenbarungseid des Rechtsstaates, wie die Berliner Justiz es zugelassen hat, dass Kinder erneut Opfer des hochgradig gefährlichen Sexualstraftäters Uwe K. wurden.

Bereits kurz nach seiner Haftentlassung suchte sich Uwe K. zielgerichtet seine Opfer. In typischer Verhaltensweise eines Pädokriminellen erschlich er sich das Vertrauen der Erziehungsberechtigten seiner Opfer. Gerade das für diesen Tätertypus übliche Verhalten, gekoppelt an die Feststellung der Experten, dass von Uwe K. eine erhebliche Wiederholungsgefahr ausgeht, macht die gewählte Vorgehensweise der Behörden so wenig nachvollziehbar. Trotz eines nackten Mädchens in seiner Wohnung verweigerte ein Richter den Haftbefehl!

Uwe K. hatte mehrfach gegen die Auflagen der Führungsaufsicht verstoßen. So wohnte er beispielsweise in unmittelbarer Nähe eines Kinderspielplatzes. Dies hätte mit einer Haftstrafe von bis zu drei Jahren geahndet werden können und müssen. Trotz dieser unmissverständlichen Alarmsignale und der eindeutigen erhöhten Gefahrenlage, wurde eine Rundumüberwachung nicht angeordnet, die Verantwortlichen blieben untätig.

Vor diesem Hintergrund ist die gestrige (21. Januar 2010) Aussage der Berliner Justizverwaltung gegenüber der dpa, den Fall als “mustergültiges Beispiel für Zusammenarbeit von Polizei, Bewährungshelfer, Psychologin und sozialen Diensten” zu bezeichnen reiner Zynismus.

“Für Sexualstraftäter, von denen lebenslang eine Wiederholungsgefahr ausgeht, müssen andere Maßstäbe gelten als für gewöhnliche Straftäter. Sexualstraftäter haben einen Anspruch auf einen rechtsstaatlichen Umgang, abzuwägen ist dabei jedoch das Recht auf Unversehrtheit von Leib und Leben der Opfer, die lebenslang unter den Taten leiden. In Deutschland wird die Priorität auf den Täter- und nicht auf den Opferschutz gelegt. Der Fall von Uwe K. belegt dies”, so RA Georg Ehrmann, Vorstandsvorsitzender der Deutschen Kinderhilfe. “Es bedarf dringend einer fundierten Debatte auf Bundes- und Länderebene über eine grundlegende Reform der bisherigen gesetzlichen Regelungen für den Umgang mit Sexualstraftätern. Gerade die Länder haben im Justizbereich systematisch Personal abgebaut, so dass es schon bei geltender Rechtslage der Führungsaufsicht an einer geeigneten Personaldecke und einem flächendeckenden Therapieangebot fehlt. Es wird auf Kosten des Opferschutzes unverantwortlich gespart”, so Ehrmann weiterhin.

Quelle/Kontaktadresse:
Deutsche Kinderhilfe e.V.
Julia Gliszewska, Sprecherin des Vorstandes
Schiffbauer Damm 40, 10117 Berlin
Telefon: (030) 24342940, Telefax: (030) 24342949

eMail:   presse@kinderhilfe.de
Internet: http://www.kinderhilfe.de

Quelle:

http://www.verbaende.com/News.php4?m=66731


Bagatellisierung: Er hoffe nur, dass die 14-Jährige den Übergriff schnell verarbeiten könne


Schülerin im Praktikum sexuell bedrängt

Artikel aus der vom 22.01.2010

Böblingen Ein Arbeiter ist deshalb zu 15 Monaten Haft verurteilt worden.

Von Oliver im Masche

Das erste Mal Berufsluft schnuppern wollte eine 14 Jahre alte Schülerin, als sie im vergangenen Sommer eine Woche lang in einer Firma ein Berufspraktikum gemacht hat. Das machen alle Achtklässler der Hauptschulen im Land. Vier Tage lang lernte das Mädchen die Arbeitsabläufe in dem Betrieb im Gewerbegebiet Hulb kennen. Doch am letzten Tag ihres Praktikums verging sich ein 34 Jahre alter Mitarbeiter an der Schülerin. “Ich habe davon bis heute immer wieder Albträume”, sagte die Schülerin.

Der Mitarbeiter der Firma ist gestern am Amtsgericht in Böblingen zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Sie wurde zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss der Mann 2000 Euro Geldbuße an die Beratungsstelle Thamar in Böblingen zahlen, deren Mitarbeiter Opfer sexueller Gewalt unterstützen.

Der 34-Jährige hat die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft strikt von sich gewiesen. “Ich habe nichts gemacht”, erklärte der Familienvater, der drei Kinder im Alter von einem bis neun Jahre hat, von seinem Chef als vorbildlicher Mitarbeiter beschrieben wird und noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist. Er wisse auch nicht, warum die Schülerin ihn beschuldigte, sich an ihr vergangen zu haben. “Vielleicht aus Rache, weil ich ihr einmal gesagt habe, dass sie so langsam arbeitet und ein bisschen schneller sein sollte”, sagte der Mann.

Die Richter des Jugendschöffengerichts schlossen sich hingegen der Version des Mädchens an. Demnach traf sich die 14-Jährige mittags mit dem 34-Jährigen und einem 17 Jahre alten Lehrling zur Mittagspause im Gemeinschaftsraum der Firma. Als der Auszubildende zum Rauchen das Zimmer verließ, ging das Mädchen in den Umkleideraum, um dort ein Getränk aus ihrer Tasche zu holen. Der 34-Jährige folgte ihr. Mit den Worten “Du willst es doch auch”, bedrängte der Mann das Mädchen, drückte es gegen die Wand, hielt es fest, begrapschte die 14-Jährige und versuchte sie zu küssen.

“Ich habe erst geglaubt, dass es sich um einen Spaß handelt”, sagte das Mädchen. Sie habe sich gewehrt, sei dem Mann aber körperlich absolut unterlegen gewesen. Ein Geistesblitz bewahrte die 14-Jährige offenbar vor weiteren Übergriffen. Sie erklärte, dass die Mittagspause zu Ende sei und man zur Arbeit zurückkehren müsse. Als der Mann daraufhin kurz auf die große Wanduhr blickte, nutzte das Mädchen den kurzen Moment der Ablenkung, schlüpfte unter den Armen des 34-Jährigen hindurch und lief an ihren Arbeitsplatz.

Zunächst behielt die Schülerin das Erlebte für sich. Erst nach dem Feierabend schilderte das Mädchen den Übergriff einer Freundin und am Abend der Jugendsozialarbeiterin eines Jugendtreffs, das die 14-Jährige regelmäßig besucht. Schließlich wurde von dort die Polizei verständigt.

Das Mädchen leidet bis heute unter dem sexuellen Übergriff. “Die Erinnerungen kommen wieder hoch”, sagte die Schülerin. Mittlerweile besuche sie eine Therapeutin, um das Erlebte besser verarbeiten zu können. In den nächsten Monaten sind weitere 25 Beratungsstunden anberaumt.

Der vorsitzende Richter Günter Scheible erklärte, dass die Aussagen der 14-Jährigen “absolut glaubhaft” seien. “Sie hat den Übergriff sehr detailreich geschildert. Dabei hat es auch bei Nachfragen keine Widersprüche gegeben”, so der Richter. Zudem habe das Mädchen keinen Eifer gezeigt, den Mann zu belasten. “Wenn sie Ihnen etwas Böses wollte, hätte sie das Erlebte drastischer formulieren können”, betonte Scheible. Er habe keinen Zweifel daran, dass das Mädchen die Wahrheit sage. “Ich weiß auch nicht, warum die Schülerin Sie aus heiterem Himmel belasten sollte”, so der Richter. Er hoffe nur, dass die 14-Jährige den Übergriff schnell verarbeiten könne, um später unbefangen eine eigene Beziehung zu einem Partner einzugehen.

Quelle:

http://www.stuttgarter-zeitung.de/stz/page/2358378_sz_hier_artikel_1354_-schuelerin-im-praktikum-sexuell-bedraengt.html?_suchtag=2010-01-22


Bagatellisierung: Schmerzensgeld von je 1000 Euro


Urteil im Sinne der Staatsanwaltschaft

Sexueller Missbrauch – sieben Monate auf Bewährung für Arzt

Von Evelin Hartmann 21. Januar 2010

“Ich bin froh, dass er endlich verurteilt ist. Trotzdem wäre ein Berufsverbot dringend nötig gewesen”, sagte gestern Stefanie H. im Anschluss an die Urteilsverkündung im Prozess um den Arzt Dieter M. am Amtsgericht Tostedt.

Tostedt. Richterin Astrid Hillebrenner hatte den Angeklagten in zwei Fällen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses schuldig gesprochen. Das Urteil: Sieben Monate Freiheitsstrafe ausgesetzt auf Bewährung. Außerdem soll der Tostedter Arzt den beiden Geschädigten Stefanie H. (41) und Beatrice H. (24) ein Schmerzensgeld von je 1000 Euro zahlen.

Die beiden Nebenklägerinnen hatten im Jahr 2008 und 2009 die Praxis des Tostedter Arztes aufgrund von Rückenproblemen aufgesucht. Während der Behandlung soll es zu Berührungen der Schamlippen und Brüsten gekommen sein. Die dritte Nebenklägerin Angela Heike J. (45) hatte dem Gericht ebenfalls von solch intimen Berührungen berichtet.

Der Verteidiger des Angeklagten, Johann Schwenn, hatte zu Beginn des Prozesses im November einen unabhängigen Gutachter gefordert, der die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen beurteilen sollte. Die Einschätzung von Prof. Dr. Günter Köhnken von der Uni Kiel: Bei Frau J. habe er keine Beurteilung abgeben können, da sie sich in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Grundsätzlich seien die Aussagen der Frauen unabhängig voneinander zu beurteilen, außerdem sei kein Motiv erkennbar, aus dem heraus die Frauen dem Arzt hätten schaden wollen. (Die Harburger Rundschau berichtete)

Auf dieses Gutachten stützte sich Richterin Astrid Hillebrenner in ihrer Urteilsbegründung. Mit dem Urteil kam sie den Forderungen der Staatsanwaltschaft nach.

Die Verteidigung hatte auf “nicht schuldig” plädiert. Dieter M. sei Opfer einer Rufmordkampagne geworden – initiiert durch missgünstige Konkurrenten.

Der Forderung der Verteidigerin der Nebenklage, Gülsen Kurt, ein Berufsverbot zu verhängen, kam die Richterin nicht nach. “Dem Angeklagten ist zu Gute zu halten, dass er nicht vorbestraft ist”, so Astrid Hillebrenner. “Trotzdem bin ich zufrieden mit dem Prozess-Ausgang im Fall von Stefanie H. und Beatrice H.”, so Gülsen Kurt. Ob sie in Revision gehen wollen, werden beide Parteien nun prüfen.

Quelle:

http://www.abendblatt.de/region/harburg/article1350249/Sexueller-Missbrauch-sieben-Monate-auf-Bewaehrung-fuer-Arzt.html


Pädophile Priester «Es gibt keine Anzeigepflicht»


Muss die katholische Kirche nicht zwingend die Polizei einschalten, wenn sich einer ihrer Priester an Minderjährigen vergeht? Nein, sagt Franz Riklin, Strafrechtsprofessor an der Universität Freiburg.

