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	<title>netzwerkB &#187; – Deutschland</title>
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	<description>netzwerkB ist eine unabhängige Interessenvertretung in der sich Betroffene von sexualisierter Gewalt für die Rechte Betroffener einsetzen.</description>
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		<title>Verjährungsfristen bei sexuellem Missbrauch</title>
		<link>http://netzwerkb.org/2011/08/05/verjahrungsfristen-bei-sexuellem-missbrauch/</link>
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		<pubDate>Fri, 05 Aug 2011 06:20:25 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[– Entschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[– Justiz]]></category>
		<category><![CDATA[– Politik]]></category>
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		<category><![CDATA[– Verjährungsfrist]]></category>
		<category><![CDATA[– Deutschland]]></category>

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		<description><![CDATA[netzwerkB 3.08.2011 Norman Schulz, Philosoph, im Gespräch mit dem Rechtsanwalt Sefan Schulze zum Thema Verjährungsfristen. Beide sind im Beirat von netzwerkB vertreten.]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><iframe width="480" height="340" src="http://www.youtube.com/embed/sfoA51GpUFM" frameborder="0" allowfullscreen></iframe></p>
<p>netzwerkB 3.08.2011</p>
<p>Norman Schulz, Philosoph, im Gespräch mit dem Rechtsanwalt Sefan Schulze zum Thema Verjährungsfristen. Beide sind im <a href="http://netzwerkb.org/beirat/">Beirat von netzwerkB</a> vertreten.</p>

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		<title>Verjährung von Fällen sexuellen Missbrauchs</title>
		<link>http://netzwerkb.org/2010/03/03/verjahrung-von-fallen-sexuellen-missbrauchs/</link>
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		<pubDate>Wed, 03 Mar 2010 16:29:46 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[– Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[ANWALT.DE 3.03.2010 Sexueller Missbrauch durch Priester der katholischen Kirche ist mit der Veröffentlichung von einigen Fällen in Jesuitenschulen ein Dauerthema in der Presse geworden. Die deutsche Bischofskonferenz beschäftigte sich auf ihrer diesjährigen Versammlung mit der Thematik und immer mehr Fälle werden bekannt. Nach deren bisherigen Angaben liegen viele Fälle so lange zurück, dass eine strafrechtliche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>ANWALT.DE 3.03.2010</p>
<p>Sexueller Missbrauch durch Priester der katholischen Kirche ist mit  der Veröffentlichung von einigen Fällen in Jesuitenschulen ein Dauerthema in der Presse geworden.  Die deutsche Bischofskonferenz beschäftigte sich auf ihrer diesjährigen Versammlung  mit der Thematik und immer mehr Fälle werden bekannt.</p>
<p>Nach deren bisherigen Angaben liegen  viele Fälle so lange zurück, dass eine strafrechtliche Verfolgung nicht mehr möglich scheint  und auch zivilrechtliche Ansprüche verjährt sind.</p>
<p>Die Verjährungsvorschriften sowohl für  die strafrechtliche Verfolgung von Sexualstraftaten, als auch für die zivilrechtliche  Geltendmachung von Schmerzensgeld und Schadensersatz haben sich im Laufe der Zeit immer wieder verändert.  Der Beginn der Verjährung wurde verschoben (sog. Ruhen der Verjährung) und Strafvorschriften im  Sexualstrafrecht wurden verschärft, so dass genaue Überprüfungen im Einzelfall unerlässlich sind.</p>
<p><strong>Strafrecht:</strong></p>
<p>1994 wurden die  Regelungen für den Beginn der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung geändert. Mit der Einführung des §  78b Abs. 1 Nr. 1 StGB ruht die Verjährung von allen nach dem 30.06.1994 begangenen  Sexualstraftaten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers. Erst danach beginnt die konkrete  Verjährungsfrist für die jeweilige Tat. Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch beträgt 10  Jahre und für Vergewaltigung 20 Jahre. Da es den Tatbestand des schweren sexuellen  Missbrauchs erst seit dem 01.04.1998 als eigenständigen Straftatbestand gibt, beträgt hierfür die  Verjährungsfrist auch erst seit diesem Zeitpunkt 20 Jahre. Wenn die Tat vor dem 30.06.1994  stattgefunden hat, kommt es darauf an, ob sie zu diesem Termin bereits nach altem Recht verjährt war  oder ob die Verjährungsfrist noch lief.</p>
<p>Beispiele:</p>
<p>Wenn ein 10jähriges  Kind (geb. am 03.04.1972) 1982 sexuell missbraucht wurde, betrug die Verjährung hierfür,  unabhängig von der konkreten Tathandlung, 10 Jahre, d.h. die Tat konnte ab 1992 nicht mehr verfolgt  werden. Wurde Geschlechtsverkehr mit Gewaltanwendung ausgeübt (Vergewaltigung) betrug  auch damals die Verjährung 20 Jahre, so dass die Tat zum Stichtag der Gesetzesänderung am  30.06.1994 noch nicht verjährt war. In diesem Fall ist § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB anwendbar und der Beginn der  Verjährung ruht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres , d.h. bis zum 02.04.1990 und beträgt ab  dann 20 Jahre. Es könnte also bis zum 02.04.2010 Strafanzeige gestellt werden. Grundsätzlich kann  man davon ausgehen, dass ab dem 39. Lebensjahr auch eine Vergewaltigung in der Kindheit nicht  mehr verfolgt werden kann.</p>
<p>Wenn ein 13jähriges Kind (geb. am 03.04.1979) 1992 sexuell  missbraucht wurde, war die Tat in keinem Fall 1994 verjährt, so dass die Fristen erst mit dem 19.  Lebensjahr, also ab dem 03.04.1997 beginnen. Auch hier sind heute alle Handlungen bis auf eine  Vergewaltigung verjährt, da die 20jährige Verjährungsfrist für schweren sexuellen Missbrauch, d.h.  bei Einführen eines Körperteils, erst seit 1998 existiert. Für die Dauer der Verjährung ist  aber der Tatzeitpunkt maßgeblich.</p>
<p>Wenn ein 12jähriges Kind (geb. am 03.04.1986) 1998  sexuell missbraucht wurde beginnt die Verjährungsfrist am 03.04.2004. Unabhängig vom konkreten  Tatgeschehen ist hier keine sexuelle Handlung verjährt. Verjährung tritt frühestens am 02.04.2014 ein.</p>
<p><strong>Zivilrecht:</strong></p>
<p>Die Verjährungsfrist zur  Geltendmachung zivilrechtlicher Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche beträgt  grundsätzlich 3 Jahre ab Kenntnis.</p>
<p>Jedoch ist auch hier mittlerweile für Sexualstraftaten  die am 01.01.2002 noch nicht verjährt waren der Beginn der Verjährung gehemmt bis zum 21. Lebensjahr.  Wenn das Opfer zu diesem Zeitpunkt noch mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft lebt, sogar bis  zum Ende dieser Gemeinschaft. Ansprüche aus Taten nach dem 01.01.1999 können also in  jedem Fall noch bis zum Ende des 24. Lebensjahres geltend gemacht werden.</p>
<p>Quelle:</p>
<p><a href="http://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-von-faellen-sexuellen-missbrauchs_008068.html" target="_blank">http://www.anwalt.de/rechtstipps/verjaehrung-von-faellen-sexuellen-missbrauchs_008068.html</a></p>

