Sexueller Missbrauch von unter 10-Jährigen soll nicht verjähren


Sonntagszeitung 26.05.2010

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern soll unverjährbar sein, wenn das Opfer weniger als zehn Jahre alt ist. Mit diesem Vorschlag will der Bundesrat die Unverjährbarkeits-Initiative umsetzen.

Die Gesetzesrevision, die er in die Vernehmlassung geschickt hat, dürfte die Initiantinnen nicht zufrieden stellen. Gemäss ihrem Text sind Sexualdelikte an Opfern “vor der Pubertät” unverjährbar. Diese unbestimmte Altersgrenze hätten sie im Gesetz gerne bei 16 Jahren festgelegt gesehen.

“Gestützt auf die wissenschaftliche Literatur” schlägt der Bundesrat nun aber vor, dass als vorpubertäres Kind eines unter zehn Jahren zu gelten hat – dies auch in Anlehnung an die Altersgrenze für die Strafmündigkeit.

Der Bundesrat konkretisiert in seinem Entwurf auch den Begriff “sexuelle und pornografisch Straftaten”. Als solche sollen sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Schändung, sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen oder Beschuldigten sowie Ausnützung der Notlage gelten.

Bei der umstrittenen Rückwirkung schlägt der Bundesrat einen Kompromiss vor: Eine Übergangsbestimmung soll festlegen, dass die Unverjährbarkeit auch für jene Straftaten gilt, die vor dem 30. November 2008 begangen worden sind, aber zu jenem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Eine weitergehende Rückwirkung hält der Bundesrat für nicht vereinbar mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Die Unverjährbarkeit soll nur für volljährige Täter gelten. Ist der Täter unmündig, soll das Opfer nur bis zum 25. Altersjahr Anzeige erstatten können. Der Täter soll die Möglichkeit haben, sich wieder in die Gesellschaft einzugliedern, ohne auf unbestimmte Zeit die Eröffnung eines Strafverfahrens befürchten zu müssen.

Die Unverjährbarkeits-Initiative war am 30. November 2008 gegen den Willen von Bundesrat und Parlament mit 51,9 Prozent Ja und der grossen Mehrheit der Standesstimmen angenommen worden.

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Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs


ANWALT.DE 3.03.2010

Sexueller Missbrauch durch Priester der katholischen Kirche ist mit der Veröffentlichung von einigen Fällen in Jesuitenschulen ein Dauerthema in der Presse geworden. Die deutsche Bischofskonferenz beschäftigte sich auf ihrer diesjährigen Versammlung mit der Thematik und immer mehr Fälle werden bekannt.

Nach deren bisherigen Angaben liegen viele Fälle so lange zurück, dass eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich scheint und auch zivilrechtliche Ansprüche verjährt sind.

Die Verjährungsvorschriften sowohl für die strafrechtliche Verfolgung von Sexualstraftaten, als auch für die zivilrechtliche Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz haben sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert. Der Beginn der Verjährung wurde verschoben (sog. Ruhen der Verjährung) und Strafvorschriften im Sexualstrafrecht wurden verschärft, so dass genaue Überprüfungen im Einzelfall unerlässlich sind.

Strafrecht:

1994 wurden die Regelungen für den Beginn der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung geändert. Mit der Einführung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung von allen nach dem 30.06.1994 begangenen Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Erst danach beginnt die konkrete Verjährungsfrist für die jeweilige Tat. Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch beträgt 10 Jahre und für Vergewaltigung 20 Jahre. Da es den Tatbestand des schweren sexuellen Missbrauchs erst seit dem 01.04.1998 als eigenständigen Straftatbestand gibt, beträgt hierfür die Verjährungsfrist auch erst seit diesem Zeitpunkt 20 Jahre. Wenn die Tat vor dem 30.06.1994 stattgefunden hat, kommt es darauf an, ob sie zu diesem Termin bereits nach altem Recht verjährt war oder ob die Verjährungsfrist noch lief.

Beispiele:

Wenn ein 10jähriges Kind (geb. am 03.04.1972) 1982 sexuell missbraucht wurde, betrug die Verjährung hierfür, unabhängig von der konkreten Tathandlung, 10 Jahre, d.h. die Tat konnte ab 1992 nicht mehr verfolgt werden. Wurde Geschlechtsverkehr mit Gewaltanwendung ausgeübt (Vergewaltigung) betrug auch damals die Verjährung 20 Jahre, so dass die Tat zum Stichtag der Gesetzesänderung am 30.06.1994 noch nicht verjährt war. In diesem Fall ist § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendbar und der Beginn der Verjährung ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres , d.h. bis zum 02.04.1990 und beträgt ab dann 20 Jahre. Es könnte also bis zum 02.04.2010 Strafanzeige gestellt werden. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass ab dem 39. Lebensjahr auch eine Vergewaltigung in der Kindheit nicht mehr verfolgt werden kann.

Wenn ein 13jähriges Kind (geb. am 03.04.1979) 1992 sexuell missbraucht wurde, war die Tat in keinem Fall 1994 verjährt, so dass die Fristen erst mit dem 19. Lebensjahr, also ab dem 03.04.1997 beginnen. Auch hier sind heute alle Handlungen bis auf eine Vergewaltigung verjährt, da die 20jährige Verjährungsfrist für schweren sexuellen Missbrauch, d.h. bei Einführen eines Körperteils, erst seit 1998 existiert. Für die Dauer der Verjährung ist aber der Tatzeitpunkt maßgeblich.

Wenn ein 12jähriges Kind (geb. am 03.04.1986) 1998 sexuell missbraucht wurde beginnt die Verjährungsfrist am 03.04.2004. Unabhängig vom konkreten Tatgeschehen ist hier keine sexuelle Handlung verjährt. Verjährung tritt frühestens am 02.04.2014 ein.

Zivilrecht:

Die Verjährungsfrist zur Geltendmachung zivilrechtlicher Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche beträgt grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis.

Jedoch ist auch hier mittlerweile für Sexualstraftaten die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren der Beginn der Verjährung gehemmt bis zum 21. Lebensjahr. Wenn das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, sogar bis zum Ende dieser Gemeinschaft. Ansprüche aus Taten nach dem 01.01.1999 können also in jedem Fall noch bis zum Ende des 24. Lebensjahres geltend gemacht werden.

Quelle:

http://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-von-faellen-sexuellen-missbrauchs_008068.html


Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern


Worum geht es?

Am 30. November 2008 haben Volk und Stände die Volksinitiative „Für die Unverjährbarkeit pornografischer Straftaten an Kindern“ angenommen. Damit haben sie sich für den neuen Artikel 123b der Bundesverfassung („Die Verfolgung sexueller oder pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät und die Strafe für solche Taten sind unverjährbar.“) ausgesprochen, der sofort in Kraft getreten ist. Der neue Verfassungsartikel muss noch auf Gesetzesstufe konkretisiert werden.

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Quelle:

http://www.ejpd.admin.ch/...


Verjährungsfrist–Großbritannien


Hallo Norbert,

Ich habe mich im Internet umgesehen und ein paar interessante Details gefunden. Zum ersten folgt das britische Rechtssystem ‚case law’, genau wie auch der EuGH in Den Haag. Das heißt, dass es einige Referenzfälle zu der Verjährungsfrist aus der jüngsten Zeit gibt. Das Problem dieser Ungerechtigkeit war schon seit langem vom House of Lords und anderen Organen anerkannt (1) (2)*. Jedoch bedurfte es einiger ‚großer Fälle’, so genannte ‚Landmark rulings’ um dies auch tatsächlich zunehmend verlässlich zu machen. Es geht hierbei um einen bestimmten Paragraphen 11 and 14 vom 1980 Act on Limitation. Absätze 11/3 und 11/4 legen eine Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend bei Kenntnis oder der Volljährigkeit für Personenschäden (3)*. Anders gesagt, jeder, der in der Kindheit missbraucht wurde und den Missbraucher nicht melden konnte (ob der eigenen Sicherheit, Glaube es ist die eigene Schuld oder weil verdrängt und daher unbekannt) kann den Missbraucher nach dem 21. Lebensjahr nicht mehr juristisch zur Rechenschaft ziehen. Paragraph 14 des 1980 Acts verlängert diese Frist auf sechs Jahre, wenn der Grund des Schadens/die Tragweite der schädlichen Handlungen zur Zeit der Tat nicht bekannt waren. Danach verlängert sich die maximale frist auf das 24. Lebensjahr, bis zu dem sich ein Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch oder anderen Personenschäden Anklage erheben muss.  Ich habe das Gesetz von 1980 als Adobe Dokument angehängt.

