Opferentschädigungsrecht und besondere Probleme in Fällen sexuellen Missbrauchs


Dr. Gudrun Doering-Striening, Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht/ Essen, Vertreterin des Deutschen Anwaltvereins am „Runden Tisch Sexueller Kindesmissbrauch“, 22.07.2011

Quelle:

http://beauftragte-missbrauch.de


Präzedenzfall enthüllt: Runder Tisch Heimerziehung fällt hinter geltendes Recht zurück


gbs-Pressemitteilung (Zur Veröffentlichung freigegeben am 22.12.2010)

Präzedenzfall enthüllt: Runder Tisch Heimerziehung fällt hinter geltendes Recht zurück

Eine angemessene Entschädigung vieler Heimopfer ist bereits möglich

Berlin. Am Runden Tisch Heimerziehung forderten die Opfervertreter eine Rentenzahlung in Höhe von 300 Euro monatlich. Zu viel, meinten die Experten des Staates und der Kirchen. Ein aktueller Präzedenzfall zeigt jedoch, dass ehemalige Heimkinder schon jetzt eine etwa doppelt so hohe Entschädigungsrente erhalten können.

Manchmal zahlt sich Hartnäckigkeit aus: Alexa Whiteman, die als junges Mädchen im Würzburger Marienheim von einem Priester sexuell missbraucht und von Ordensschwestern geschlagen und terrorisiert wurde, verklagte das Bistum Würzburg auf Schmerzensgeld und stellte gleichzeitig einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG). Während das Verfahren gegen die Kirche scheiterte, da das Bistum auf die Verjährung der Taten pochte, kam die bayerische Sozialverwaltung zu dem Ergebnis, dass die Schilderungen der Antragstellerin über die erlittenen „körperlichen Misshandlungen und den sexuellen Missbrauch“ glaubhaft sind und Frau Whiteman schwere Schäden davontrug, weshalb ihr eine Schwerbeschädigtenrente zugesprochen wurde.

Auch wenn kein Einzelfall mit dem anderen vergleichbar ist (so musste bei Alexa Whiteman neben der Schädigung im Heim ein Gewaltakt im Jahr 2000 berücksichtigt werden), lässt sich der Vorgang als Präzedenzfall einstufen. Nach vorsichtigen Schätzungen ihres Rechtsanwalts Christian Sailer sowie der Giordano-Bruno-Stiftung (gbs), die Frau Whiteman in ihrem Verfahren unterstützte, lässt sich die Entschädigung, die die Fünfzigjährige allein aufgrund ihres Heimaufenthaltes erhält, auf etwa 600 Euro monatlich bemessen – das Doppelte der Summe, die die Heimkinder vergeblich am Runden Tisch forderten!

Der Vorstandssprecher der Giordano-Bruno-Stiftung, Michael Schmidt-Salomon, empfahl betroffenen Heimkindern, dem Vorbild von Alexa Whiteman zu folgen und einen Antrag nach dem Opferentschädigungsgesetz zu stellen: „Der Runde Tisch Heimerziehung hat das Ausmaß des Unrechts an ehemaligen Heimkindern deutlich gemacht. Das ist ebenso zu begrüßen wie die vorgeschlagenen Beratungsstellen für Heimopfer. Allerdings sind die in Aussicht gestellten Entschädigungssummen beschämend. Sie liegen nicht nur weit unter dem, was in anderen Ländern gezahlt wurde, sondern fallen sogar hinter das zurück, was nach geltendem Recht hier in Deutschland möglich ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die hochrangigen Vertreter des Staates und der Kirchen, die am Runden Tisch saßen, davon keine Kenntnis hatten.“