Beobachter:
Ein Priester vergreift sich an einem Kind und ist geständig. Die Diözese, bei der er angestellt ist, sieht von einer Anzeige ab und schickt ihn ins Ausland. Solche und ähnliche Fälle machten in letzter Zeit Schlagzeilen – und die Öffentlichkeit war irritiert, dass die Kirche nicht sofort die Polizei einschaltete. Macht sie sich damit nicht strafbar?

Franz Riklin:
Nein. Es besteht keine Pflicht, Strafanzeige zu erstatten. Auch nicht für die katholische Kirche.

Beobachter:
Ist das nicht strafbare Begünstigung?

Riklin:
Nein, die könnte erst vorliegen, wenn ein Priester von den Strafbehörden verfolgt wird und Kirchenvertreter ihn verstecken.

Beobachter:
Anderes Beispiel: Ein Priester missbraucht ein Kind und ist geständig. Das Opfer und dessen Eltern wollen Anzeige erstatten. Die Diözese bietet ihnen eine Entschädigungssumme an. Dafür sollen die Eltern auf eine Anzeige verzichten. Ist das strafbar?

Riklin:
Nein. Wie gesagt, es gibt keine Anzeigepflicht.

Beobachter:
Sich mit Geld das Schweigen der Opfer zu erkaufen ist strafrechtlich kein Problem?

Riklin:
Bei Vermögensdelikten etwa kommt es immer wieder vor, dass ein Beschuldigter dem Geschädigten eine Genugtuungssumme anbietet. Das ist nicht verboten.

Beobachter:
Aber?

Riklin:
Die Kirche hat eine moralische Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass sich die sexuellen Übergriffe nicht wiederholen. Wichtig ist, dass auf eine solche Tat reagiert und sie nicht einfach vertuscht wird. Dass man den Täter damit konfrontiert, ihn zur Auseinandersetzung zwingt und prüft, ob Rückfallrisiken bestehen. Eine Strafanzeige ist nicht die einzig mögliche Lösung.

Beobachter:
Nennen Sie mir einen guten Grund, bei sexuellen Übergriffen auf Kinder durch Priester auf eine Anzeige zu verzichten.

Riklin:
Ein Grund ist, wenn das Opfer keine Anzeige will. Oder wenn das Delikt sehr lange zurückliegt, ohne dass weitere Verfehlungen bekannt sind. Aus meiner Sicht ist auch wichtig, ob der Täter pädophil veranlagt ist. Nicht jede sexuelle Handlung mit Kindern und Jugendlichen lässt auf eine Krankheit schliessen, die dringend behandelt werden muss.

Beobachter:
Und wenn der Täter pädophil veranlagt ist?

Riklin:
Dann kann sich eine Anzeige aufdrängen. Pädophilie ist eine Krankheit mit grosser Rückfallgefahr, die man nur mit einer intensiven Therapie bekämpfen kann. Leider garantiert unser Straf- und Massnahmenvollzug in weiten Teilen nicht, dass solche Täter adäquat behandelt werden.

Beobachter:
Begeht die Kirche nicht Täterschutz, wenn sie den Opfern von sexuellen Übergriffen hohe Entschädigungssummen zahlt und sich so ihr Schweigen erkauft?

Riklin:
Natürlich schützt sie den Täter vor einem Strafverfahren. Im Zentrum steht für mich die Prävention und insofern auch der Opferschutz. Deshalb soll man in schweren Fällen auch auf das Strafrecht zurückgreifen. Ich bin aber kein Anhänger jener Glaubensrichtung, die meint, das beste Mittel zur Lösung unserer gesellschaftlichen Probleme sei stets und primär das Strafrecht.

Quelle:

http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/artikel/paedophile-priester_es-gibt-keine-anzeigepflicht/


Schadenersatz: Missbraucht, vergewaltigt, vernachlässigt


17.01.2010 | PHILIPP AICHINGER (Die Presse)

Ein Mädchen wurde vergewaltigt. Gutachter und Erstgericht wollten dem Kind wegen seines unglücklichen Vorlebens nur die Hälfte der psychischen Schmerzen zugestehen. Das Höchstgericht widersprach.

WIEN. Zu behaupten, die junge Kärntnerin hätte eine schwierige Kindheit hinter sich, wäre noch eine Untertreibung. Mit sieben Jahren wurde sie von zwei zehnjährigen Nachbarskindern in einen Keller gelockt. Eines der Kinder nahm geschlechtliche Handlungen an dem Mädchen vor. Das Mädchen erzählte den Vorfall dem Freund ihrer Mutter. Statt ihr zu helfen, missbrauchte nun aber auch der Mann das Mädchen. Zwei Jahre später sollte sich dieser Vorfall wiederholen.

Der Mann wurde deswegen strafrechtlich verurteilt. Das Mädchen bekam als Privatbeteiligte symbolische 100 Euro Schmerzengeld zugesprochen. Bezüglich weiterer Ansprüche wurde das Kind auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Strittig war dabei die Bemessung des Schmerzengelds. Denn der Gutachter erklärte, dass das Mädchen schon vor dem Übergriff durch den Mann eine Grundstörung aufgewiesen hatte. Sie war immer schon ein ängstliches Kind und verbrachte die ersten drei Lebensjahre in einem sehr schwierigen Umfeld. Weil das Mädchen auffallend klein gewachsen war, wurde es schon in jungen Jahren oft von anderen gehänselt. Der Vorfall im Keller mit gleichaltrigen Kindern führte aber noch zu keiner nachhaltigen Persönlichkeitsbeeinträchtigung, meinte der Gutachter. Auch die sexuellen Übergriffe des Mannes hatten keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Wesen des Mädchens. Sehr wohl erheblich gestalteten sich aber die mittelbaren Folgen.

Familie lehnte Kind ab

Den Aufenthalt in der Abteilung für Kinder- und Jugendneuropsychiatrie erlebte das Kind als „unendlich“. Dazu kamen familiäre Probleme: Sowohl die eigene Mutter als auch die Großeltern glaubten dem Mädchen seine Beschreibung der Tat nicht. Sie besuchten daher das Kind im Krankenhaus kaum bis gar nicht. Das Mädchen litt unter einer Depression und einer massiven Traumatisierung. Besondere Angst machten dem Kind auch Aussagen des Täters: Er sagte schlimme Folgen bei einem weiteren Zusammentreffen nach seiner Haftentlassung voraus.
Angesichts der Vorgeschichte des Mädchens schlug der Gutachter vor, „bei der Beurteilung der vorfallskausalen Schmerzperioden mit einem 50-prozentigen Abzug vorzugehen“. Denn die Lebenssituation des Mädchens sei bereits vor der Vergewaltigung durch den Mann schwierig gewesen. Tatsächlich übernahm das Landesgericht Klagenfurt die Feststellungen des Gutachters, wonach das Mädchen sich einen 50-prozentigen Abzug beim Schmerzengeld gefallen lassen müsse. Als angemessen betrachtete das Gericht ein Schmerzengeld von 28.000 Euro. Der Täter wurde überdies zur Haftung für weitere Schäden verpflichtet.

Das Berufungsgericht hielt zwar fest, dass sich das Mädchen wegen des Vorlebens keinen Abzug beim Schmerzengeld gefallen lassen müsse, kurioserweise bemaß die zweite Instanz aber die Summe für das Schmerzengeld trotzdem geringer. Es verglich den Fall mit anderen Urteilen nach Vergewaltigungen und hielt einen Betrag von 10.000Euro für angemessen. Das Mädchen erhob Revision an den Obersten Gerichtshof (7Ob 160/09v). Und dieser hielt fest: „Im vorliegenden Fall wurde das Schmerzengeld so knapp bemessen, dass dies im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen ist.“ Eine klare Absage erteilte der OGH der Ansicht, wonach sich das Mädchen wegen „vorhandener Vorschäden“ einen 50-prozentigen Abzug gefallen lassen müsse. Selbst wenn zwei Umstände (in diesem Fall ein schwieriges Vorleben und eine Vergewaltigung) nur zusammen einen Schaden bedingen, bleibe der Täter voll haftbar. Daran ändere auch nichts, dass der psychische Schaden erst nach der Vergewaltigung durch die Folgewirkungen (fehlende soziale Kontakte) eingetreten sei. Dass Beeinträchtigungen nach einem sexuellen Missbrauch noch durch das familiäre Umfeld verstärkt werden, sei nicht außergewöhnlich, so das Höchstgericht. In der Sache hielt es aber – wieder etwas kurios – die von der ersten Instanz festgelegte Summe für grundsätzlich richtig. Es sprach dem Mädchen 28.100 Euro Schmerzengeld zu. Die Rechenoperation in Gestalt der Halbierung war für den OGH zwar offenbar falsch, das Ergebnis aber doch richtig.

Kein begrenztes Glücksreservoir

Andreas Klete?ka, Zivilrechtsprofessor in Salzburg, hält die Erwägungen des OGH für richtig. „Man hat nicht nur ein begrenztes Glücksreservoir“, erklärt er. Wenn ein Mensch ein unglückliches Leben hatte, könne man nicht deswegen sein Schmerzengeld geringer bemessen. Es handle sich in diesem Fall auch nicht um einen Vorschaden. Dieser würde nur vorliegen, wenn das Kind dieselben psychischen Probleme etwa wegen einer genetischen Veranlagung auch ohne Vergewaltigung bekommen hätte, nur später. Nur dann hätte man das Schmerzengeld verringern können. In diesem Fall aber wären die Probleme ohne die Vergewaltigung gar nicht aufgetreten.

Quelle:

http://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/533461/index.do?from=gl.home_rechtspanorama


Angeklagte muss auch in Zukunft für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Tat finanziell gerade stehen


Vier Jahre und zwei Monate für sexuellen Missbrauch

SÜDLICHE ORTENAU/FREIBURG. Mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten hat das Landgericht Freiburg gestern den sexuellen Missbrauch und die Vergewaltigung eines zehnjährigen Kindes aus der südlichen Ortenau geahndet. In dieser Strafe enthalten ist auch der unerlaubte Besitz von über 5500 gelöschten kinderpornografischen Bilddateien, die Fahnder auf dem Rechner des Angeklagten sichtbar gemacht hatten.

Mit der Tat des 33-jährigen Arbeiters ist für das Kind und seine Eltern im vergangenen Sommer ein Alptraum wahrgeworden. Das Kind war auf dem Heimweg vom Sport auf einem Feldweg von dem Angeklagten angesprochen und unter dem Vorwand, dass er dringend Hilfe für ein paar Hundewelpen brauche, in ein Maisfeld gelockt worden. Dort verging er sich an dem Kind. Das fürchtete unterdessen um sein Leben. Nach der Tat brachte es der 33-Jährige zum Feldweg zurück. Das Kind offenbarte sich sofort seiner Mutter, die ohne Zögern die Polizei informierte.

Auf Grund der guten Beobachtungsgabe des Kindes geriet insbesondere ein Mann rasch in das Visier der Fahnder. Zum einen passte die Beschreibung auf ihn, zum anderen war er schon von Verantwortlichen eines Jugendzentrums gebeten worden, sich nicht mehr in dessen Nähe aufzuhalten. Der 33-Jährige war aufgefallen, weil er immer wieder Anschluss an Jugendliche gesucht hatte.