Nun ist es aber in der jüngeren Vergangenheit zu Fällen gekommen, die besonders Medienträchtig waren und daher mehr Druck auf die Judikative ausgeübt haben. Seitdem wird Paragraph 33 desselben Acts zu Rate gezogen. Dieser erlaubt dem Richter nach eigenem Ermessen die Verjährungsfrist aufzuheben (siehe auch unten und (7)). Section 33/1A jedoch sagt, dass dies nicht auf 11/3 zu beziehen wäre. Dies hat sich nun in einigen Rulings (Urteilen) gewandelt und Paragraph 33 wird doch zur Aufhebung der Verjährungsfrist bei Personenschäden genutzt. So hat ein Mitte Vierzig Jähriger einen Pfarrer verklagt, der in als Kind missbraucht hat (4), und eine Frau ihren Missbraucher, der kurz zuvor im Lotto gewonnen hatte (5). Letzteres gab Schlagzeilen ob der Frage, darf sich ein Mensch der einem anderen als Kind etwas angetan hat, was lebenslange, meist schwerwiegende Folgen hat, im Wohlstand und Ruhm sonnen oder soll er –angemessen seines derzeitigen Wohlstands  – dem Opfer/der Überlebenden Schadensersatz zahlen. Es sieht insgesamt so aus, als ginge es in diesen Prozessen um Schadensersatzansprüche und nicht um Haftstrafen. Die bleiben wohl noch ‚verjährt’. Aber da bin ich nicht 100% sicher und müsste das weiter herausfinden. Es gibt aber Juristen, die sich auf dem Gebiet spezialisiert haben und sicher Auskunft erteilen könnten (1) (6).

Unten angefügt habe ich zudem einen Auszug aus einem gerichtlichen Missbrauchsfall in dem Paragraph 33 als triftig erklärt und die Verjährungsfrist aufgehoben wurde. Der Fall wurde im Juni 2009, 11.5 Jahre nach Ende der Verjährungsfrist, vom obersten Zivilgericht, dem High Court of Justice, gehört. Die Klägerin fordert von einer Londoner Kommune – London Borough of Camden – Schadenersatz für die Mitverschuldung des jahrelangen Missbrauchs in der Pflegefamilie, an die das Jugendamt die Klägerin als Mädchen vermittelt hatte (7).

Soviel jetzt als erste Antwort. Hier in Großbritannien ist definitiv etwas in Bewegung was die Ungerechtigkeit des Verjährungsprinzips in diesem Kontext offen thematisiert und in Urteilen umkehrt.
Hoffe dies ist von Interesse und von positivem Wert für die Petition.

Herzlich,
Stefanie

* Die “Rechtskommission” (Law Commission) ist ein statutarisches, unabhängiges Organ das durch den Law Commission Act 1965 geschaffen wurde. Es hat zum Ziel einen Überblick über die Rechtssprechung zu halten und Reformen zu empfehlen wenn dies angezeigt ist. Dies könnte eine weitere interessante Quelle für weitere Recherchen sein?

(1) http://www.wbwpersonalinjury.co.uk/ca_limitations.asp

Dies ist die Webseite von Anwälten, die sich auf Schaden und Schadensersatzansprüche spezialisiert haben.

Frequently the civil claim is precipitated by criminal proceedings brought many years after the event forcing the Claimant to give details of the abuse for the first time. The claim against the abuser himself or anybody vicariously liable for his actions is, at present, subject to a 6 year non extendable time limit. The unfairness and illogical position this creates is now recognised by:-
•  The Law Commission report in 2001;
•  The Court of Appeal in A v Hoare, H v Suffolk CC and X & Y v Wandsworth LBC;
•  The High Court in Australia in Stingel v Clark.

The position is expected to be soon considered by the House of Lords.
Meanwhile claims arising out of sexual assaults that occurred more than 6 years ago (or more than 6 years from the Claimant’s 18 th birthday) can only proceed by way of claim in negligence. If a claim in negligence can be brought the limitation period will run from the date on which the Claimant could first be expected to “turn his mind to litigation” or first understood the abuse had caused psychiatric damage experienced by the Claimant.

(2) http://www.lawcom.gov.uk/limitation_actions_summary.htm

Limitation of Actions – Law Commission Consultation Paper 151
Making the law on Civil Limitation Periods simpler and fairer

Summary
In its consultation paper published on 6 January 1998, the Law Commission examines the law on limitation of actions. A person with a civil claim (for example, for damages) will lose it if he or she does not sue within a specified period of time. Unfortunately the law on limitation periods is needlessly complex, outdated and, in some respects, unfair. A range of different regimes apply depending on the claim in question. This incoherence reflects the piecemeal development of the law since the seventeenth century. In this consultation paper we seek opinions on our provisional proposals for fundamentally modernising the law to render it simpler and fairer.

(3) http://www.lawcom.gov.uk/docs/cp151apa.pdf

The Law Commission is the statutory independent body created by the Law Commissions Act 1965 to keep the law under review and to recommend reform where it is needed.

(4) http://news.bbc.co.uk/1/hi/england/north_yorkshire/7217289.stm

Legal victory for child abuse man
A North Yorkshire man who suffered sexual abuse as a child has won the right to sue his tormentors in a landmark ruling by Law Lords.
Kevin Young, now 46, claims he was abused at a Catholic boarding school and then by Neville Husband when he was in a Medomsley detention unit in 1977.
Husband was subsequently jailed for brutal sex attacks on teenage boys.

Mr Young’s lawyers said they will now pursue civil claims against Catholic Care and the Home Office.
Solicitor David Greenwood, who specialises in child abuse cases, and is representing Mr Young, issued a statement after Wednesday’s Law Lords’ ruling.

(5) http://news.bbc.co.uk/1/hi/uk/7216895.stm

Lords issue landmark abuse ruling
Victims of sexual abuse may be able to sue their attackers after many years, following a ruling by the Law Lords.

(6) http://www.steeleslaw.co.uk/news-item.aspx?id=5609f835-5311-4f00-9ba2-84e60cdcde6b

The House of Lords overruled Stubbings v Webb and held that actions for damages for personal injury for sexual abuse and assault fell within section 11. The Court took the view that it could not have been Parliament’s intention that those who had been intentionally injured were to be excluded from sections 11, 14 and 33.

The Court went on to clarify the test in section 14 for determining the date of knowledge of the cause of action by the Claimant. The test is whether a Claimant could reasonably have considered the injury they suffered as being sufficiently serious to justify proceedings. The test is not whether the Claimant would have seen this, which will protect those such as the Claimant in Stubbings v Webb, where she did not realise the link between her abuse and her injury until she was an adult.

This decision recognises that it is not appropriate or realistic for Claimants who have suffered sexual abuse or assault to be restricted to bring a claim within 6 years when the effects and realisation of the nature of their injury may not present themselves to the Claimant for many years.

(7) http://www.bailii.org dann in Suchfeld offizielles Urteilkennwort eingeben: [2009] EWHC 1786 (QB)

The law on limitation

184. The primary limitation period expired on 25 November 1996, the claimant’s 21st birthday. The letter of claim was sent in August 2005. A claim form was issued in September 2007, but allowed to lapse. The current claim form was issued on 23 May 2008, 11½ years after the expiration of the primary limitation period.