Rechtsanwalt Christian Sailer kritisierte in seiner Bewertung des Falls vor allem die „unrühmliche Rolle“ der Kirchen: „Der Fall Whiteman zeigt in exemplarischer Form, wie verlogen die kirchlichen Beteuerungen sind, für die Opfer zu sorgen. Wenn es um Wiedergutmachung geht, entzieht sich die Kirche ihrer Verantwortung und verlegt sich unbarmherzig auf den juristischen Trick der Einrede der Verjährung. Sie überlässt es dem Staat, die größte Not der Opfer kirchlicher Verbrechen zu lindern, demselben Staat, von dem sie aufgrund uralter Verträge Milliarden kassiert – mit dem Hinweis, der Staat könne sich nicht auf Verjährung berufen.“

gbs-Sprecher Schmidt-Salomon machte deutlich, dass die direkten Verursacher des Unrechts, überwiegend kirchliche Institutionen, von den Sozialbehörden für die Entschädigungen nach dem OEG in Regress genommen werden können: „Die deutschen Kirchen sind die reichsten der Welt mit einem Vermögen von über 700 Milliarden Euro. Es ist an der Zeit, ihnen klarzumachen, dass sie sich nicht so einfach aus der Verantwortung stehlen können.“

Der Verein ehemaliger Heimkinder (VeH), der die Empfehlungen des Runden Tisch Heimerziehung in der vergangenen Woche scharf kritisiert hatte, gab heute bekannt, dass er Kontakt mit Rechtsanwalt Sailer aufnehmen werde, um seine Mitglieder entsprechend beraten zu können. „Der Fall Whiteman gibt uns Hoffnung, dass wir Heimkinder letztlich doch nicht mit leeren Händen dastehen werden“, erklärte VeH-Vorsitzende Monika Tschapek-Güntner.

Zum rechtlichen Hintergrund: Heimkinder können im Rahmen des Opferentschädigungsgesetzes Rentenzahlungen für Gewalttaten in Heimen erhalten, auch wenn die Vorfälle weit zurückliegen und die unmittelbaren Schädiger (Kirchen, Sozialeinrichtungen etc.) sich auf Verjährung berufen. Liegen die Heimaufenthalte vor 1976 (dem Jahr des Inkrafttretens des OEG), so sind sie zu berücksichtigen, sofern durch sie ein Schädigungsgrad in Höhe von mindestens 50 Prozent erreicht wird. Dies wurde von der Behörde im Fall von Frau W. anerkannt. Durch die zweite, im Jahr 2000 stattgefundene Gewalteinwirkung wurde der Schädigungsgrad im vorliegenden Fall auf 70 Prozent erhöht, doch auch bei einem Schädigungsgrad von „nur“ 50 Prozent hat ein Opfer Anspruch auf eine Schwerbeschädigtengrundrente sowie auf eine Ausgleichsrente.

Wichtig ist dabei, dass das Opferentschädigungsverfahren Beweiserleichterungen für die Geltendmachung der Schäden vorsieht. (Auch hier gehen die Empfehlungen des Runden Tisch Heimerziehung nicht über die bestehenden gesetzlichen Regelungen hinaus!) Sofern ein Antragsteller beim Nachweis der mit der Schädigung in Zusammenhang stehenden Tatsachen in Beweisnot gerät, können seine eigenen Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie glaubhaft erscheinen. Eine zweite Beweiserleichterung besteht darin, dass der Ursachenzusammenhang zwischen den Schädigungshandlungen und den daraus resultierenden gesundheitlichen und beruflichen Folgen nicht stringent nachgewiesen werden muss. Es genügt, dass der Ursachenzusammenhang wahrscheinlich ist. Diese Beweiserleichterungen wurden im vorliegenden Fall genutzt – und könnten auch von anderen Heimkindern geltend gemacht werden, die in Folge ihres Heimaufenthalts schwer beschädigt sind und sich in einer finanziellen Notlage befinden.

Betroffene Heimkinder können sich an den VeH wenden (www.veh-ev.info). Rechtsanwalt Sailer kann leider keine Mandate mehr übernehmen. Auch ist die gbs aufgrund ihres begrenzten Budgets nicht in der Lage, weitere Einzelverfahren zu unterstützen. Juristischen Beistand erhalten Heimopfer u.a. bei Opferanwalt Robert Nieporte (www.kanzlei-nieporte.de). Weitere Infos unter: www.jetzt-reden-wir.org.