Vier Tage nach der Tat reichten die Indizien für eine Festnahme des 33- Jährigen, der noch am selben Tag den sexuellen Missbrauch zugab. Vor Gericht schilderte er die Tat als eine Art Wiederholung eines selbsterfahrenen Missbrauchs in seiner Kindheit. “Hier ist ein Opfer zu einem Täter geworden”, meinte deshalb sein Verteidiger Claus-Peter Hildbrand und plädierte für eine Bewährungsstrafe.

Pädophile Neigungen konnte oder wollte der Angeklagte vor Gericht nicht eingestehen. Dabei spricht die riesige Menge der auf seinem Rechner von Computerfachleuten der Polizei wieder sichtbar gemachten kinderpornographischen Bilddateien eine deutliche Sprache. Der Angeklagte behauptete, dass er diese Dateien ohne sein Wissen von einem Tauschpartner übermittelt bekommen und nach dem Entdecken sofort gelöscht habe. Das haben ihm am Ende weder das Gericht noch die Staatsanwältin Novak abgenommen. Sie hatte zur Ahndung der Taten fünf Jahre und acht Monate Haft gefordert.

Erfolg hatte die für das Kind als Nebenklägerin auftretende Anwältin Simone Hogenmüller. Auf ihre Anträge hin verurteilte die von Wolfgang Schmidt-Weihrich geleitete Zweite Große Strafkammer den Angeklagten zu einer Schmerzengeldzahlung von 6000 Euro zugunsten des Kindes.

Des weiteren stellte das Gericht fest, dass der Angeklagte auch in Zukunft für alle weiteren materiellen und immateriellen Schäden der Tat finanziell gerade stehen muss. Er muss auch die Kosten der Nebenklage bezahlen. Sein Computer, auf dem die Kinderpornographie gefunden wurde, ist vom Gericht als Tatmittel eingezogen worden.

Quelle:

http://www.badische-zeitung.de/ettenheim/vier-jahre-und-zwei-monate-fuer-sexuellen-missbrauch–25286681.html


Jugendamt-Skandal kommt zu den Akten


Von Christoph Scharf

Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren gegen eine Amts-Mitarbeiterin wegen Verjährung ein. Sie soll in einem Missbrauchs-Fall nicht reagiert haben.

Ein Jahr nach Ermittlungsbeginn hat die Bautzener Staatsanwaltschaft jetzt das Verfahren gegen eine Mitarbeiterin des Kreis-Jugendamts eingestellt. Auslöser waren Vorwürfe, das Amt sei in den Neunzigern von Fällen sexuellen Missbrauchs unterrichtet gewesen, habe aber nichts unternommen (siehe Beitrag unten). Bei einem Prozess gegen den Bautzener Dieter K. Ende 2008 hatte die jahrelang missbrauchte Tochter angegeben, das Amt rechtzeitig von den Vorfällen informiert zu haben. Das Landgericht warf daraufhin dem Jugendamt „krasses Versagen“ vor.

„Wir halten die Aussage des Mädchens nach wie vor für glaubhaft“, sagt Oberstaatsanwalt Christopher Gerhardi jetzt der SZ. „Das Verfahren gegen die Mitarbeiterin des Jugendamts mussten wir allerdings wegen Verjährung einstellen.“

Konkret ging es um eine Verletzung der Fürsorgepflicht und eine so genannte Urkundenunterdrückung. Das Mädchen hatte angegeben, Mitte der Neunziger mit einer Tante beim Jugendamt gewesen zu sein und dort darüber berichtet zu haben, dass der Vater nachts zu ihr ins Bett steige. Detailliertere Auskünfte habe sie dabei wohl aus Scham nicht gegeben. Statt dessen soll sie nach Absprache einen Brief mit den Vorwürfe ans Jugendamt geschickt haben. Das reagierte jedoch nicht, als das Mädchen Jahre später Einsicht in ihre Akte nehmen wollte, war weder diese noch ihr Brief von damals zu finden.

Details nicht mehr zu klären

Juristisch bleibt das Verschwinden jedoch folgenlos. „Es ließ sich jetzt nicht mehr aufklären, wann und wie der Brief des Mädchens verschwunden ist“, sagt Christopher Gerhardi. Da bei den vorgeworfenen Delikten fünf Jahre Verjährungsfrist gelte, sind der Staatsanwaltschaft die Hände gebunden.

Anders verhält es sich im Jugendamt selber, wo diese Fristen nicht gelten. Auch die Behörde selbst habe zu dem Fall recherchiert, sagt Pressesprecherin Sabine Rötschke. „Wir konnten aus der jetzigen Sicht allerdings keinerlei Anhaltspunkte für ein unkorrektes Vorgehen der Mitarbeiter finden.“ Gleichwohl arbeite man stets daran, die Arbeitsweise des Jugendamts zu „optimieren“.

Ob es bei dem Fall dienstrechtliche Konsequenzen gab, sagt Sabine Rötschke nicht. „Hierbei handelt es sich um interne Abläufe, die auch aus persönlichen Gründen nicht nach außen gegeben werden.“

Quelle:

http://www.sz-online.de/Nachrichten/Bautzen/Jugendamt-Skandal_kommt_zu_den_Akten/articleid-2356141


Sachsensumpf: Kritiker Jürgen Roth droht Gefängnis


Dem Enthüllungsjournalisten Jürgen Roth (64) aus Frankfurt (Main) droht eine zweimonatige Gefängnisstrafe, wenn er nicht 60 Tagessätze an die sächsische Justizkasse zahlt. Das Amtsgericht Leipzig verurteilte Roth (Mafialand Deutschland, Eichborn Verlag) am 25. November 2009 zu dieser Strafe, weil er es gewagt hatte, in einem Blogbeitrag auf seiner Internetseite eine Staatsanwältin zu kritisieren, die 13 Jahre lang am laufenden Band Ermittlungsverfahren gegen den Leiter einer Leipziger Kampfsportschule wegen Kindesmissbrauchs eingestellt haben soll.

27 Anzeigen niedergeschlagen

27 Mal hätten, laut Roths Anwalt, Armin Golzem aus Frankfurt am Main, Eltern von Sportschülerinnen vergeblich den türkischstämmigen Taekwondo-Trainer Etem Sarac (48) aus Leipzig wegen Missbrauchs, Nötigung und Vergewaltigung Schutzbefohlener sowie Verbreitung pornografischer Schriften angezeigt, bevor der pädophile Selbstvereidigungs-Lehrer dann endlich am 24. August 2006 in einem 28. Fall vom Amtsgericht Leipzig zu zwei Jahren und acht Monaten Haft ohne Bewährung verurteilt wurde (AZ 435JS56738/05), weil er eine 13-Jährige sexuell missbraucht haben soll, indem er sie zum Geschlechtsverkehr gezwungen habe.

Und selbst in diesem Fall blieb die Tat ungesühnt. Denn Sarac ging in Revision. Und kam auf freien Fuß, weil das Gericht keine Fluchtgefahr erkannte. Sarac setzte sich daraufhin am 1. Januar 2007 ins sonnige Alanya ab und schickte zu den Revisionsverhandlungs-Terminen aus der Türkei regelmäßig (insgesamt vier) Atteste, er sei krank: mal Thrombose, mal ein Rückenleiden (Hexenschuß), mal schwere Depressionen.

Die Revisionsverhandlungen mutierten zu einem Gerichts-Ping-Pong-Spiel. Das Landgericht verwarf im Jahre 2007 die Berufung, weil es die Atteste als gefälscht einstufte. Das Oberlandesgericht kassierte diese Entscheidung. Das Landgericht begann von vorn und verwarf mitte 2009 erneut die Berufung. Der Trainer ging dagegen wiederum aufs Neue in Revision. Das Ende ist offen.

Oberstaatsanwalt beantragte gar keinen neuen Haftbefehl

Die Mutter des Mädchens, Annett S. (36), aus Leipzig erstattete laut BILD-Zeitung im Januar 2009 gegen Oberstaatsanwalt Hans Strobl (53) Anzeige, weil dieser es 2006 versäumt hatte, gegen den Täter einen neuen Haftbefehl zu beantragen, so dass der Verurteilte in die Türkei flüchten konnte.

Für das Opfer ist der Fall doppelt tragisch. Die Familie des Mädchens war mit Etem Sarac befreundet. Die damals 13-jährige hatte sich an den Kampflehrer gewandt, weil sie von ihm lernen wollte, wie man sich gegenüber aufdringlichen Männern wehren könne. Denn das Mädchen wurde schon einmal im Alter von 12 Jahren von einem Immobilienmakler missbraucht. Der beging nach der Tat in der Untersuchungshaft Selbstmord. Das Mädchen wollte nie wieder einem Mann hilflos ausgeliefert sein. Aber ausgerechnet ihr Taekwondo-Trainer Etem Sarac sei nach Überzeugung des Amtsgerichts Leipzig ihr nächster Peiniger geworden und habe das Kind im Jahre 2005 vergewaltigt.

Die Opferfamilie zog aus Leipzig fort, das Mädchen ist in Therapie. Die Kampfsportschule SARAC e.V. in der Weinbergstraße 8 in Leipzig, die nach der Flucht Saracs von seinem Bruder weitergeführt wurde und in denen auch Saracs Söhne als Trainer arbeiteten, wird noch immer auf der Internetseite Selbstschutz-Fibel.de als Anlaufstelle beworben, bei der Opfer von Vergewaltigung und Missbrauch von Kindern Hilfe finden würden. Die Seite wird von der Firma Genu-Vertrieb für Alarm- und Sicherheitstechnik aus Eiterfeld in Hessen betrieben.

Die Vergewaltigung einer 13-jährigen hätte vermieden werden können

Der ganze Fall hätte laut Jürgen Roth vermieden werden können, wenn die sächsische Staatsanwaltschaft nicht so lasch mit den vorangegangenen Anzeigen gegen Etem Sarac umgegangen wäre. Deshalb hatte Roth im Dezember 2007 auf seiner Internetseite folgendes Zitat aus seinem Buchmanuskript Mafialand Deutschland veröffentlicht:

Zitat:

Diese grenzenlose Ohnmacht trifft auch die Bürger, insbesondere wenn es um sexuellen Missbrauch von Kindern geht. Seit 1992 liegen gegen Etem S., den Leiter einer Leipziger Kampfsportschule, Anzeigen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor, wegen Vergewaltigung, Nötigung und Erpressung. Die immer gleiche Leipziger Staatsanwältin stellte grundsätzlich die Verfahren ein und zwar ohne jede Beweismittelsicherung und Anhörung von Zeugen.

Die Staatsanwältin erwirkte einen Strafbefehl über 2.000 Euro gegen Roth wegen übler Nachrede. Als dieser sich weigerte, die Passage von seiner Seite zu nehmen, erhöhte die Staatsanwaltschaft auf 3.000 Euro nunmehr wegen Verleumdung. Roth wehrte sich, legte Widerspruch ein. Das Amtsgericht Leipzig gab der Staatsanwältin jedoch Recht und verurteilte Roth zu 60 Tagessätzen.

Richterin Gudrun Engelhardt schloss nach einem Bericht der Leipziger Volkszeitung nicht aus, dass Roth mit seinen Aussagen zu Etem Sarac im Allgemeinen recht haben könnte, jedoch sei die eine Faktenbehauptung gegen die Staatsanwältin nicht richtig gewesen. Es seien Zeugen gehört worden.