185. The relevant provisions relating to date of knowledge are contained in sections 11 and 14 of the 1980 Act. The combined effect of section 11(3) and (4) is that an action for personal injuries cannot be brought more than three years after the date on which the cause of action accrued or (if later) the date of knowledge of the person injured. The claimant does not contend that her date of knowledge was less than three years before she commenced proceedings. The sole question to be determined on limitation is whether, despite the fact that the claim was commenced outside the limitation period, I should exercise my discretion under section 33 of the 1980 Act.

186. Section 33 provides:
“(1) If it appears to the court that it would be equitable to allow an action to proceed having regard to the degree to which -
(a) the provisions of section 11 … of this Act prejudice the plaintiff or any person whom he represents; and
(b) any decision of the court under this subsection would prejudice the defendant or any person whom he represents;
the court may direct that those provisions shall not apply to the action, or shall not apply to any specified cause of action to which the action relates.”
((1A) and (2) are not relevant for these purposes)
(3) In acting under this section the court shall have regard to all the circumstances of the case and in particular to -
(a) the length of, and the reasons for, the delay on the part of the plaintiff;
(b) the extent to which, having regard to the delay, the evidence adduced or likely to be adduced by the plaintiff or the defendant is or is likely to be less cogent than if the action had been brought within the time allowed by section 11 …;
(c) the conduct of the defendant after the cause of action arose, including the extent (if any) to which he responded to requests reasonably made by the plaintiff for information or inspection for the purpose of ascertaining facts which were or might be relevant to the plaintiff’s cause of action against the defendant;
(d) the duration of any disability of the plaintiff arising after the date of the accrual of the cause of action;
(e) the extent to which the plaintiff acted promptly and reasonably once he knew whether or not the act or omission of the defendant, to which the injury was attributable, might be capable at that time of giving rise to an action for damages;
(f) the steps, if any, taken by the plaintiff to obtain medical, legal or other expert advice and the nature of any such advice he may have received”.

187. In the leading case of A v Hoare and Ors [2008] UKHL 6, the House of Lords considered, inter alia, the approach to be adopted by a court when considering when a claimant acquired the requisite knowledge under section 14. In particular, the court considered the extent, if any, to which account should be taken of characteristics personal to the claimant, whether pre-existing or consequent upon his injury. The court concluded that the test was an objective one and disapproved the partly subjective test which had been applied in the earlier cases of McCafferty v Metropolitan Police District Receiver [1977] 1WLR 1073 andKR v Bryn Alyn Community (Holdings) Ltd [2003] QB 1441.

188. However, Lord Hoffmann made clear that the question of whether the claimant, taking into account his psychological state in consequence of the injury, could reasonably have been expected to institute proceedings is not irrelevant to the issue of limitation. At paragraph 45, he said that the law:
“…deals with that question under section 33, which specifically says in subsection (3)(a) that one of the matters to be taken into account in the exercise of the discretion is “the reasons for … the delay on the part of the plaintiff” “.
He went on to observe at paragraph 49:
“The judge is expressly enjoined by subsection (3)(a) to have regard to the reasons for the delay and in my opinion this requires him to give due weight to evidence, such as there was in this case, that the claimant was for practical purposes disabled from commencing proceedings by the psychological injuries which he had suffered.”

189. Lord Carswell referred to the different approach which would now be applicable to the exercise of discretion. At paragraph 70, he said:
“If, as I think to be the case, section 14 should be construed in this manner, which is less favourable to a claimant, there requires to be a more liberal approach to the exercise of discretion than has always been the case. For the reasons which my noble and learned friends and I have set out, that less favourable construction of section 14 is correct in principle, but it must follow that the favourable factors which have hitherto been taken into account in reaching a conclusion under section 14 should form part, and in appropriate cases a very significant part, of the judge’s determination in exercising his discretion under section 33″.

190. At paragraphs 85 to 87 Lord Brown, made three comments on the exercise of discretion:
“85 First, insofar as future claims may be expected to be brought against employers (or others allegedly responsible for abusers) on the basis of vicarious liability for sexual assaults rather than for systemic negligence in failing to prevent them, they will probably involve altogether narrower factual disputes than hitherto. As Lord Hoffmann suggests, at paragraph 52, that is likely to bear significantly upon the possibility of having a fair trial.
86 Secondly, through the combined effects of Lister v Hesley Hall Ltd and departing from Stubbings v Webb, a substantially greater number of allegations (not all of which will be true) are now likely to be made many years after the abuse complained of. Whether or not it will be possible for defendants to investigate these sufficiently for there to be a reasonable prospect of a fair trial will depend upon a number of factors, not least when the complaint was first made and with what effect. If a complaint has been made and recorded, and more obviously still if the accused has been convicted of the abuse complained of, that will be one thing; if, however, a complaint comes out of the blue with no apparent support for it (other perhaps than that the alleged abuser has been accused or even convicted of similar abuse in the past), that would be quite another thing. By no means everyone who brings a late claim for damages for sexual abuse, however genuine his complaint may in fact be, can reasonably expect the court to exercise the section 33 discretion in his favour. On the contrary, a fair trial (which must surely include a fair opportunity for the defendant to investigate the allegations-see section 33(3)(b)) is in many cases likely to be found quite simply impossible after a long delay.

87 Hitherto the misconstruction of section 14(2) has given an absolute right to proceed, however long out of time, to anyone able to say that he would not reasonably have turned his mind to litigation (more than three years) earlier (the Bryn Alyn test described by Lord Hoffmann at paragraph 36). It is not to be supposed that the exercise of the court’s section 33 discretion will invariably replicate that position. ”

191. Hoare was a case of attempted rape and the related cases concerned vicarious liability for sexual abuse. The evidence in that type of claim is in general more straightforward than in a case of professional and/or systemic negligence.

192. The Scottish case Bowden and another v Poor Sisters of Nazareth and others [2008] UK HL32 was concerned with allegations by former residents of a children’s home of physical abuse suffered in the 1960s. In setting out the approach to the exercise of discretion under the Scottish provisions equivalent to section 33 of the 1980 Act, Lord Hope said at paragraph 25 of his judgment:
“…the context in which that discretion is to be exercised is plain enough. Its effect will be to reimpose a liability on the defender which has been removed by the expiry of the limitation period. The issue on which the court must concentrate is whether the defender can show that, in defending the action, there will be the real possibility of significant prejudice…The burden rests on the party who seeks to obtain the benefit of the remedy. The court must, of course, give full weight to his explanation for the delay and the equitable considerations that it gives rise to. But proof that the defender will be exposed to the real possibility of significant prejudice will usually determine the issue in his favour. This is a question of degree for the judge by whom the discretion … is to be exercised”.

193. As to prejudice, Parker LJ made the following observations in Hartley v Birmingham City Council [1992] WLR 979 at 979 G – 980 C:
“… In my view, however, as the prejudice resulting from the loss of the limitation defence will always or almost always be balanced by the prejudice to the plaintiff from the operation of the limitation provision the loss of the defence as such will be of little importance. What is of paramount importance is the effect of the delay on the defendants’ ability to defend. The specific example given in section 33(3) (b) so indicates…”.

194. The case of Donovan v Gwentoys [1990] WLR 472 established that, although section 33(3) of the 1980 Act refers only to delay occurring after the expiration of the primary limitation period, the court must nevertheless take into account all the circumstances of the case, including any prejudice that might be faced by a defendant relating to delay before the limitation period expired.