Pressekontakt: Elke Held (gbs-Presseabteilung), 0651/9679503, presse@giordano-bruno-stiftung.de www.giordano-bruno-stiftung.de

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zu Gunsten eines Ehemaligen Heimkindes


Entscheidung des Landesversorgungsamtes Bayern vom 7.10.2010 zu Gunsten eines Ehemaligen Heimkindes

Im Oktober 2010 hat das Landesversorgungsamt (Zentrum Bayern Familie und Soziales in Bayreuth) „als Folge von Schädigungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz“ einer heute neunundvierzigjährigen Frau, die viele Jahre ihrer Kindheit und Jugend in einem (kirchlich geführten) Heim der Jugendfürsorge leben musste, eine Schwerbeschädigten-Versorgung zuerkannt.
In der Begründung heißt es: „Sie sind während ihres Aufenthalts im Marienheim Würzburg in der Zeit von Mai 1964 bis September 1974 das Opfer von Gewalttaten im Sinne des § 1 OEG in Form von körperlichen Misshandlungen und sexuellem Missbrauch geworden.
Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung ist die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs erforderlich, woran vorliegend kein Zweifel besteht.“
Die Antragstellerin hat über lange Zeit in einem Heim der Jugendfürsorge sexuelle Gewalt und andere Misshandlungen erdulden müssen. Diese Taten wurden an ihr vor der Verabschiedung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) im Jahre 1976 verübt. Folgen von Gewalttaten, die vor diesem Datum stattfanden, werden in Verfahren nach dem OEG in der Regel nicht anerkannt. Es gibt in diesem Gesetz aber eine Härteregelung (§ 10a Abs. 1 OEG), nach der Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 Opfer von Gewalttaten wurden, entschädigt werden können, wenn sie „allein in Folge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind“ und „bedürftig“ sind.
Die „Beschädigtenversorgung“ beinhaltet in diesem Fall auch einen „Berufsschadensausgleich“ und eine „Ausgleichsrente“.
Entscheidend für den Beschluss des Landesversorgungsamtes Bayern waren die im OEG vorgesehenen „Beweiserleichterungen“: Soweit ein Antragsteller beim Nachweis der mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen in Beweisnot gerät, können seine eigenen Angaben der Entscheidung zugrunde gelegt werden, soweit sie nach den Umständen des Einzelfalls glaubhaft erscheinen. Der „Ursachenzusammenhang“ zwischen den Schädigungshandlungen und den aus ihnen resultierenden gesundheitlichen und beruflichen Folgen muss nicht stringent nachgewiesen werden, sondern es genügt, dass der Ursachenzusammenhang wahrscheinlich ist.
Für die Empfehlungen des Rundes Tisches Heimerziehung bezogen auf finanzielle Entschädigungsleistungen für Ehemalige Heimkinder durch den Bund, die Länder, die Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände hat dieser Beschluss des Landesversorgungsamtes Bayern große Bedeutung. Viele Ehemalige Heimkinder haben unter ähnlichen Gewalttaten leiden müssen wie die Antragstellerin. Bei vielen
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ist das „Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert“ worden und viele können „in Folge ihres Gesundheitszustands (…) eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben“ (Zitate aus der Begründung des Beschlusses des Landesversorgungsamtes Bayern).
Damit erkennt das Landesversorgungsamt an, dass die während der Heimerziehung erlittenen Schädigungen zu einer erheblichen Minderung der Lebenschancen (berufliche Teilhabe und Einkommen) geführt haben, und es berechnet auf dieser Grundlage einer monatliche Entschädigungsrente für eine Schwerbeschädigte, die sehr viel höher ist als der von den Ehemaligen Heimkindern am Runden Tisch Heimerziehung geforderte Entschädigungsbetrag. Dieser Beschluss macht 1. deutlich, wie unhaltbar die Abwehr der VertreterInnen der Öffentlichen und Freien Träger der Jugendhilfe am Runden Tisch Heimerziehung gegenüber einer für den Einzelnen spürbaren, seine finanzielle Situation wirklich verbessernden Entschädigungszahlung ist, und er zeigt 2. wie zurückhaltend die Forderungen der Ehemaligen Heimkinder am Runden Tisch Heimerziehung auf eine Rente von Euro 300 monatlich oder wahlweise von ca. 60.000 Euro Einmalzahlung ist, die nicht auf andere soziale Transferleistungen angerechnet werden darf.