Roths Fazit nach dem Urteil:

Zitat:

Die Richterin war nicht zu überzeugen. Auch eine Zeugin, die über die Nachlässigkeit der Staatsanwaltschaft ausgesagt hatte, fand überhaupt kein Gehör. Es interessierte nicht.

Zusammenhänge zu sehen war anscheinend nicht die Sache der Richterin. Selbst als mein Anwalt ein Gutachten der Staatsanwaltschaft Leipzig vorgelesen hatte, wonach bei den betreffenen Stellen auf meinem Blog keine üble Nachrede und keine Verleumdung der bedauernswerten Staatsanwältin vorliegen würde, wurde das von anderer, höherer Stelle der Staatsanwaltschaft gekippt. Deshalb fand das auch bei der Richterin wenig Zustimmung.

Natürlich haben wir gegen das Urteil Revision eingelegt, und der Gang durch die juristischen Instanzen kann jetzt beginnen. Mal sehen, wie es ausgehen wird – im schönen Sachsenland.

Justitias Blindheit bei Kindesmissbrauch hat System: den Sachsensumpf

Quelle:

http://www.gomopa.net/Pressemitteilungen.html?id=384&meldung=Sachsensumpf-Kritiker-Juergen-Roth-droht-Gefaengnis


Bagatellisierung: die zum Tatbestand gehörende, auf Sex zielende körperliche Gewalt


Ehefrau vergewaltigt? – Freispruch des Angeklagten mangels Beweises

REGENSBURG/WALDMÜNCHEN. Das Landgericht Regensburg sprach gestern einen 69-jährigen Waldmünchener vom Vorwurf mehrerer Vergewaltigungen samt Körperverletzung frei. Die 28 Jahre jüngere Ehefrau hatte den Rentner angezeigt, sie sechsmal mit brutalen Schlägen zum Geschlechtsverkehr gezwungen zu haben.

Der Angeklagte bestritt die Gewaltanwendung bis zum Schlusswort. Die 41-Jährige hatte als Kronzeugin die Beschuldigungen wiederholt, der Staatsanwalt ihr geglaubt. Er forderte vier Jahre und sechs Monate Haft. Das Gericht folgte dem Verteidiger Thomas Merkler, der Freispruch auf Kosten der Staatskasse beantragt hatte.

Schläge aus „übergroßer Liebe“

„Das Gericht hält den Angeklagten keinesfalls für den liebevollen Partner, den er hier vorzugeben sucht“, leitete der Vorsitzende Richter Johann Piendl die Urteilsgründe ein. Er halte die Schilderungen der Zeugin nicht für erlogen. Sie könnten dem Wesen des Angeklagten entsprechen. Der habe auch einmal in Anwesenheit seiner Schwiegermutter Schläge und sexuelle Gewalt eingestanden: Es sei aus „übergroßer Liebe“ geschehen. „Es liegt also geradezu nahe, dass es in der Ehe zu Gewalttaten gekommen ist“, so Piendl.

Andererseits vermisse das Gericht in vier Fällen die zum Tatbestand gehörende, auf Sex zielende körperliche Gewalt. Eine in die Zukunft gerichtete Drohung reiche nicht aus, so der Richter. Weiter stelle sich die Frage, „ob die Angaben der Zeugin in allen Einzelheiten glaubhaft sind“, fuhr Piendl fort. „Eine Überzeichnung“ Richtung Übertreibung sei in mehreren Punkten zu erkennen gewesen. Einzelheiten seien nicht zuverlässig genug geschildert worden oder im Widerspruch zu glaubhaften Bekundungen anderer Zeugen gestanden. „Weil die Zeugin unbewusst verschiedene Abläufe verknüpft haben kann, verbleiben bei der Strafkammer nicht ausräumbare Zweifel an den einzelnen Tatschilderungen“ fasste der Richter zusammen.

Quelle:

http://www.mittelbayerische.de/region/cham/cham/artikel/ehefrau_vergewaltigt_freispruc/502509/ehefrau_vergewaltigt_freispruc.html


Deutsche Kinderhilfe zur Forderung der Bundesjustizministerin nach Fortschritten im Kampf gegen sog. “Kinderpornographie”


Deutsche Kinderhilfe e.V.
(Verbandspresse, 09.12.2009 15:25)

(Berlin) – Mit großer Skepsis nimmt die Deutsche Kinderhilfe die Ankündigung der Bundesjustizministerin zur Kenntnis, mehr gegen die so genannte “Kinderpornographie” im Internet tun zu wollen.

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Video erspart Aussage vor Gericht


Fachtagung der Justiz und Polizei zu Opferschutz im Strafprozess um sexuellem Missbrauch

Von Bettina Thoenes

Mit dem verstärkten Einsatz von Videovernehmungen will die Braunschweiger Staatsanwaltschaft Opfer sexuellen Missbrauchs im Strafprozess besser schützen.

Für Sexualstrafopfer unter 18 Jahren kann eine solch richterliche Vernehmung eine spätere Zeugenaussage vor Gericht ersetzen. Robert Grain hat schon Großväter zusammenbrechen sehen, die ihre Enkel missbraucht hatten. Väter. Stiefväter. Wenn sie im Nebenzimmer sitzen, in das die Videovernehmung ihrer kindlichen Opfer übertragen wird, bringt es kaum mehr einer fertig, die Tat weiter abzustreiten.

Als Sonderermittlungsrichter hat Grain im Münchner Amtsgericht bisher an die tausend Kinder und Jugendlichen nach sexuellen Übergriffen mit Unterstützung von Videoaufzeichnungen vernommen. Die übrigen Prozessbeteiligten – Beschuldigter, Verteidiger, Staatsanwalt – können die Vernehmung von Nachbarraum aus verfolgen und Fragen stellen. Grains Erfahrung: Ist an dem Vorwurf was dran, “enden fast alle mit einem Geständnis”.

“Es ist eine vorweg gezogene kleine Hauptverhandlung”, erläutert der bayerische Richter in der Braunschweiger Brunsviga vor mehr als 60 niedersächsischen Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten, die zur effektiveren Verfolgung von Sexualstraftaten erstmals zu einer interdisziplinären Fachtagung zusammengekommen sind.

Wird die Möglichkeit der richterlichen Videovernehmung im Ermittlungsverfahren in Braunschweig bisher kaum genutzt, hat Bayern eine bundesweite Vorreiterrolle übernommen. Spezialisierte Ermittlungsrichter vernehmen jedes minderjährige Opfer eines Sexualdeliktes via Video und ersparen ihm so Mehrfachvernehmungen wie auch den Gang vor Gericht.

Ute Lindemann, in einem Anfang des Jahres gegründeten Sonderdezernat der Staatsanwaltschaft für die Verfolgung sexuellen Missbrauchs zuständig, sieht darin eine gute Möglichkeit des Opferschutzes. Ihr Anliegen: dass dieser vom Gesetzgeber Anfang Oktober für alle Minderjährigen geebnete Weg künftig häufiger beschritten wird.

Im Dezember ist die Staatsanwältin vor dem Landgericht erstmals an einem Verfahren beteiligt, in dem eine Videoaufzeichnung die Zeugenaussage des Kindes ersetzen soll. Neben dem Opferschutz verbindet Lindemann damit auch den Vorteil einer frühzeitigen Beweissicherung – bevor die Erinnerung verblasst.

Doch nicht nur die Videovernehmung war gestern Thema der Tagung, zu der die Generalstaatsanwaltschaft eingeladen hatte. Im Hintergrund stand auch der Erfahrungsaustausch. Denn die Strafverfolgung in diesem sensiblen Bereich, so die Erkenntnis, erfordere ein abgestimmtes und reibungsloses Zusammenwirken aller Beteiligten.

Quelle:

http://www.newsclick.de/index.jsp/menuid/2048/artid/11294971


30 Jahre Verjährungsfrist – Wie ist das zu verstehen?


Können Sie mir sagen, ob die Verjährungsfrist von 30 Jahren (BGB Bürgerliches Gesetzbuch § 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen) generell zutrifft?
Denn aus folgender Definition geht das nicht eindeutig hervor:
“Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen…”
Hier wird von “Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit” gesprochen. Wenn der Körper verletzt wird, ist doch automatisch die Gesundheit betroffen. Wie ist das zu verstehen? In welche Kategorie sind die seelischen Verletzungen einzuordnen? Warum hat man sie hier nicht benannt?

Antwort von Alexandra Ehlert

Für die Definition von Gesundheit aus §825 BGB wird analog der strafrechtliche Gesundheitsbegriff aus § 223 StGB herangezogen. “Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder Steigern eines zumindest – vorübergehenden pathologischen – Zustandes”  vgl. Sch-Sch-Eser, § 223 Rn. 5; Tröndle/Fischer, § 223 Rn. 6
Nun ist es mittlerweile anerkannt (spätestens seit Robert Enke, siehe auch
http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/0,1518,660966,00.html),
dass Depression keine seelische Erkrankung, sondern eine pathalogische Erkrankung ist:
“Viele Menschen in unserer westlichen Welt leben eine “normale Depression”, nämlich die Übung das Leben auszuhalten, anstatt es radikal, mit Hingabe und leidenschaftlich zu leben. Zur eigentlichen “pathologischen Depression” kommt es, wenn eine vielfältige emotionale (Traurigkeit…), kognitive (Grübeln, Konzentrationsmangel…), motorische (Antriebslosigkeit, Unruhe…) und vegetative (Schlaf- oder Appetitlosigkeit, Libidoverlust…) Symptomatik zusammenkommt. Die Ursache ist unbekannt und man geht von einer multikausalen Entstehung aus.”
http://www.jameda.de/blog/psychische-erkrankungen/depression-volkskrankheit-des-21-jahrhunderts/
oder…
“Bei der pathologischen depressiven Reaktion aber kommen zusätzliche Merkmale hinzu. Die Stimmungslage ist nicht mit Traurigkeit gleichzusetzen, sondern sie entspricht vielmehr einem “leeren Gefühl”, Missmut oder Dysphorie. Hinzu kommt u. a. die Tendenz zu Selbstvorwürfen und Insuffizienzgefühle, ängstliches Anklammerungsverhalten sowie Schlafstörungen, Appetitlosigkeit und andere vegetative Erscheinungen sowie eine latente oder manifeste Suizidalität.
http://www.btonline.de/index.html?/krankheiten/depressionen/depressionen02.html
Damit ist die Depression eine pathologische Erkrankung und stellt eine Gesundheitsverletzung dar. Aber jetzt wird es schwierig: Nun muss die Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Gesundheitsverletzung einwandfrei bewiesen werden.
In der Wissenschaft wird auf vielfältige Ursachen für Depression verwiesen, natürlich auch auf traumatische Erfahrungen. Aber genauso werden Vererbung und aktuell die Epigenetik als Ursache für Depressionen herangezogen. Es gibt auch Studien, die aufzeigen, dass nicht alle von sexuellem Missbrauch Betroffenen an einer Depression erkranken. Solche beispielhaften Fälle würden vor Gericht herangezogen werden, um die Täter zu schützen. Damit wäre die Kausalität zwischen sexuellem Missbrauch und einer daraus entstandenen Depression nicht zweifelsfrei bewiesen.
Ich denke jetzt bewusst wie ein Richter, denn welcher Richter hätte den Mut, solch einen Präzedenzfall in Deutschland zu entscheiden, wie 2008 in England
http://www.welt.de/vermischtes/article1621379/Opfer_darf_Lottogewinn_von_Sextaeter_einklagen.html
Für uns ist natürlich die Kausalität gegeben und ich will nicht sagen, dass wir vor Gericht keinen Erfolg haben könnten. Aber wir bräuchten viel Geld für Gutachten und einen langen Atem durch die Instanzen.
Möglicherweise haben in den nächsten Jahren auch die Krankenkassen und sogar die Regierung ein Interesse an der Abschaffung der Verjährungsfrist bzw. der Bejahung der Kausalität. Ganz einfach weil dann die Verursacher für die Therapiekosten und Erwerbsunfähigkeit zahlen müssten.