195. I shall bear all these principles in mind when reaching my decision on the issue of limitation.

The sexual abuse

214. Although, in usual circumstances, a failure to mention sexual abuse to the police, a doctor, the CICA and in pre-action correspondence might well cast serious doubts on the veracity of later allegations, I am quite satisfied in this case that the sexual abuse described by the claimant occurred. There are a number of references, in the history which I have set out, to suspicions of sexual abuse held by those dealing with the claimant (social workers, foster parent and teacher) in 1989. They were understandably concerned about Miss P’s continuing insistence that the claimant should sleep in her bed. Miss P had told social workers about the sexual abuse of her siblings by her brother, G, and there was concern that she seemed happy for him to have contact with the claimant. In 1989, in the presence of the claimant’s foster mother, Mrs Petch, Miss P threatened the claimant with sending for G as a punishment. These matters provide strong support for the claimant’s allegations.

215. Moreover, the claimant had mentioned the fact of sexual abuse to her solicitors prior to June 2008, when the Particulars of Claim were filed but had declined to give any details. I find her explanation for not doing so entirely convincing. Her distress when the matter was raised while she was in the witness box was very evident.

Limitation

246. The question that I must address is whether it would be equitable to allow the action to proceed, despite the fact that it was commenced well outside the primary limitation period. I remind myself that the burden of showing that it would be equitable to do so lies on the claimant and that it is a heavy burden. With those matters in mind, together with the principles to which I have already referred, I shall address separately the considerations set out in section 33(3) of the 1980 Act.

247. Section 33(3)(a) requires the court to have regard to the length of, and the reason for, the delay on the part of the claimant. The length of the delay in this case is very substantial indeed: 32 years from the beginning (and 19 years from the end) of the abuse to the commencement of proceedings. I must give weight to that fact. At the time of the abuse, the claimant was a child. She did not attain the age of 18 until November 1993. By that time, she had already begun to seek information about her early life. She had asked to see the defendant’s records on her in October 1992 and her evidence, which I accept, was that she repeated that request from time to time thereafter. The records were not provided. In November 1996, just before her 21st birthday, she made a formal written request through a Legal Advice Centre. It does not appear that the defendant responded to that request. The claimant took no further active steps to pursue the matter until 2004.

248. During those intervening years, I find that the claimant was facing considerable difficulties. In 1990, when she was only 15 years old, she formed a relationship with a partner who had criminal convictions and took drugs. According to Ms Beeston, he was a bad influence on her and she too became involved with drugs and other criminal activities. Her partner was in and out of prison and was often violent (sometimes seriously violent) towards her. Her first child was born in September 1993 when she was only 17 years old.

249. She had a second child in 1996. She and her partner had frequent separations after which they would become reconciled. The relationship ended in late 2002 after a serious assault which put her in hospital. She formed another relationship soon afterwards and, in 2003, gave birth to a child with disabilities. It seems that, from that time, her life became rather more settled. Throughout the whole of this period, the consultant psychiatrists who have examined her agree that she was suffering from an emotionally unstable personality disorder and drug dependence. When, in May 2004, she was asked by the police why it had taken her so long to report the abuse by her mother, she told them that she had “tried to pursue it before” but was having a lot of trouble with her ex-partner and his abuse. She said that she now felt “a lot more steady”.
The claimant cannot be criticised for her failure to take any active steps to investigate a possible claim against the defendant up to her 18th birthday. She remained in voluntary care until that time and had continuing contact with and support from its Social Services Department for some time afterwards. Furthermore, given the circumstances of the claimant’s childhood, her disrupted adolescence and the difficulties which she faced in the years following her 18th birthday, it is not in my view surprising that she did not make any steps to pursue enquiries into a possible claim during that period. She had attempted to obtain sight of her Social Services records in 1992 and 1996 (and, as I have found, at other times also) but her efforts met with no success. Without those records, she would have had no grounds for believing that the defendant had or might have been negligent in her early childhood. It was not until she obtained the document from her GP’s file (see paragraph 139 of this judgment) that she became aware that the defendant had known of Miss P’s violence towards her and yet had not removed her from Miss P’s care. That was after she had reported Miss P’s conduct to the police in late April 2004.

250. Once the claimant had reported the matter to the police, there was further delay while they attempted to obtain records from the defendant. The claimant tried to assist that process by making a written complaint to the defendant in October 2004 but the defendant decided to suspend investigation of that complaint until the police investigations had been concluded. Even when the criminal proceedings were concluded in July 2005, the records were not provided. By that time, however, the claimant had consulted her current solicitors. They sent a letter of claim in August 2005. They pressed the defendant for full disclosure of the documentation and, when that was not forthcoming, made an application to the court. Meanwhile they issued a claim form in 2007 which was allowed to lapse. It was not until April 2008 that all the relevant documents were received. The current claim form was issued in May 2008.

251. Section 33(3)(c) requires the court to consider the conduct of the defendant after the cause of action arose, including the extent (if any) to which it responded to requests reasonably made by the claimant for information or inspection for the purpose of ascertaining facts which were or might be relevant to the claimant’s cause of action. The defendant’s failure to respond to the claimant’s requests for the records is relevant here. In saying that, I am not suggesting that there was any concerted attempt to conceal information from the claimant. It may well be that those involved with the claimant’s care in 1992 and thereafter genuinely felt that it would not be in her best interests to dwell on what had happened in the past and gave her what they felt was good advice not to pursue her requests. However, the request by the Law Centre in 1996 should have received a positive response. If the records had been provided at that stage, it is in my view highly likely that, despite the claimant’s difficulties, she would have sought legal advice on their contents and proceedings would have been commenced much earlier than was in fact the case. Furthermore, while it was possibly understandable that, once the criminal proceedings were under way, the defendant should have suspended consideration of the claimant’s complaint about its failure to provide the records, there can have been no excuse for not having dealt with the matter promptly after those proceedings were concluded. I find on a balance of probabilities that the defendant’s conduct made a significant contribution to the delays that have occurred.

252. Another aspect of the defendant’s conduct that might be of relevance is the loss of the file relating to Miss P and the claimant. I shall refer to that matter later in this judgment.

253. Section 33(3)(d) requires the court to have regard to the duration of any disability of the claimant arising after the date of the accrual of the cause of action. I have taken into account when considering section 33(3)(a) the fact that the claimant did not attain her majority until November 1993 and have observed that no criticism can be made of her for any delay which occurred before that time.

254. Section 33(3)(e) and (f) require me to have regard respectively to the extent to which the claimant acted promptly and reasonably once she knew that she might have an action for damages and the steps which she took to obtain medical, legal or other advice and the nature of that advice. The claimant first sought legal advice in 1996 with a view to obtaining her records from the defendant. Her evidence was that, at that stage, she was not considering a civil claim but just wanted to know what the defendant knew about her past. The letter written on her behalf stated that she wished the Centre to “enquire into the events concerning her upbringing and care” by the defendant. I am satisfied that the request for the records was very much an exploratory step at that stage and that the claimant’s primary motive at that time was to find out what had happened to her in the past and precisely what part the defendant had played. It was not until she had obtained the document from her GP in April or May 2004 that she knew that the defendant had been aware of Miss P’s ill-treatment of her as a baby.

255. After that time, the claimant sought legal advice very promptly. At first, that advice was directed at a claim to the CICA. Once her current solicitors were instructed, they notified the defendant of a potential claim and began the process of seeking disclosure of documents. Until the relevant documents were available, it was not possible for the claimant to obtain expert or medical evidence in support of her claim. As I have said, the disclosure process took a considerable time due to the defendant’s failure to deal promptly with it.

256. I find that the claimant acted promptly and reasonably and that the delay which occurred was not – or not to any significant extent – the fault of her or her solicitors.

257. Section 33(3)(b) requires me to consider the extent to which, having regard to the delay, the evidence adduced or likely to be adduced by the claimant or the defendant is or is likely to be less cogent, than if the action had been brought within the primary limitation period. In particular, I must consider the effects of the delay on the defendant’s ability to defend the action.