Von allergrößter Bedeutung für die „Nachweispflicht“ der Opfer der Heimerziehung der vierziger bis siebziger Jahre sind die zitierten „Beweiserleichterungen“, weil sehr viele Ehemalige Heimkinder, deren Jugendamts-, Vormundschafts- und Heimakten vernichtet wurden oder nicht mehr auffindbar sind, nur so zu ihrem Recht kommen können.
Dass der Ursachenzusammenhang zwischen den während der Erziehung im Heim erlittenen Schädigungen und ihren Folgen für das berufliche Leben nicht stringent nachgewiesen werden muss und es genügt, wenn dieser Zusammenhang wahrscheinlich ist, sollte bei der Entschädigung Ehemaliger Heimkinder aus einem einzurichtenden nationalen Entschädigungsfonds als Leitlinie für alle lebenslangen Negativfolgen der Erziehung im Heim übernommen werden.
Der Antragstellerin wurde von der Behörde geglaubt, obwohl der Freie Jugendhilfeträger, in dessen Heim sie zehn Jahre lang misshandelt wurde, jeden einzelnen konkreten Vorwurf bestreitet und alles versucht hat, um in dem jahrelangen Verfahren die Glaubwürdigkeit der Antragstellerin infrage zu stellen.
Diese hatte bereits 2003 dem zuständigen Versorgungsamt ihre Misshandlungen während der Jahre im Heim geschildert, das aber diese Mitteilungen nicht zum Anlass nahm, ein Opferentschädigungsverfahren einzuleiten. Im Jahre 2004 versuchte sie abermals, ein OEG-Verfahren zu erreichen. Der zuständige Beamte hielt sie aber von der Stellung eines formellen Antrags ab, indem er ihr einredete, dass sie damit keinen Erfolg haben werde. Den jetzt vom Landesversorgungsamt Bayern positiv entschiedenen Antrag stellte sie schließlich 2008. Im Bescheid des Landesversorgungsamtes werden das Nicht-Handeln beziehungsweise die Zurückweisung des ursprünglich zuständigen Versorgungsamtes gerügt: Das OEG sei „unrichtig“ angewendet worden und das Versorgungsamt sei von einem
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„unrichtigen Sachverhalt“ ausgegangen. Der Antragstellerin seien „soziale Leistungen zu Unrecht“ vorenthalten worden.
Wenn auch davon ausgegangen werden kann, dass diese Entscheidung des Landesversorgungsamtes Bayern im Kontext der gesellschaftlichen Aufklärung über die gewaltförmige Erziehung in den Heimen der Jugendfürsorge der vierziger bis siebziger Jahre möglich geworden ist, muss dennoch leider gesagt werden, dass es sich um eine Einzelentscheidung handelt. Es ist nicht zu erwarten, dass die Versorgungsämter bundesweit der Argumentation des Landesversorgungsamtes Bayern folgen werden. Außerdem ist der „lange Weg“ eines OEG-Verfahrens den allermeisten Ehemaligen Heimkindern altersmäßig und kräftemäßig nicht mehr zuzumuten. Die Antragstellerin in dem hier berichteten Verfahren war zu Beginn dieses langes Weges dreiundvierzig Jahre alt und ist damit eines der jüngsten Ehemaligen Heimkinder, die gegenwärtig um ihre Rehabilitation und ihre Entschädigung kämpfen. Dass sie nicht aufgegeben hat und sich schließlich durchsetzen konnte, ist ihrer persönlichen Stärke, einem außergewöhnlich unterstützenden sozialen Netz und einigen glücklichen Umständen zu verdanken. Auch die entwürdigende, mit der Gefahr posttraumatischer Reaktionen verbundene Prozedur eines OEG-Verfahrens, in dem in der Regel die Glaubwürdigkeit Ehemaliger Heimkinder infrage gestellt wird, ist unzumutbar. Es geht also nicht, mit dem Verweis auf die Entscheidung des Landesversorgungsamtes Bayern Ehemalige Heimkinder auf ein Opferentschädigungsverfahren nach dem OEG zu verweisen.
Der Beschluss des Landesversorgungsamtes Bayern zeigt aber, wie eine Empfehlung des Runden Tisches Heimerziehung in seinem im Dezember 2010 zu erwartenden Endbericht, bezogen auf die finanzielle Entschädigung Ehemaliger Heimkinder, und das Verfahren zur Erlangung einer solchen Entschädigung aussehen müsste. Das Landesversorgungsamt Bayern ist keine humanistisch orientierte Sozialstation, sondern eine juristisch nüchtern erwägende und rechnende Behörde, die geltendes Recht angewendet und das nicht rechtmäßige Handeln vorgelagerter Behörden kritisiert und korrigiert hat. Die VertreterInnen des Bundes, der Länder, der Kommunen, der Kirchen und Wohlfahrtsverbände sollten sich an diesem Beispiel orientieren.
Die Antragstellerin hat die Unterzeichnenden, die sie in ihrem OEG-Verfahren juristisch und fachlich geholfen haben, gebeten, mit dieser Stellungnahme die in jeder Hinsicht berechtigten Forderungen der Ehemaligen Heimkinder am Runden Tisch Heimerziehung in Berlin zu unterstützen.
Berlin, 9. November 2010
Dr. Christian Sailer Prof. Dr. Manfred Kappeler
Rechtsanwalt Erziehungswissenschaftler