Alexandra Ehlert

Systemische Beraterin & Volljuristin
“Beratung für manipulierte und missbrauchte Menschen!”

www.alexandra-ehlert.de


Se­xu­el­ler Miß­brauch durch Psy­cho­the­ra­peu­ten


§ 174c StGB stellt den se­xu­el­len Miß­brauch unter Aus­nut­zung eines Be­ra­tungs-​, Be­hand­lungs-​ oder Be­treu­ungs­ver­hält­nis­ses be­son­ders unter Stra­fe. Die­ser straf­recht­li­che Schutz er­streckt sich gemäß § 174c Abs. 2 StGB auch auf se­xu­el­le Hand­lun­gen, die unter Miß­brauch des Be­hand­lungs­ver­hält­nis­ses mit einer Per­son vor­ge­nom­men wer­den, die dem Täter zur psy­cho­the­ra­peu­ti­schen Be­hand­lung an­ver­traut ist, .

Wie der Bun­des­ge­richts­hofs in einer ak­tu­el­len Ent­schei­dung ent­schie­den hat, kann Täter des § 174c Abs. 2 StGB je­doch nur sein, wer zum Füh­ren der Be­zeich­nung “Psy­cho­the­ra­peut” be­rech­tigt ist und sich bei der Be­hand­lung wis­sen­schaft­lich an­er­kann­ter psy­cho­the­ra­peu­ti­scher Ver­fah­ren be­dient.

Bun­des­ge­richts­hof, Be­schluss vom 29. Sep­tem­ber 2009 – 1 StR 426/09

Quelle:

http://www.rechtslupe.de/strafrecht/sexueller-misbrauch-durch-psychotherapeuten-314350


Wegen Kindesmissbrauchs verurteilt: Sofortige Ausweisung rechtens


Ein in Deutschland lebender Ausländer, der wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf mit sofortiger Wirkung ausgewiesen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz im Fall eines US-Amerikaners entschieden, der seit 1983 in die Bundesrepublik lebt und als Angehöriger der US-Streitkräfte eingereist war.

Später hatte der Mann eine deutsche Staatsangehörige geheiratet, die eine Tochter mit in die Ehe brachte. Im April 2007 wurde er wegen schweren sexuellen Missbrauchs der zur Tatzeit siebenjährigen Stieftochter zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es folgte seine Ausweisung durch die zuständige Ausländerbehörde, und zwar unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der hiergegen erhobene Eilantrag blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Das OVG bestätigte diese Entscheidung.

Die Ausweisung könne sofort vollzogen werden. Der Abschluss des Rechtsmittelverfahrens gegen die Ausweisung müsse nicht abgewartet werden. Die schwerwiegende Straftat rechtfertige eine Ausweisung, die aus Gründen der abschreckenden Wirkung auf andere Ausländer auch sofort erfolgen könne, so die Richter.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.10.2009, 7 B 10987/09.OVG

Quelle:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/rechtsnews/wegen-kindesmissbrauchs-verurteilt-sofortige-ausweisung-rechtens_003747.html


Kritik an Gesetzesinitiative zu eigenem Straftatbestand Genitalverstümmelung


(PA) Leipzig, den 09.11.09. Mit dem Anspruch, Genitalverstümmelungen an Mädchen „effektiv zu bekämpfen” unterstützen die Justizministerinnen und Justizminister der Länder eine Gesetzesinitiative im Bundesrat. Die Schaffung eines eigenen Straftatbestandes (§226a) sei notwendig, „um das Unrecht der Taten angemessen zu sanktionieren“ so die beiden Initiatoren, der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn und sein baden-württembergischer Amtskollege Ulrich Goll. Der Vorsitzende der Justizministerkonferenz, Dr. Jürgen Martens, begründet die Unterstützung der Initiative damit, dass „Hindernisse für eine Strafverfolgung konsequent beseitigt werden“ müssen.

Die TaskForce und ihre BündnispartnerInnen kritisieren die geplante Schaffung eines eigenen Straftatbestandes (§226a) aus folgenden Gründen:

- Es wird suggeriert, die Gründe für das bisherige völlige Fehlen konsequenter Strafverfolgung dieser Gewalttaten seien im Strafrecht zu finden.

- Bereits heute können Genitalverstümmelungen als Körperverletzung mit einem Strafmaß von bis zu 10 Jahren geahndet werden, nämlich als gefährliche Körperverletzung, u.U. auch schwere Körperverletzung und vor allem als Misshandlung Schutzbefohlener, denn die AnstifterInnen stammen grundsätzlich aus dem familiären Umfeld.

- Das geplante „Ruhen der Verjährungsfrist bis zur Volljährigkeit der Opfer“ ist mit Inkrafttreten des 2. Opferrechtsreformgesetzes am 01. Oktober 2009 bereits geregelt und sichergestellt worden.

- Die Verfolgbarkeit als Auslandsstraftat ist zwar erstrebenswert, kann aber nur durch Änderung der Katalogstraftaten §§5, 6 StGB) im Internationalen Strafrecht erreicht werden, nicht aber durch einen eigenen Straftatbestand Genitalverstümmelung.

Die strafrechtliche Praxis bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass TäterInnen, die ihre Töchter verstümmeln lassen, nach geltendem Recht nicht angemessen bestraft werden könnten. Schließlich wurde bislang kein einziges Strafverfahren geführt!

Die Gründe dafür liegen jenseits des Strafrechts und es ist erstaunlich, dass sie ausgerechnet von den JustizministerInnen nicht benannt werden:

- Die Opfer erstatten keine Anzeige, da die Verstümmelungen innerhalb der Familien stattfinden und die Kinder mit massivem Druck und Drohungen nachhaltig zum Schweigen gebracht werden. Zudem kann von i.d.R. schwer traumatisierten Opfern dieser Gewalt nicht erwartet werden, gegen die TäterInnen innerhalb der eigenen Familie vorzugehen (ähnlich den Opfern inner-familiärer sexualisierter Gewalt).

- Die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die ärztliche Schweige-pflicht, führen zu einem staatlich legitimierten Schutz der TäterInnen, denn ÄrztInnen dürfen aufgrund ihrer Schweigepflicht festgestellte Genitalverstümmelungen an Kindern nicht zur Anzeige bringen.
Die i.d.R. minderjährigen Opfer werden schutzlos der Verstümmelung überlassen, z.B. durch ungehinderte Reisen in die Risikoländer.

Es wäre ein Zeichen von Ernsthaftigkeit und zielführendem Handeln, wenn der Bundesrat der Gesetzesinitiative eine Absage erteilte und stattdessen Vorschläge einforderte, die der Schaffung der fehlenden Rahmenbedingungen dienen. Die Justizministerinnen und Justizminister wollen den Opferschutz verbessern und stellen zu Recht fest: „Wichtigster Baustein eines solchen Handelns sind Präventionsmaßnahmen Folglich müssen wir den Schutz der TäterInnen beenden und damit die wirklichen Hindernisse der Strafverfolgung beseitigen. Schutzlücken für die Opfer müssen wir schließen und damit endlich effektive Präventionsmaßnahmen einführen.

Eine bislang einmalige Studie der Afrikanischen Frauenorganisation in Wien aus 2000 belegt die geradezu selbstverständliche Weiterführung von Genitalverstümmelungen vor unserer Haustür: die Mehrzahl der MigrantInnen wissen um die schädlichen Folgen der Genitalverstümmelung, aber daraus resultiert für sie keineswegs die Abkehr von dieser Praktik, denn etwa 75 % sind gegen eine Abschaffung der Genitalverstümmelungen (siehe S. 24). Bis zu 80 % der gefährdeten Mädchen werden tatsächlich verstümmelt, etwa 88 % der Kinder werden dafür ungehindert ins Ausland gebracht, denn die TäterInnen sind genau über die Strafbarkeit der Praxis in Europa informiert und weichen deshalb meist in ihre Herkunftsländer aus (siehe S.19), vgl.
Studie zu Weiblicher Genitalverstümmelung in Österreich

Wir fordern daher die Einführung dieser Maßnahmen:

- gesetzliche Meldepflicht (sowohl im Fall bereits verübter Verstümmelungen als auch bei Kenntnis bevorstehender Verstümmelungen),

- Untersuchungspflicht, einschließlich regelmiger Überprüfung der genitalen Unversehrtheit (entweder nur für die Mädchen der genau bestimmbaren Risikogruppen oder für alle in Deutschland lebenden Kinder bis zum 18. Lebensjahr),

- kollektive familienrechtliche Maßnahmen für alle 30.000 bis 50.000 minderjährigen Mädchen der Risikogruppe, um die Verstümmelungen in den Herkunftsländern der Eltern effektiv zu unterbinden (in Anlehnung an einen Beschluss des BGH, XII ZB 166/03).

Presse-Information:
TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung
http://www.taskforcefgm.de

Kontakt-Person:
Simone Schwarz
Vorstand TABU e.V.
Telefon: 0341/3310796
E-Mail: simone.schwarz@verein-tabu.de
Web: http://www.verein-tabu.de

Quelle:

http://www.presseanzeiger.de/meldungen/politik/307274.php


Missbrauchsprozess Erfurt: Angeklagter freigesprochen


Missbrauchsprozess Erfurt: Angeklagter freigesprochen

6. November 2009

Taten konnten dem früheren Lehrer nicht ohne Zweifel nachgewiesen werden

Erfurt (ddp-dnb). Im aktuellen Prozess um sexuellen Missbrauch an einer Grundschule der Stadt Erfurt hat das zuständige Landgericht Erfurt den Angeklagten am Donnerstag dieser Woche freigesprochen.

Dem 41 Jahre alten ehemaligen Lehrer war sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen in mindestens elf Fällen von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen worden. Mit seinem aktuellen Urteil entsprach das ostdeutsche Gericht der Forderung der Verteidigung des Angeklagten. Die federführende Staatsanwaltschaft hatte auf eine dreijährige Gefängnisstrafe plädiert.

Laut Anklage soll der Mann zwischen den Jahren 2006 und 2007 fünf Mädchen im Alter von heute neun und zehn Jahren auf seinen Schoß gesetzt undden jungen Mädchen  unter die Kleidung gefasst haben. Darüber hinaus war dem Angeklagten unterstellt worden, auf einer Klassenfahrt die minderjährigen Mädchen in sein Bett geholt und sie dort dann sexuell belästigt zu haben.

In dem aktuellen Prozess hatte der seit Mai diesen Jahres suspendierte 41-Jahre alte Grundschullehrer die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Desweiteren hatten Gutachter die Glaubwürdigkeit der Kinderaussagen ernsthaft angezweifelt.