258. I have already found that there were documents relating to the claimant which came into existence in 1976 and which would have been transferred to the new file in February 1977. These documents are likely to have included information about the failure to obtain a PSO in April 1976 and the successful application for a PSO in August 1976, together with Minutes of Case Conferences and meetings following the claimant’s inclusion on the CP Register. All the defendant’s documents from February 1977 onwards (except those kept by the RFH social worker and a few references in the family file) are missing. The defendant contends that that fact, coupled with the unavailability of Miss Coller, makes a fair trial impossible. It is said that, without the missing documents, it is impossible to determine whether or not the decisions taken by Miss Coller and others of the defendant’s Social Services Department staff were below the standard of decisions made by reasonably competent practitioners at the time. There may, it is said, have been circumstances of which we are unaware and which would have justified their actions and decisions. For example, any conclusions as to a failure on the part of Miss Coller to visit the claimant may be erroneous since there may have been visits or other incidents that went unrecorded. It is suggested that Miss Coller might, if she had been available to give evidence, have been able to shed light on her practice with regard to visiting and/or the recording of visits. As it is, no confidence can be placed on the completeness of the running record in the family file.

259. It is to be noted that section 33(3)(b) requires the court to consider the cogency of the evidence now, as compared with its cogency if the action had been brought within the primary limitation period. It is therefore, appropriate to consider what the position would have been if the case had been tried in, say, 1996. The relevant documents could not be found in 1989. Nor have they come to light since. There is in my view no reason to suppose that the search for documents conducted by the defendant in 1989 was inadequate. The defendant was at that time anxious to gather information about its past involvement with the claimant and had every reason to make a thorough search. I conclude that the documents had been mislaid by 1989 and would not have been available in 1996.

260. The defendant has provided no evidence as to the date when Miss Coller left its employment. It seems likely that she did so before 1989 since there is no indication in the records that she was consulted when the claimant came to the defendant’s notice that year. Nor is there any reason to believe that Miss Coller, Mrs O’Kelly or any of the other potential witnesses would have been traceable in 1996. Even if they had been, it is highly unlikely that, without the relevant records, they would have been able to provide a significant amount of additional detail about events which had happened 20-25 years earlier.

261. As to the other evidence, neither the claimant’s evidence nor that of AB is in my view likely to have been of materially better quality in 1996. Nor, since quantum is agreed, can any problems with the cogency of evidence relating to medical causation arise.

262. Thus, I do not regard the evidence as adduced by the claimant and the defendant as a whole as significantly less cogent than if the action had been brought within the primary limitation period.

263. That, however, is not the end of the matter. Section 33(3) requires me to consider all the circumstances of the case. I must take into account delay arising before the expiration of the primary limitation period. The relevant file must have been mislaid some time between the early 1980s (when it was closed) and 1989 (when it was found to be missing). During that period, the claimant was still a young child and in Miss P’s care. There could have been no realistic prospect of her bringing proceedings at that time.

264. At the time it was lost, the file was (or should have been) within the defendant’s control and the defendant should have had proper arrangements for storing it in such a way that it could be readily retrieved if necessary. It is clear that, for reasons that are not known, this did not happen, as a consequence of which the file could not be found when it was needed in 1989. There is no suggestion that there was any fire, flood or other extraneous event beyond the defendant’s control that caused the loss of the file. Nor, as the defendant conceded, would it have been the subject of any routine file destruction programme. Therefore, the failure must be attributable to the actions of one or more of the defendant’s employees and the defendant must bear the responsibility for its loss. That matter is not, of course, determinative. It merely one factor which I must put into the scale when reaching my decision.

265. Section 33(1) requires me to consider the degree to which any decision under the section would prejudice the defendant. I must therefore consider carefully whether, if I use my discretion in the claimant’s favour, this would give rise to the real possibility of significant prejudice to the defendant in defending the action.

266. At paragraphs 218-220 of this judgment, I summarised the potential causes for concern relating to the claimant’s care which existed in 1976. It is true that she had sustained no serious injuries which would in themselves have given rise to the conclusion that she should be removed from her mother. However, there was evidence of regular (said to be virtually daily) use of violence on the claimant. I am quite satisfied that that violence, coupled with the concerns as to Miss P’s ability and motivation to care for the claimant and her apparent lack of concern and affection for her, should have raised a serious question over the safety of the claimant if she were to remain in Miss P’s care, particularly after a move to separate accommodation. The available documents suggest that Miss Coller failed properly to address that question.

267. I am not persuaded that there were any, or any significant number of, additional visits to Miss P and the claimant over and above those which Miss Coller recorded in the family file. It is true that there is a reference in the entry for 14 March 1976 to there having been two unrecorded visits since the previous entry in the running record. However, the two visits were at least noted on 14 March 1976. One of those visits was that of 11 March 1976 which is fully described in the entry of 14 March 1976. I am satisfied that the visit of 11 March 1976 was Miss Coller’s first meeting with Miss P and the claimant. The entry she made on that occasion included her impression of Miss P and a reference to her personal appearance, which would have been unnecessary if she had met Miss P before. Furthermore, if she had seen the claimant on previous occasions, the overwhelming likelihood is that she would have followed the correct practice and made a note recording details of the claimant’s condition and how Miss P was handling her.

268. If the visit of 11 March 1976 was the first visit at which Miss Coller saw Miss P and the claimant, it follows that she cannot have seen them before that date. Miss P visited Miss Coller in her office on 15 March 1976 and it seems very unlikely that Miss Coller saw Miss P and the claimant again in the intervening period. The second visit referred to in the entry dated 14 March 1976 must therefore have been abortive, certainly in the sense that Miss Coller did not see Miss P and the claimant (she may have seen other members of the family). Thus, I do not accept that the reference to the two visits which went unrecorded at the time supports the conclusion that there were visits when Miss Coller saw Miss P and the claimant which were not included in the running record.

269. Given the background of concerns about the claimant throughout 1976, I do not regard it as likely that Miss Coller would have failed to record an episode of contact with the claimant during 1976. The fact that she did not make a practice of visiting regularly is demonstrated by her failure to visit the claimant (or arrange for another social worker to do so) after her failure to obtain the PSO on 30 April 1976. As I have said, she did not even know where Miss P and the claimant were living at that time and apparently made no effort to find out. I accept that it is just possible that there may have been the odd visit that was recorded on a separate sheet of paper in the running record which was later transferred to the new file. However, I am satisfied that the record of any such visit, had it been available, would not have affected the overall picture.

270. It is quite clear from the documents we have that what was required was a period of systematic monitoring and/or assessment to ascertain whether Miss P was capable of caring properly for the claimant. That view was shared by Miss Coller and those senior to her in April 1976 at the time when the unsuccessful application for a PSO was made. Yet it never materialised. Instead, the defendant allowed itself to be deflected by Miss P’s refusal of the various options offered to her. However many Case Conferences, reviews and other meetings may have taken place in connection with the claimant’s case after April 1976 (and, from the lack of cross-referencing in the available documents, it is my view probable that, in 1976, they were few in number), it is clear that no systematic monitoring and/or formal assessment was undertaken and no court order sought in order to compel Miss P to choose between submitting to such monitoring and/or assessment or risking the claimant being removed from her care.

271. It is impossible to say with certainty why no such step was taken. However, the views of Miss Coller, as the social worker dealing with the family, would no doubt have been highly influential. Given the infrequency and superficiality of her observations of Miss P and the claimant, her evident lack of experience in child protection matters and her failure to take account of the overall picture, it is difficult to see how Miss Coller could adequately have conveyed the seriousness of the risk to the claimant to the other professionals who were involved in making the relevant decisions. They may well have accepted at face value her apparent belief that many, if not all, Miss P’s problems would be solved by a move to her own accommodation.

272. I regard it as highly unlikely that, if the missing documentation from 1976 were available, it would significantly change the picture which emerges from the existing documents. Certainly, there is no indication in the family file that Miss P’s conduct underwent any material improvement during 1976. On the contrary, during the later part of the year, she was causing such problems at Mrs P’s flat that Mrs P was compelled to move out and live elsewhere. It is true that no allegations of violence towards the claimant were recorded between August 1976 and February 1977. However, since neither Mrs P nor AB were living at the flat, any ill-treatment of the claimant by Miss P would not necessarily have been observed by others. Furthermore, having regard to the events of 1978 and what we know about the subsequent history, there is no reason at all to believe that there was any change in Miss P’s behaviour which should have caused the defendant to consider that no systematic monitoring and/or formal assessment of her parenting skills was necessary.