Gewalt in Gesellschaft und Strafrecht


Häusliche Gewalt und Traumatisierung

Geschrieben von: Barbara – Rose Legeler

Teil 1 – Gewalt in Gesellschaft und Strafrecht

Kassel. Zunächst einmal zur häuslichen Gewalt allgemein: Sucht man im Internet unter dem Stichwort Gewalt in der Familie, so taucht als erstes der Gewaltbericht der österreichischen Bundesregierung auf. Im Vorwort stellen die Autoren dar, dass ein Unrechtsempfinden für Gewalt in Familien im Grunde über Jahrtausende nicht vorhanden war. So hatte z. B. eine Form des römischen Strafrechts im Jahre 374 nach Christus erstmalig überhaupt zu einer Ächtung der Kindstötung als Mord geführt. Die Begründung für diesen Schritt lag jedoch weniger in einer Ächtung von Gewalt oder respektvolleren Haltung gegenüber Kindern, sondern in der Besorgnis um die abnehmende Bevölkerungszahl Roms.

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Opferentschädigungsgesetz (OEG)


Folgende Übersicht zum Opferentschädigunsgesetz (OEG) kann/soll jederzeit ergänzt werden – Datenpflege und Erweiterung erfolgt durch Ihre Mitarbeit.

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Wikipedia

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein deutsches Bundesgesetz im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts. Es trat am 7. Januar 1985 in Kraft. Es löste das bisherige OEG vom 15. Mai 1976 ab.

Quelle:

http://de.wikipedia.org/wiki/Opferentsch%C3%A4digungsgesetz

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Bundesministerium der Justiz

Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz – OEG)

Quelle:

http://www.gesetze-im-internet.de/oeg/BJNR011810976.html

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Opferperspektive

Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz

Wer in Deutschland durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten hat, kann nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Finanzierungsanspruch für die gesundheitliche Versorgung geltend machen.

Die Leistungen umfassen Kosten für Heil- und Krankenbehandlung sowie Hinterbliebenen- oder Beschädigtenrenten. Schäden an Brillen, Kontaktlinsen oder Zahnersatz werden finanziert, weitere »Sachschäden« allerdings nicht. Bei Erwerbsunfähigkeit nach einem Angriff werden verschiedene Leistungen wie Versorgungskrankengeld und Beihilfen gezahlt. Im Falle einer verminderten oder ausgefallenen Erwerbstätigkeit über ein halbes Jahr wird eine Rente gezahlt.

Einen Antrag können alle stellen… den ganzen Beitrag lesen

Quelle:

http://www.opferperspektive.de/Beratung/Finanzielles/406.html