Das Urteil ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig.

Quelle:

http://www.die-newsblogger.de/missbrauchsprozess-erfurt-angeklagter-freigesprochen-33363


Im Überlastungsfall für den Angeklagten


05.11.2009

Deutsche Justiz
Im Überlastungsfall für den Angeklagten

Von Barbara Hans

Das Landgericht Schwerin hat einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs seiner Nichte und seiner Tochter verurteilt – zu zwei Jahren auf Bewährung. Die milde Strafe kam unter anderem deshalb zustande, weil die Sache von den Behörden jahrelang verschleppt wurde. Eine Fallstudie.

Hamburg – Es ist einem Zufall zu verdanken, dass der Stein im Frühsommer 2006 ins Rollen kommt.
Bei der Familie H*. hält man Kaffeeklatsch. Das Gespräch beginnt harmlos, man spricht über dies und das, schließlich kommt das Thema auch auf Onkel Uwe.* Seit der Scheidung ist der Kontakt zwischen Uwe B. und den H.s, der Familie seiner Ex-Frau, praktisch abgerissen, anders als früher sieht man sich nur noch selten.

Gerade wurde die Scheidung Onkel Uwes von seiner Frau vor dem Familiengericht verhandelt, es ging um das Sorgerecht für die vier gemeinsamen Kinder. Am Kaffeetisch der H.s offenbart schließlich eines der anwesenden Mädchen, dass es von B. missbraucht worden sei. “Hast Du auch was mit dem gehabt?”, wird ein weiteres Mädchen, B.’s Nichte, gefragt. Die Antwort ist knapp und unmissverständlich: “Ja.” Sie sei von ihrem Onkel vergewaltigt worden, sagt sie unter Tränen.

Wenige Tage später erstattet ihr Vater Anzeige gegen seinen früheren Schwager.

Nun, drei Jahre später, ist B. von der Strafkammer 3 des Landgerichts Schwerin wegen des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter und seiner Nichte zu zwei Jahren Haft auf Bewährung verurteilt worden.

Verteidiger, Richter und Staatsanwalt sprechen von einer angemessenen, wenn auch milden, Strafe – die Schlagzeilen sprechen eine andere Sprache. Bis in die Schweiz ist die Nachricht von B.’s Verurteilung vorgedrungen. “20 Minuten”, die auflagenstärkste Tageszeitung der Schweiz, schimpft die Entscheidung des Schweriner Landgerichts ein “Skandalurteil”.

Die Geschichte von Uwe B., 40 Jahre, vierfacher Vater, Hartz-IV-Empfänger, geschieden, wohnhaft in einem kleinen Ort in der Nähe von Schwerin, ist ein Lehrstück über die Argumentations- und Arbeitsweise deutscher Gerichte. Es ist eine Geschichte, die sich zwischen zwei Polen bewegt: dem, was juristisch vertretbar ist – und was Nicht-Juristen dennoch für unangemessen halten. Warum bekam B. eine so milde Strafe?

Rückblick: Im Sommer 2000 hat B. eine schwere Zeit. Er hat seine Ausbildung noch zu DDR-Zeiten abgeschlossen, seither lebt er von Gelegenheitsjobs und Arbeitslosengeld. Die Ehe kriselt, seine Frau verlässt ihn. Immer wieder raufen sich die beiden zusammen, nur um sich wenig später erneut zu trennen. Die vier gemeinsamen Kinder leiden unter der Situation. In jenen Monaten beginnt Uwe B., seine damals zwölf Jahre alte Nichte zu missbrauchen. Der Kontakt ist intensiv, das Mädchen besucht B. regelmäßig gemeinsam mit seiner Mutter, auch B. ist häufig bei seiner Schwägerin und deren Tochter in der Wohnung.

“Damals ahnte ja keiner was”, sagt Richter Armin Lessel nun, neun Jahre später, rückblickend SPIEGEL ONLINE.

Ein Geständnis – zunächst ohne Folgen

Unter Vorwänden nimmt B. das Mädchen in jenem Sommer mehrfach mit in eine Garage, die er angemietet hat. Das Prozedere dort ist fast immer gleich: B. bittet seine Nichte, ihn mit Massageöl einzureiben, dann befriedigt er sich selbst. Bei einigen Vorfällen ist seine Tochter ebenfalls anwesend. Einmal fesselt B. seiner Nichte die Hände, damit sie sich nicht wehren kann. In jenem Sommer vergewaltigt B. das Mädchen auch.

Ende 2003 oder Anfang 2004, den genauen Termin konnte das Gericht nicht feststellen, kommt es zum letzten Vorfall: Die Nichte will B.’s Ehefrau besuchen, doch die ist nicht Zuhause. Stattdessen wird das Mädchen ein weiteres Mal von B. missbraucht. Seine Tochter sperrt er bei winterlichen Temperaturen in Unterwäsche auf den Balkon und droht, sie erfrieren zu lassen, sollte die Nichte nicht tun, was er will.

Laut dem Urteil kommt es insgesamt zu sieben Taten, sechs Missbrauchsfällen und einem schweren sexuellen Missbrauch, der Vergewaltigung.

Bei dem Familientreffen 2006 kommen die Missbrauchsfälle erstmals zur Sprache. Eine weitere Nichte offenbart, dass B. ihr Liebesbriefe geschrieben und einen Tanga geschenkt hat. Missbraucht hat er sie nie, der Fall ist vor Gericht nicht von Bedeutung.

Am 26. Juni 2006 erstattet der Vater der Nichte Anzeige bei der Polizei. Nur einen Monat später bittet Uwe B. um eine richterliche Vernehmung. Er gesteht die sieben Taten, bestreitet aber zunächst, das Mädchen vergewaltigt und es mit der Androhung, seine Tochter umzubringen, gefügig gemacht zu haben. Diese beiden Aspekte räumt er später ebenfalls ein.

Über Jahre passiert – nichts

Das Verfahren wird jedoch erst im Januar 2009 eröffnet. Zum einen liegen die Aussagen der Mädchen monatelang unbearbeitet bei der Hamburger Polizei, deren Schreibdienst so überlastet ist, dass er die Aufzeichnungen nicht abtippen kann.

Das Landgericht Schwerin hat derart viele Haftsachen zu bearbeiten, dass alles andere hinten anstehen muss. Der Druck seitens der Politik ist groß: Eine verschleppte Haftsache macht negative Schlagzeilen. Das Gericht jedoch ist völlig überfordert. Uwe B. muss warten, sein Fall bleibt liegen. Erst am 13. Juli 2007 wird Anklage gegen ihn erhoben.

Insgesamt drei Jahre vergehen zwischen seinem Geständnis und dem Beginn der Verhandlung. In einem ersten Anlauf im Mai 2009 hört das Gericht die beiden jungen Frauen, die B. vor nunmehr neun Jahren missbraucht hat. Doch die Verhandlung wird unterbrochen, einer der Beisitzer geht in den Sommerurlaub. Die Höchstdauer von Pausen zwischen den Verhandlungstagen wird überschritten, das Gericht muss den Fall ein zweites Mal ansetzen.

Wieder vergehen Monate.

Monate, die B. später zugute gehalten werden. Er profitiert von der Überlastung des Gerichts.

Im Oktober 2009 beschäftigt sich die Große Strafkammer 3 erneut mit dem Fall. B.’s Geständnis erspart den Frauen eine weitere Aussage. Der 40-Jährige beteuert vor Gericht, das Geschehene tue ihm leid. Die Eheprobleme seien der Grund für die Belästigungen gewesen. Auf die Frage von Richter Lessel, ob die beiden Mädchen damals freiwillig mitgemacht hätten, sagt er in dem holzvertäfelten Saal: “Das kam mir so vor.”

Der anwesende Anwalt der Nebenklage wird später sagen, er habe den Eindruck gehabt, B. wisse nicht, was er den Mädchen angetan habe, er habe die Dimension des Geschehens nicht erkannt.

Inzwischen ist er mit einer anderen Frau liiert, die zwei Kinder mit in die Beziehung gebracht hat. Er fühle sich nicht mehr sexuell zu Minderjährigen hingezogen, sagt B. in der Verhandlung. Da keine weiteren Vorfälle aktenkundig geworden sind, geht das Gericht nicht von einer Gefährdung der Allgemeinheit aus.

“Riesenglück” für den Angeklagten

Mit der zweijährigen Bewährungsstrafe entspricht das Urteil den Forderungen von Staatsanwaltschaft, Verteidigung und Nebenklage-Vertreter. “In diesem Fall kamen mehrere Dinge zusammen. Insgesamt hat der Angeklagte Riesenglück gehabt”, sagt Lessel.

Aus verschiedenen Gründen ist B. mit einer Bewährungsstrafe davongekommen:

• Die Taten fanden vor der Strafrechtsreform 2004 statt, das Gesetz sah damals eine mildere Bestrafung vor. 
• B. wurde sein Geständnis zu Gute gehalten, das den Opfern eine weitere Vernehmung erspart hat.
• Die lange Verfahrensdauer wirkt strafmildernd für den Angeklagten.
• Die Taten liegen lange zurück.
• Bis zum Prozess hatte er sich nichts zu Schulden kommen lassen und war nicht vorbestraft.
• Teil der Bewährungsauflage ist es, dass er seinem Opfer Schmerzensgeld zahlt und eine Therapie beginnt.
• Das Gericht konnte keine anhaltenden Beeinträchtigungen der Opfer feststellen.

Das Sexualstrafrecht wurde zum 1. Januar 2004 geändert – die Taten fallen also in einen Zeitraum, in dem die Tatbestände des §176 Strafgesetzbuch (Sexueller Missbrauch von Kindern), lascher geahndet wurden als heute. Seither wurde der Mindeststrafrahmen bei schwerem sexuellen Missbrauch, z.B. bei einer Vergewaltigung, von einem auf zwei Jahre Haft angehoben. Nach heutigem Recht wäre B. folglich nicht mehr mit einer Bewährungsstrafe davongekommen.

“Was hätte die Frau davon gehabt, wenn er in den Knast gewandert wäre?”

Diese war nur möglich, weil die Gesamtstrafe genau zwei Jahre betrug – eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann im deutschen Recht nicht zur Bewährung ausgesetzt werden.

Das Gericht müsse sich fragen, “Hat der Angeklagte es zu verantworten, dass wir ihm erst jetzt den Prozess machen, oder wir?”, sagt Richter Lessel. In diesem Fall war die Sache eindeutig: B. hatte im Sommer 2006 selbst um eine richterliche Vernehmung gebeten und die Taten weitestgehend gestanden – auf einen Prozess musste er dennoch drei Jahre warten. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine zu lange Verfahrensdauer gegen Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstößt.

“Der Anspruch des Staates auf Strafverfolgung wird zudem immer geringer, je länger die Tat zurückliegt”, begründet der Richter. Mit anderen Worten: B. wird zugute gehalten, dass die Anzeige erst sechs Jahre nach der ersten Serie von Missbrauchsfällen gestellt worden ist.