273. Nor do I consider that the evidence of Miss Coller would have materially assisted the defendant. I have already rejected the suggestion that there were visits (save possibly for the very odd one) where she observed Miss P and the claimant together and which went unrecorded. It is difficult to see how, given the records of the visits which exist, she could successfully have claimed that she made careful observations and assessments of risk, as a result of which she concluded that no systematic monitoring and/or formal assessment of Miss P’s parenting skills was necessary. She may have claimed that she was not solely responsible for the decisions that were made and that more senior staff, such as Mrs O’Kelly, bore a greater responsibility for such decisions. Such contentions may have had some force, but they would not have assisted the defendant. I have already expressed the view that senior staff should have recognised Miss Coller’s lack of experience in child protection matters and given her proper supervision or allocated an alternative social worker to the claimant’s case. I do not consider that the evidence of Mrs O’Kelly or other witnesses would have materially altered the position.

274. We now know that Miss P ill-treated the claimant continuously from the time of her birth. She did not hesitate to use violence in front of other people. In 1976 and 1989 (and by her guilty plea in the criminal proceedings), she admitted her use of violence towards the claimant. She spoke frankly at various times of her feelings towards the claimant. She was prone to outbursts of temper. She admitted in 1989 that she had been unable to cope with the claimant even when she was a baby. It is notable that, during the claimant’s admission to hospital in June 1978, when there was an opportunity to observe Miss P at close quarters, hospital staff were concerned by her behaviour towards the claimant which veered unpredictably between cuddling her and shouting at and hitting her. During that same admission, members of the public were concerned enough at her behaviour to report the matter to social work staff. Had the defendant undertaken (as they should have done) systematic and competent monitoring and/or a formal assessment of Miss P’s skills as a mother in 1976, or indeed at any time thereafter, it is inconceivable in my view that her total unsuitability as a carer for the claimant would not have rapidly been recognised. Indeed, the strong probability is that she would have failed to co-operate consistently or at all with any programme of monitoring and/or assessment.

275. Thus, while in many cases, the absence of documents and/or of a witness intimately concerned with the relevant events may cause a defendant very substantial prejudice, in the unusual circumstances of this case, I do not consider that it has significantly prejudiced the defendant in its defence of the case.

276. Balancing the various factors and taking into account all the circumstances of the case, in particular the various issues set out in section 33(3) to which I have already referred, I am entirely satisfied that the claimant has established that it would be equitable to allow the action to proceed. I take the view that, notwithstanding the delay that has occurred, the ability of the defendant to defend the issues of liability and factual causation has not materially been affected. I therefore direct that the provisions of section 11 of the 1980 Act shall not apply to this action.

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Verjährungsfrist–Deutschland


BGB Bürgerliches Gesetzbuch

Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html

§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.    der Anspruch entstanden ist und
2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.    ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.    ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
_______________________

STGB Strafgesetzbuch
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307

Verfolgungsverjährung

§ 78 Verjährungsfrist

(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.

(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist

1.    dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
2.    zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
3.    zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
4.    fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
5.    drei Jahre bei den übrigen Taten.

(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.

§ 78a Beginn

Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.

§ 78b Ruhen

(1) Die Verjährung ruht

1.    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,
2.    solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.

(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem

1.    die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder
2.    eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).

(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.

(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.

(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat

1.    bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,
2.    bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,
3.    bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder
4.    bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.

Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.

Fußnote

§ 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 – 2 BvL 13/77 -

§ 78c Unterbrechung

(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch

1.    die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,
2.    jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,
3.    jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,
4.    jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
5.    den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,
6.    die Erhebung der öffentlichen Klage,
7.    die Eröffnung des Hauptverfahrens,
8.    jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,
9.    den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,
10.    die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,
11.    die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder
12.    jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.

Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.

(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.

(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt.

(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.

(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.

Vollstreckungsverjährung

§ 79 Verjährungsfrist

(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.

(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

1.    fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,
2.    zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,
3.    zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,
4.    fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,
5.    drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.

(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. 2Die Verjährungsfrist beträgt

1.    fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,
2.    zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.

(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.

(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

§ 79a Ruhen

Die Verjährung ruht,

1.    solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
2.    solange dem Verurteilten
a)    Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,
b)    Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder
c)    Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung
bewilligt ist,
3.    solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

§ 79b Verlängerung

Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.

Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung

§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

1.    an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,
2.    an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder
3.    an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3

1.    sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder
2.    den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,

um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.

§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung

(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.

(3) Der Versuch ist strafbar.

§ 175 (weggefallen)

§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.    sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.    ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
3.    auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.    auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.

(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.    eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.    der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung

(1) Wer eine andere Person

1.    mit Gewalt,
2.    durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3.    unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,

nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.    eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2.    sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3.    das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.    bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2.    das Opfer
a)    bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)    durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge

Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen

(1) Wer eine andere Person, die

1.    wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
2.    körperlich
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.    der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.

§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

(1) 1Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren

1.    durch seine Vermittlung oder
2.    durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.

(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.

§ 180a Ausbeutung von Prostituierten

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.    einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2.    eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

§§ 180b und 181 (weggefallen)

§ 181a Zuhälterei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.    eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder
2.    seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,

und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

§ 181b Führungsaufsicht

In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.

§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen

(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.    unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.    diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie

1.    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2.    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,

und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.

§ 183 Exhibitionistische Handlungen

(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.

(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung

1.    nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder
2.    nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1

bestraft wird.

§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses

Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.

§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

1.    einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.    an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,
3.    im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.    im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.    im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.    öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,
6.    an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.    in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.    auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

Fußnote

§ 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 – 1 BvL 13/76 -

§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften

Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,

1.    verbreitet,
2.    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften

(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),

1.    verbreitet,
2.    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder
3.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,

wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.

(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.

(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. 3§ 74a ist anzuwenden.

§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste

1Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. 2In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.

§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

§ 184e Jugendgefährdende Prostitution

Wer der Prostitution

1.    in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder
2.    in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,

in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 184f Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.    sexuelle Handlungen
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,

2.    sexuelle Handlungen vor einem anderennur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.

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Verjährungsfristen BGB – STGB (Übersicht als PDF herunterladen)

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Abschaffung der Verjährungsfrist für Sexualdelikte gefordert


Bregenz -

Die Freiheitliche Partei spricht sich gegen eine Verjährungsfrist bei Sexualdelikten an Kindern nach Schweizer Vorbild aus und hat nun einen Landtagsantragsentwurf an den Regierungspartner ÖVP übergeben.
Quelle: www.vol.at

Pädophilie wird in der Schweiz unverjährbar


Die Schweizer haben bei einer Volksabstimmung die Initiative zur Unverjährbarkeit von sexuellen Straftaten an Kindern angenommen. Das Ergebnis fiel mit rund 52 Prozent knapp aus. Die Initiative wurde gegen den Willen von Bundesrat (Regierung) und Parlament angenommen.

Quelle: www.salzburg.com

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Die Schweizer Presse ist sich einig:
Die Überraschung des Abstimmungs-Sonntags ist die Unverjährbarkeits-Initiative.

Quelle: www.swissinfo.ch

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Emotionen entschieden Abstimmung über Pädophilie

Bern (APA) – Pädophile Straftaten verjähren in der Schweiz künftig nicht mehr. Zur allgemeinen Überraschung haben knapp 52 Prozent der Stimmbürger die entsprechende Initiative angenommen. Mit diesem Verdikt wurden dem Bundesrat (Regierung) und der Mehrheit des Parlaments eine Niederlage beschert.

Lanciert wurde die Initiative von der Organisation “Marche Blanche” (Weißer Marsch). Ihre Präsidentin Christine Bussat zeigte sich überglücklich. “Das ist unglaublich”, sagte sie zur unerwarteten Annahme. Nun müssten andere die Initiative umsetzen, betonte sie weiter.

Laut den ersten Analysen verfing beim Volk vor der Abstimmung die emotional bewegende Argumentation aus Sicht der Opfer, mit der “Marche Blanche” für die Initiative gekämpft hatte. Strafrechtsexperte Franz Riklin zeigte sich nicht überrascht: Wenn rationale Argumente mit emotionalen Aspekten kollidierten, zögen meistens die rationalen Argumente den Kürzeren, erklärte er gegenüber dem Schweizer Radio DRS.

Justizministerin Eveline Widmer-Schlumpf (Bürgerlich-Demokratische Partei/BDP) erklärte bereits, das Hauptanliegen des Begehrens gelte ab sofort, sei aber nicht rückwirkend. Trotzdem bleiben noch Fragen offen bei der Umsetzung. Für den Grünen Nationalrat Daniel Vischer ist die Vorlage mit zu absoluten Formulierungen und zu unklaren Zielen nicht umsetzbar. Fest steht laut FDP-Präsident Fulvio Pelli (Freisinnige) aber der Wille des Volkes, dass Missbräuche an Kindern abnehmen und schärfer bekämpft werden sollten.

Probleme bereiten nicht zuletzt verschiedene Begriffe wie “Pubertät” oder “pornographische Straftaten”, die nun zuerst definiert oder geklärt werden müssten, verlautet es aus den Reihen der Christdemokraten (CVP), Freisinnigen (FDP), Sozialdemokraten und Grünen. Die Volkspartei hat als einzige der großen Parteien das Begehren unterstützt.

Laut “Kinderschutz Schweiz” könnten diese Begriffsdefinitionen zu jahrelangen Streitereien führen und die Umsetzung verzögern. Den Opfern sei damit kurz- und mittelfristig nicht geholfen. Für FDP-Nationalrat Kurt Fluri ist die Initiative auch “rechtsstaatlich nicht unproblematisch”, denn unklar sei auch der Umgang mit der Unverjährbarkeit im Bezug auf andere Kapitalverbrechen. Künftig würde etwa ein Mord milder bestraft als der sexuelle Missbrauch eines Kindes, schrieb die Schweizer Nachrichtenagentur SDA dazu.

Im von den Gegnern bevorzugten Gegenvorschlag von Regierung und Parlament hätte die Verjährungsfrist von 15 Jahren nach wie vor bestanden, aber neu erst mit der Volljährigkeit nach dem vollendeten 18. Lebensjahr des Opfers zu laufen begonnen. Außerdem unterscheide der Gegenvorschlag zwischen Erwachsenen und Kindern als Täter.

Quelle: www.apa.at


Beweise hat man erst, wenn die Opfer sprechen


Beweise hat man erst, wenn die Opfer sprechen

Interview: Seraina Gross, Nyon;Aktualisiert am 10.10.2008

Opfer sexueller Ausbeutung in der Kindheit sollen jederzeit eine Anzeige machen können. Das fordern Christine Bussat, Aline Jeanneret und Alain Zogmal von «Marche Blanche». Ihre Initiative kommt am 30. November zur Abstimmung.

Christine Bussat (37) ist Präsidentin von «Marche Blanche». Sie hat die Organisation vor sieben Jahren in der Westschweiz ins Leben gerufen und aufgebaut. Sie ist selbstständige Schmuckverkäuferin und Mutter zweier Kinder, eines Knaben (16) und eines Mädchens (12).

Aline Jeanneret (37) ist verantwortlich für die Kommunikation. Zudem ist sie Ansprechperson für die Opfer, die sich bei «Marche Blanche» melden. Sie ist Mutter von zwei Mädchen im Alter von 10 und 15 Jahren.

Alain Zogmal (55) ist Jurist und verantwortlich für die Kampagnen von «Marche Blanche». Er ist Vater von zwei erwachsenen Kindern im Alter von 17 und 22 Jahren. Alle drei Interviewpartner arbeiten ehrenamtlich für «Marche Blanche».

«Marche Blanche» kämpft für wirksamere Gesetze gegen die Pädokriminalität

Die Bewegung «Marche Blanche» entstand in den Neunzigerjahren, nachdem die Affäre um den Kindermörder Marc Dutroux in Belgien verheerende Ermittlungsmängel bei Polizei und Justiz zutage gefördert hatte. 1996 nahmen 350 000 Menschen in Belgien an einer «Marche Blanche» teil. Seither sind die weissen Ballons und Plüschtiere vor allem im französischsprachigen Europa zum Symbol im Kampf gegen die Pädokriminalität geworden. «Marche Blanche» Schweiz wurde 2001 gegründet. Seither macht sie jeden Herbst mit mehreren Weissen Märschen auf den sexuellen Missbrauch von Kindern und die Ausbeutung durch die Kinderpornografie-Industrie aufmerksam.

«Marche Blanche» ist zwar ständig in Kontakt mit den Opfern, ist aber keine Opferhilfeorganisation. Ihr Ziel ist es, die Gesetze zur Bekämpfung der Pädokriminalität und zum Schutz der Opfer zu verbessern. 2003 erreichte die Organisation, dass der Bund eine Stelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität schuf. 2006 reichte «Marche Blanche» mit 120 000 Unterschriften eine Volksinitiative für die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern ein. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab. Das Parlament hat die Verjährung aber aufgrund der Initiative angehoben. Sie soll mit dem 25. Altersjahr des Opfers enden. «Marche Blanche» ist parteipolitisch ungebunden, wird jedoch von zahlreichen Politikern und Politikerinnen unterstützt – etwa von Christophe Darbellay, Präsident der CVP und Nationalrat (VS), den Nationalrätinnen Lucrezia Meier-Schatz (CVP, SG) und Regine Aeppli (SP, ZH) oder Oskar Freysinger (SVP, VS).

Mehr Informationen über «Marche Blanche»:
www.marche-blanche.ch
www.cybercrime.ch

Ihre Adresse hier in Nyon ist vertraulich. Warum?

Alain Zogmal: Aus Sicherheitsgründen. Man soll uns nicht besuchen können, ohne sich vorher anzumelden. Wir geben deshalb nur unsere Postadresse in Lausanne allgemein bekannt.
Christine Bussat: Es gibt viele Leute, die sich ärgern, dass es uns gibt.

Wurden Sie bedroht?

Christine Bussat: Ja, am Anfang wurden wir massiv bedroht. Aber das hat sich inzwischen gelegt.

Sie fordern, dass Sexualstraftaten an Kindern nicht verjähren sollen. Warum?

Christine Bussat: Die Opfer sexuellen Missbrauchs brauchen sehr viel Zeit, bis sie darüber sprechen. Als Kind schweigen sie, weil sie Angst haben. Die Täter drohen ihnen, dass ihren Geschwistern, ihrer Mutter oder anderen Menschen, die sie lieben, etwas passiere, wenn sie sich jemandem anvertrauen würden. Oft wird ihnen auch gesagt, sexueller Missbrauch sei etwas Normales. Das ist der grosse Unterschied zwischen den Opfern sexuellen Missbrauchs und den Opfern anderer Straftaten. Wer bestohlen oder ausgeraubt wird, der geht zur Polizei und erstattet eine Anzeige. Die Kinder vertrauen sich niemandem an.

Warum schweigen die Opfer weiter, wenn sie erwachsen sind?

Christine Bussat: Als junge Erwachsene sind die Opfer damit beschäftigt, sich in die Gesellschaft zu integrieren. Sie brauchen ihre Energie dafür, selbstständig zu werden. Zudem ist es häufig so, dass die Opfer nicht um ihrer selbst Willen eine Anzeige machen, sondern weil sie verhindern wollen, dass andere Kinder das gleiche Schicksal erleiden. Wir haben in Kanada einen Mann getroffen, der sich zu einer Anzeige entschloss, nachdem er erfahren hatte, dass sein kleiner Bruder vom selben Mann wie er missbraucht wurde.