Die Nichte des Mannes, inzwischen eine junge Frau, ist laut ihrem Verteidiger mit dem Urteil zufrieden. “Was hätte die Frau davon gehabt, wenn er in den Knast gewandert wäre?”, fragen sowohl der Richter als auch B.’s Verteidiger Torsten Kossyk. Durch die Bewährungsstrafe, auf die sich die Beteiligten geeinigt haben, und die damit verbundenen Auflagen muss er künftig monatlich 30 Euro an sein Opfer zahlen. Hätte er Zeit hinter Gittern verbringen müssen, wäre dieser Anspruch nicht durchsetzbar gewesen. Außerdem muss B. eine Therapie machen.

“Die Risiken für die Kinder sind von dem Gericht mit einbezogen worden. Man ist davon ausgegangen, dass er sich straffrei führen wird”, begründet Lessel die Entscheidung des Gerichts, keine Gefährdung der Allgemeinheit anzunehmen. “Nach unserer Einschätzung sind die zwei Jahre die Strafe, die der Mann verdient hat.”

“Dieses Urteil ist kein Freispruch und auch nicht mit einem Freispruch zu vergleichen”, sagt B.’s Verteidiger Kossyk SPIEGEL ONLINE. “Herr B. ist vielmehr gerade noch einmal so davongekommen.” Es handele sich um ein mildes, aber faires Urteil.

*Die gekürzten Namen wurde von der Redaktion verändert.

Quelle:

http://www.spiegel.de/panorama/gesellschaft/0,1518,656241,00.html


Zwitterprozess: 3. Sieg gegen Zwangsoperateur


12.08.2009 17:44 Themen: Biopolitik Gender Soziale Kämpfe

Die Zwischengeschlechtliche Christiane Völling siegt im Kölner Zwitterprozess zum 3. Mal in Folge gegen ihren ehemaligen Zwangsoperateur Prof. Dr. L. Heute Mittwoch fällte das Landgericht Köln sein Urteil über die Höhe des Schmerzensgeldes (Az: 25 O 179/07). Das LG folgte dabei vollumfänglich dem Antrag von Christiane Völling und ihrem Anwalt Georg Groth und verurteilte den Chirurgen zu einer Schmerzensgeldzahlung in der Höhe von 100′000 Euro plus Zinsen.

Uneinsichtiger Zwangsoperateur

In der Sache war der Zwitterprozess bereits mit dem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 3. September 2008 letztinstanzlich entschieden (Az: 5 U 51/08). Im erneuten Verfahren vor LG ging es nur noch um die Höhe des Christiane Völling zustehenden Schmerzensgeldes. Trotzdem will der unbeirrte Zwangsoperateur “partout nicht zahlen” und wird höchstwahrscheinlich auch gegen dieses Urteil erneut Berufung einlegen — wohl nicht zuletzt aufgrund des Drucks seiner MedizynerkollegInnen, die an einem abgeschlossenen Verfahren aus nahe liegenden Gründen absolut kein Interesse haben.

Auch hofft der letztinstanzlich verurteilte Chirurg womöglich, dem Opfer seines Zwangseingriffs würde ob der nun schon 2 Jahre dauernden Prozessiererei gelegentlich der Schnauf ausgehen. Christiane Völling zu diesem Versuch einer Zermürbungstaktik: “Da ist er an die Falsche geraten!”

Die Menschenrechtsgruppe Zwischengeschlecht.org gratuliert Christiane zu diesem erneut grossartigen Sieg! Ein weiterer Meilenstein im Kampf gegen Zwangsoperationen und für Selbstbestimmung für alle zwischengeschlechtlichen Menschen!

Zwischengeschlecht.org fordert:

1) Gesetzliche Massnahmen zur sofortigen Beendigung aller Zwangseingriffe an Zwittern, Aufhebung/Verlängerung der Verjährungsfristen und Bestrafung aller TäterInnen!
2) Zwangsbehandelte Zwitter sind unverzüglich und umfassend zu entschädigen!
3) Rechtliche Anerkennung der Zwitter inkl. optionalem 3. Geschlechtseintrag für Zwitter!
4) Intersexualität als nicht-pathologische biologische Besonderheit muss auf allen Ebenen in allen biologischen und sozialen Fächern unverzüglich in den Lehrplan aufgenommen werden!
5) Umgehende Schaffung verbindlicher “Standards of care”, inkl. psychologischer Beratung und Peer Support, unter Einbezug der betroffenen Menschen und ihrer Organisationen!

Lebenslanges Leiden an genitalen Zwangsoperationen

Zwitter (zwischengeschlechtliche Menschen / Hermaphroditen / “Intersexuelle”) sind nicht per se krank oder behandlungsbedürftig. Trotzdem werden zwischengeschlechtlich geborene Kinder bis heute in der Regel vor dem 2. Lebensjahr ohne ihre Einwilligung an ihren “uneindeutigen” Genitalien zwangsoperiert,  zwangskastriert und Zwangshormontherapien unterzogen.

Dabei wird eine zu grosse Klitoris resp. ein zu kleiner Penis operativ verkleinert oder gar amputiert. Viele Zwangsoperierte beklagen, dass dadurch das sexuelle Empfinden vermindert oder gänzlich zerstört wird, sowie über schmerzende Narben.

Viele Zwitter werden zudem — wie auch Christiane Völling — unter Vorspiegelung eines angeblich pauschalen “Krebsrisikos von 30%” flächendeckend “prophylaktisch” kastriert, d.h. es werden ihnen die gesunden, Hormone produzierenden inneren Geschlechtsorgane entfernt, was eine lebenslange Substitution mit körperfremden Hormonen zur Folge hat, sowie zum Teil gravierende gesundheitliche Probleme, unter anderem Depressionen, Adipositas, Stoffwechsel- und Kreislaufstörungen, Osteoporose, Einschränkung der kognitiven Fähigkeiten und Libidoverlust. Bis heute werden zwangskastrierte Zwitter regelmässig gezwungen, adäquate Ersatzhormone aus der eigenen Tasche zu bezahlen.

Was 99% der Zwitter erlebt haben, ist verwandt mit sexuellem Missbrauch, ist verwandt mit Folter, ist verwandt mit Mächchenbeschneidungen in Afrika, ist verwandt mit den medizinischen Experimenten, die im 2. Weltkrieg in KZ’s durchgeführt wurden.

Studien belegen massive Menschenrechtsverletzungen

Aktuelle, umfangreiche Forschungsergebnisse des deutschen “Netzwerk Intersexualität/DSD”, ironischerweise finanziert mit Bundesgeldern, die “Hamburger Studie” 2007 und die “Lübecker Studie” 2008 (mit 439 Proband_innen, zum Teil auch aus der Schweiz, die weltweit bisher grösste), beweisen einmal mehr:

- Die meisten Opfer der menschenrechtswidrigen Zwangsbehandlungen tragen massive psychische und physische Schäden davon, unter denen sie ihr Leben lang leiden.
- Nicht zwangsoperierte Zwitter haben im Vergleich eine deutlich höhere Lebensqualität.
- Trotzdem werden nach wie vor über 80% aller Zwitter meist mehrfach zwangsoperiert.

Bezeichnenderweise versucht das “Netzwerk DSD” aktuell, die eindeutigen Studienergebnisse nachträglich zu frisieren.

Weiter bestätigen ExpertInnen, dass diese Zwangseingriffe ethische Grundsätze verletzen und auch strafrechtlich nicht haltbar sind.

Bundesregierung deckt Zwangsoperateure

Als Geldgeber der Medizyner sind Behörden und die Öffentlichkeit mit verantwortlich für deren Taten.

In Deutschland propagiert die Bundesregierung gar Zwangseingriffe an Zwittern regelmässig aktiv mit tatsachenwidrigen Behauptungen wie zum Beispiel, es sei ihr “nicht bekannt”, “dass eine Vielzahl von Intersexuellen im Erwachsenenalter die an ihnen vorgenommenen Eingriffe kritisiert”. Auch die Parteien, die Antidiskriminierungsstelle, Deutscher Ethikrat, Amnesty International, Terre des Femmes, die UNO usw. — alle schweigen sie und sehen keinen Handlungsbedarf.

Für viele ohne ihre Einwilligung zwangsoperierte Zwitter kommt dieses kategorische Ignorieren ihrer Leiden einer Mittäterschaft gleich.

Christianes Prozess auf Zwischengeschlecht.info:

- Christiane Völlings Geschichte
- 1. Pressemitteilung
- Demoaufruf 1. Prozesstag
- Bericht 1. Prozesstag
- Pressespiegel 1. Prozesstag
- Warum Christiane Völling zur Transsexuellen gemacht werden soll
- Wegen Zwitterprozess: Druck auf Ärzte wächst
- Bericht und Pressespiegel 2. Prozesstag
- Christiane: Der Kampf geht weiter
- Bericht provisorischer Entscheid OLG
- Bericht definitiver Entscheid OLG
- Pressespiegel definitiver Sieg vor OLG
- Zwitterprozess: Verurteilter Chirurg will nicht zahlen!
- Merkel & Co: Einladung zum Zwitterprozess!
- Zwitterprozess: Verurteilter Chirurg als Gutachter für Behandlungsfehler
- “Schmerzensgeld-Prozess” – Sat1 NRW 19.5.09
- 3. Prozesstag 20.5.09: “Netzwerk DSD” fällt Chirurgen in den Rücken
> Pressemeldungen zum “Zwitterprozess”
> Internationale Artikelübersicht auf OII

http://zwischengeschlecht.org

Regelmässige Updates: http://zwischengeschlecht.info

Quelle: http://de.indymedia.org/2009/08/258042.shtml


Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde – Missbrauchsvorwurf gegen den Vater


Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 56/98 vom 27.05.1998

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Verbot, im Zusammenhang mit Missbrauchsvorwurf gegen den Vater den eigenen Namen zu nennen

Der Erste Senat hat in einem Verfassungsbeschwerde-Verfahren ein Unterlassungsurteil teilweise aufgehoben und die Sache an das Gericht des Ausgangsverfahrens zurückverwiesen. Der Beschwerdeführerin war darin u.a. untersagt worden, im Zusammenhang mit der Äußerung, sie sei von ihrem Vater sexuell mißbraucht worden, ihren eigenen Namen zu nennen.


I.


Eine heute 41jährige Frau, die nach wie vor ihren “Allerwelts”Geburtsnamen führt, war nach eigenen Angaben von ihrem Vater vom Kindesalter an über viele Jahre sexuell mißbraucht worden. Dies offenbarte sie 1973 erstmals im Freundeskreis, später u.a. auch einem Vorgesetzten, mehreren Ärzten und dem Jugendamt. In den 90er Jahren berichtete sie in zwei Fernsehsendungen über den Mißbrauch, u.a. in der Sendung “Schreinemakers live”.

Eine Unterlassungsklage des die Vorwürfe bestreitenden Vaters wies das Landgericht (LG) mit der Begründung ab, der Unterlassungsanspruch bestünde nur, wenn die Behauptung unwahr wäre. Nach der Beweisaufnahme gehe das Gericht jedoch davon aus, daß der Vater die Beschwerdeführerin vom achten Lebensjahr an regelmäßig sexuell mißbraucht habe.