Das Parlament hat einen Gegenvorschlag zu ihrer Initiative gemacht und die Verjährungsgrenze von 25 auf 33 Jahre heraufgesetzt. Ist das nicht genug?

Christine Bussat: Nein. Wenn es die Grenze bei 45 Jahren gesetzt hätte, so hätte man darüber diskutieren können. Aber 33, das reicht wirklich nicht. Die Opfer sind 35, 40 Jahre alt oder noch älter, bis sie in der Lage sind, eine Anzeige zu machen.
Aline Jeanneret: Sexueller Missbrauch zerstört die Persönlichkeit eines Menschen. Es braucht Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, bis sie wiederhergestellt ist und die Voraussetzungen für eine Anzeige da sind. Wenn sich die Opfer dann dazu entschliessen, so darf es nicht heissen: Entschuldigung, aber wir können nichts machen, weil die Taten verjährt sind. Das Opfer soll jederzeit die Wahl haben: Anzeige, ja oder nein?

Wie ist es zu erklären, dass viele Opfer keine bewusste Erinnerung an den Missbrauch mehr haben?

Aline Jeanneret: Sexueller Missbrauch ist etwas so Traumatisierendes, dass er häufig vollständig verdrängt wird. Es ist einfach nicht passiert. Häufig sind es extreme Ereignisse wie zum Beispiel der Verlust einer nahe stehenden Person oder die Geburt eines Kindes, welche die Erinnerung an den Missbrauch wieder aufleben lassen. Die ersten Erinnerungsfetzen tauchen meistens im Alter zwischen 30 und 35 Jahren auf. Häufig haben die Opfer über eine längere Zeit Albträume. Bis sie sich bewusst erinnern können, dauert es meistens nochmals ein paar Jahre. Dann sind sie häufig 40 oder gar 50 Jahre alt.

Die Gegner der Initiative argumentieren, nach so vielen Jahren sei es kaum mehr möglich, genügend Beweise für eine Verurteilung vor Gericht beizubringen. Was sagen Sie dazu?

Christine Bussat: Das Gegenteil ist der Fall. Das hat uns ein Staatsanwalt in Kanada, wo sexuelle Straftaten an Kindern bereits heute nicht verjähren, klar bestätigt. Beweise, das sind im Fall von Kindsmissbrauch Zeugenaussagen. Diese hat man erst, wenn die Missbrauchsopfer, die Mütter, die Geschwister oder andere Familienmitglieder zu sprechen beginnen. Das ist meist erst Jahre, wenn nicht gar Jahrzehnte nach dem Missbrauch.

Sie sprechen im Initiativtext von pornografischen Straftaten an Kindern. Was verstehen Sie darunter?

Aline Jeanneret: Wir haben diesen Begriff gewählt, um die Aufmerksamkeit verstärkt auf das enorme Ausmass der Pädokriminalität im Internet zu lenken. Es gibt Millionen von Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten. Auf einigen gibt es bis zu 350 000 kinderpornografische Bilder. Hinter jedem dieser Bilder steckt ein Kind, dass an diesem Missbrauch ein Leben lang tragen wird. Die Kinderpornographie ist deshalb ein ebenso schweres Verbrechen wie der sexuelle Missbrauch von Kindern. Das besonders Perverse an der Kinderpornografie ist zudem, das das Kind nicht nur – erstens – sexuell missbraucht und – zweitens – gefilmt wird, sondern dass die Bilder des Missbrauchs – drittens – auch noch in Jahrzehnten im Internet zu sehen sein werden. Das Opfer kann jederzeit auf die Bilder stossen und wir sagen ihm: Wir können nichts machen, weil die Taten verjährt sind. Das darf nicht sein.

Ihre Gegner kritisieren, dass es unverhältnismässig sei, wenn der Konsum von Kinderpornografie nicht mehr verjähre. Was sagen Sie dazu?

Christine Bussat: Die Initiative stellt den sexuellen Missbrauch und die Herstellung und den Vertrieb von kinderpornografischen Bildern und Filmen ins Zentrum. Ob der Konsum nicht mehr verjähren soll, wird das Parlament entscheiden, wenn die Initiative angenommen ist.

Die Gegner meinen zudem, dass ein Freispruch des Täters das Opfer erneut traumatisieren könnte. Was sagen Sie dazu?

Christine Bussat: Das ist das zweite Argument, mit dem die Gegner vom Thema ablenken wollen. Von Kanada wissen wir, dass das nicht der Fall ist. Die Befragung von Opfern hat gezeigt, dass diese froh waren, den Täter vor Gericht gebracht zu haben, selbst wenn es nicht zu einer Verurteilung kam. Sie hatten im Minimum erreicht, dass sich der Täter stellen musste. Alain Zogmal: Die Möglichkeit eines Freispruchs besteht immer. Das ist das Risiko jedes Prozesses und hat nichts mit der Verjährung zu tun. Das Opfer muss sich darüber Rechenschaft ablegen, bevor es eine Anzeige macht. Es ist seltsam, manchmal betrach- tet man die Opfer als unschuldige Kinder, die vor sich selbst geschützt werden müssen, manchmal betrachtet man sie als böse Erwachsene, die lügen und Unschuldige vor Gericht bringen wollen. Die Haltung gegenüber den Opfern ist voller Widersprüche.

Laut Initiativtext bezieht sich die Unverjährbarkeit auf Straftaten gegen Kinder «vor der Pubertät». Ihre Gegner kritisieren, das sei ein unklarer Begriff.

Alain Zogmal: Die Altergrenze muss vom Parlament in der Tat noch genau bestimmt werden. Heisst «vor der Pubertät» jünger als zehn, elf oder zwölf Jahre? Irgendwo wird man die Grenze ziehen müssen.

Denken Sie, dass Ihre Initiative eine Chance hat?

Alain Zogmal: Wir wissen, dass es sehr schwierig ist, eine Volksinitiative durchzubringen. Das passiert alle paar Jahre einmal. Trotzdem: Die Wahrnehmung der Politik und der Leute, die sich mit dem Thema der Pädokriminalität und ihrer Opfer befassen, klaffen diametral auseinander. Viele Leute sind der Meinung, dass zu wenig gegen die Pädokriminalität gemacht wird. Wir sind deshalb zuversichtlich, dass unsere Initiative angenommen wird.
Aline Jeanneret: Das Volk weiss, dass die Pädokriminalität bei den Opfern enorme Schäden anrichtet und dass sie – nicht zuletzt – auch eine Menge kostet. Viele der Opfer sind psychisch krank, brauchen Medikamente und Therapien, sind drogen- oder alkohlsüchtig. 80 bis 90 Prozent der Drogensüchtigen wurden als Kind sexuell missbraucht. Das Volk will, dass etwas dagegen unternommen wird. Die Kinder von heute sind die Erwachsenen von morgen. Man muss deshalb die Kinder schützen, damit es der Welt gut geht.

Wie sind Ihre Kontakte mit dem Justizministerium?

Christine Bussat: Wir hatten einen sehr guten Kontakt zu Bundesrätin Ruth Metzler. Mit ihrem Nachfolger Christoph Blocher hatten wir weniger häufig zu tun. Unsere Vizepräsidentin, Chantal Besson, hat Bundesrätin Eveline Widmer-Schlumpf einmal getroffen. Generell lässt sich sagen, dass sich die Mitarbeiter im Justizministerium des Themas durchaus bewusst sind. Wir hoffen deshalb, dass wir in den Prozess der Gesetzgebung einbezogen werden, sollte die Initiative angenommen werden. (Baz.ch/Newsnetz)

Quelle: http://www.bazonline.ch