Auf die Berufung des Vaters gab das Oberlandesgericht (OLG) der Klage teilweise statt. Es verurteilte die Beschwerdeführerin, die Mißbrauchsbezichtigungen zu unterlassen, wenn sie dabei den Namen des Vaters oder ihren eigenen Namen nenne. Auch das OLG ging nach der Beweisaufnahme von der Wahrheit der Vorwürfe aus. Der Vater habe zwar hinzunehmen, daß die Beschwerdeführerin berechtigte Interessen verfolge. So dürfe sie z.B. gegenüber dem Jugendamt tätig werden. Unabhängig davon brauche der Kläger jedoch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nicht zu dulden, daß er in der Öffentlichkeit unter Nennung seines Namens angeprangert werde. Er könne zumindest verlangen, daß sich die Beschwerdeführerin über den sexuellen Mißbrauch in einer Weise äußere, die seine Identifikation nicht ohne weiteres zulasse. Dies dadurch zu erreichen, daß sie seinen Namen nicht nenne und selbst unter einem Pseudonym auftrete.

Gegen dieses Urteil erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde, soweit ihr die Nennung des eigenen Namens verwehrt wurde. Sie rügte u.a. die Verletzung von Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit) und Art 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht).


II.


Der Erste Senat hat der Beschwerdeführerin recht gegeben. Das angegriffene Urteil verletzt sie in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit und im allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

Zur Begründung heißt es u.a.:

  1. a) Die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer Äußerung ist durch die Meinungsfreiheit geschützt.Der Namensangabe kommt wesentliche Bedeutung für die Äußerung selbst und für den individuellen und öffentlichen Meinungsbildungsprozeß zu. Die freie Meinungsäußerung ist “unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der Gesellschaft”. Fügt jemand seiner Aussage den eigenen Namen bei, so bringt er damit zum Ausdruck, daß er die Äußerung als seine persönliche Auffassung oder Schilderung kundtun will und bereit ist, für sie einzustehen und im Fall einer Tatsachenbehauptung ggf. mit seiner Person für ihre Wahrheit zu bürgen. Gerade bei Äußerungen, mit denen der Sprecher sich in hohem Maß identifiziert oder sein eigenes Schicksal darstellt, gehört die Namensnennung daher zu den Voraussetzungen der Vermittlung des Äußerungssinns.Zudem kann die Namensnennung bei der Schilderung belastender Erfahrungen andere Betroffene ermutigen, ihr Schweigen zu brechen. Insbesondere kann ein persönliches Bekenntnis in der Öffentlichkeit helfen, die mit gesellschaftlichen Tabuisierungsgewohnheiten oft verbundenen Schuldzuweisungen zu durchbrechen. Zur Meinungsfreiheit gehört weiterhin das Recht, für die eigene Äußerung diejenigen Formen und Umstände zu wählen, die ihr eine möglichst große Wirkung sichern. Die Wirkung ener Äußerung hängt aber wesentlich davon ab, ob ihr Urheber erkennbar ist oder nicht. Anonymen Äußerungen fehlt häufig dasjenige Maß an Authentizität und Glaubhaftigkeit, welches ihnen erst den gewünschten Einfluß verleiht oder Reaktionen hervorruft.

    b) Die Möglichkeit, den eigenen Namen zu nennen, ist zudem durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.

    Der Name ist auch Ausdruck der Identität und Individualität der Person. Als solches läßt er sich nicht beliebig austauschen. Aufgrund der Namensnennung können Dritte Äußerungen nicht nur ihrem Urheber zurechnen, sondern auch in das Persönlichkeitsbild einordnen, das sie sich von ihm machen. Zugleich gewinnen sie die Möglichkeit, neben dem Äußerungsinhalt auch die dahinterstehende Person zu beurteilen.

  2. Diesen Grundrechten wird die angegriffene OLG-Entscheidung nicht gerecht.a) Auch Zivilgerichte müssen bei der Auslegung und Anwendung von Vorschriften der Bedeutung und Tragweite von Grundrechten Rechnung tragen. Das verlangt in der Regel eine Abwägung zwischen den jeweiligen grundrechtlich geschützten Positionen.b) Das OLG hat zwar die Persönlichkeitsbelange des Vaters verfassungsrechtlich einwandfrei gewürdigt. Die von Grundrechten geschützten Belange der Beschwerdeführerin sind in die vom OLG vorgenommene Abwägung dagegen nicht ausreichend eingegangen.

    Auf ihrer Seite fällt unter den Gesichtspunkten der Meinungsfreiheit und des Persönlichkeitsrechts vor allem ins Gewicht, daß die umstrittene Äußerung einen gesteigerten Persönlichkeitsbezug aufweist und durch das Verbot der Namensangabe weitgehend um die erhoffte Wirkung im Kommunikationsprozeß gebracht würde. Die Äußerung betrifft ein äußerst folgenschweres, die körperliche und seelische Entwicklung der Beschwerdeführerin bestimmendes Erlebnis. Entschließt sich jemand dazu, sich mit Erlebnissen dieser Art an andere oder an die Öffentlichkeit zu wenden, liegt in dem Verbot, das höchstpersönliche Schicksal auch in personalisierter Form zu schildernregelmäßig eine einschneidende Beeinträchtigung der Kommunikationsmöglichkeiten und der Persönlichkeitsentfaltung.

    Das Verbot verringert auch die Wirkung des Berichts auf Personen in ähnlicher Lage oder die von den Problemen des sexuellen Mißbrauchs von Kindern bewegte Öffentlichkeit, weil die mit der Namensnennung regelmäßig verbundene Glaubhaftigkeit und Authentizität der Schilderung auszubleiben droht. Ebenso verringert sich der Ermutigungseffekt, den die öffentliche Auseinandersetzung mit dem eigenen Schicksal für Personen in ähnlicher Lage haben kann. Rückmeldungen an die um Resonanz bemühte Beschwerdeführerin sind erschwert.

    Die Äußerung der Beschwerdeführerin läßt sich als Bloßstellung des Vaters nicht ausreichend verstehen, sondern muß auch im Zusammenhang mit der Überwindung der Opferstellung gesehen werden. Die Opfersituation würde sich nochmals verstärken, wenn dem Opfer die Darstellung in personalisierter Form verwehrt würde. Insofern ist das Äußerungsinteresse der Berdeführerin höher zu veranschlagen als das Dritter oder der Medien, die sich unter Nennung der beteiligten Personen über derartige Vorfälle äußern wollen. Was zu gelten hat, wenn Medien aus Anlaß eines Opferberichts diesen um eigene Berichte aus dem Umkreis des Täters erweitern, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Im Rahmen der gebotenen Abwägung ist auf seiten des Vaters das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu beachten, das u.a. auch vor Darstellungen in der Öffentlichkeit schützt, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können.

    Die Folgen für den Vater sind hier schwerwiegend, weil sich der Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs des eigenen Kindes auf ein besonders verabscheuungswürdiges Verbrechen bezieht. Berichte über ein derartiges Verhalten führen meist zu einer Stigmatisierung des Täters, die die Persönlichkeitsentfaltung nachhaltig erschwert.

    Der Schutz, den das allgemeine Persönlichkeitsrecht insoweit vermittelt, hängt nicht davon ab, daß die Aussagen über einePerson unwahr sind. Er greift vielmehr auch, wenn die Aussagen wahr sind und deshalb zum Anknüpfungspunkt einer allgemeinen sozialen Ausgrenzung und Isolierung werden.

    Andererseits hängt das Gewicht einer solchen Grundrechtsbeeinträchtigung von der Breitenwirkung der diskriminierenden Folgen ab. Diese kann je nach dem Bekanntheitsgrad des Betroffenen unterschiedlich ausfallen. Des weiteren muß berücksichtigt werden, ob die Wirkungen der Äußerung wegen der Häufigkeit des Namens begrenzt sind.

    c) Das OLG hat die für eine Veröffentlichung unter Namensnennung sprechenden Gründe nicht ausreichend gewürdigt. Seine Entscheidung weckt Zweifel, ob es sich des Umstands, daß die Nennung des Namens der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Äußerung unter den Schutz der Meinungsfreiheit und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fällt, bewußt war. Jedenfalls sind die von diesen Grundrechten geschützten Belange der Beschwerdeführerin in die Abwägung nicht genügend eingegangen.

    Dabei fehlt es insbesondere an einer den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 GG Rechnung tragenden Berücksichtigung der Funktionen, die der Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit Äußerungen des Namensträgers zukommen können und aufgrund derer der Name nicht ohne weiteres verzichtbar ist. So hat das OLG keine Überlegungen zu der Frage angestellt, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin die Mißbrauchserfahrungen durch eine Darstellung in der Öffentlichkeit als eigene Erlebnisse und gerade unter ihrem eigenen Namen verarbeiten will.

    Ferner hat es nicht erörtert, inwieweit es auf die Beifügung des Namens ankommt, damit die Äußerungen über den Mißbrauch sowohl für die Beschwerdeführerin als auch für die Empfänger den Charakter einer authentischen Mitteilung erhalten. Auch ist der im Rahmen der öffentlichen Meinungsbildung relevante Gesichtspunkt außer acht geblieben, daß eine Personifizierung der Erfahrung eines sexuellen Mißbrauchs helfen kann, gesellschaftlicher Tabuisierung entgegenzuwirken und andere Betroffene zu eigenen Äußerungen und Handlungen zu ermutigen.

    Das Gericht hat sich weiter nicht damit auseinandergesetzt, daß die Nennung des eigenen Namens im Zusammenhang mit einer eigenen Äußerung zum persönlichkeitsnahen Bereich des Meinungsäußerungsfreiheit zählt und eine Unterlassungsverpflichtung deshalb eine besonders intensive Beeinträchtigung bedeutete. Es hat auch nicht berücksichtigt, daß der sexuelle Mißbrauch von Kindern eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage ist, so daß das Interesse der Gesellschaft, aus der Opferperspektive über Taten und ihre Folgen informiert zu werden, das Gewicht der Meinungsfreiheit verstärkt.

    Hinsichtlich der Person des Vaters hätte sich das OLG andererseits mit der Frage auseinandersetzen müssen, wie groß die Identifizierungsgefahr aufgrund des Namens im konkreten Fall ist, in welchem Umfang ihn die Folgen einer Identifizierung treffen und ob er Möglichkeiten hat, sich diesen zu entziehen.

Beschluß vom 24. März 1998 – 1 BvR 131/96

Quelle:

http://www.bundesverfassungsgericht.de/bverfg_cgi/pressemitteilungen/text/namenenn


Bagatelisierung: Sexuelle Übergriffe sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden


Unser Bundesverfassungsgericht meint:

„Sexuelle Übergriffe sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“

Dazu die Pressemeldung der Deutschen Kinderhilfe:

„Im Fall eines Sexualstraftäters, der ein Kind vergewaltigt und sexuell missbraucht hat
und bei dem in der Psychiatrie eine besondere Gefährlichkeit gutachterlich bestätigt
wurde, hat das Bundesverfassungsgericht die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben.
Der wirkliche Skandal ist die an Zynismus, Abgehobenheit und furchtbarster juristischer Rhetorik nicht mehr zu überbietende Begründung, warum der Täter nicht in die Sicherungsverwahrung muss. Dazu führen die Richterinnen und Richter des höchsten deutschen Gerichtes das Folgende aus:

Es sei nachvollziehbar, dass der Täter wieder sexuelle Übergriffe begehen werde. „Sexuelle Übergriffe sind aber nicht notwendig erhebliche Straftaten, durch welche Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden.“

Hier die ganze Pressemeldung der Deutschen Kinderhilfe

Hier der ganze Text des Bundesverfassungsgerichtes

Angesichts solcher Begründungen fragt man sich, wie viele Täter und Mittäter im BVerfG sitzen?