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		<item>
		<title>Verjährungsfrist–Deutschland</title>
		<link>http://netzwerkb.org/2009/07/27/verjahrungsfrist-%e2%80%93-deutschland/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Jul 2009 06:26:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>admin</dc:creator>
				<category><![CDATA[– Deutschland]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährungsfrist]]></category>

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		<description><![CDATA[BGB Bürgerliches Gesetzbuch Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html § 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen (1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem 1.    der Anspruch entstanden ist und 2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (2) Schadensersatzansprüche, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>BGB Bürgerliches Gesetzbuch</strong></p>
<p>Quelle: http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html</p>
<p>§ 199 Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Höchstfristen</p>
<p>(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem</p>
<p>1.    der Anspruch entstanden ist und<br />
2.    der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.</p>
<p>(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.</p>
<p>(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren</p>
<p>1.    ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und<br />
2.    ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.</p>
<p>Maßgeblich ist die früher endende Frist.</p>
<p>(4) Andere Ansprüche als Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.</p>
<p>(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.</p>
<p>§ 208 Hemmung der Verjährung bei Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung</p>
<p>Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.</p>
<p>§ 825 Bestimmung zu sexuellen Handlungen</p>
<p>Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<br />
_______________________</p>
<p><strong>STGB Strafgesetzbuch</strong><br />
Quelle: http://bundesrecht.juris.de/stgb/BJNR001270871.html#BJNR001270871BJNG005002307</p>
<p>Verfolgungsverjährung</p>
<p>§ 78 Verjährungsfrist</p>
<p>(1) Die Verjährung schließt die Ahndung der Tat und die Anordnung von Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) aus. 2§ 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.</p>
<p>(2) Verbrechen nach § 211 (Mord) verjähren nicht.</p>
<p>(3) Soweit die Verfolgung verjährt, beträgt die Verjährungsfrist</p>
<p>1.    dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,<br />
2.    zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,<br />
3.    zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,<br />
4.    fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,<br />
5.    drei Jahre bei den übrigen Taten.</p>
<p>(4) Die Frist richtet sich nach der Strafdrohung des Gesetzes, dessen Tatbestand die Tat verwirklicht, ohne Rücksicht auf Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind.</p>
<p>§ 78a Beginn</p>
<p>Die Verjährung beginnt, sobald die Tat beendet ist. Tritt ein zum Tatbestand gehörender Erfolg erst später ein, so beginnt die Verjährung mit diesem Zeitpunkt.</p>
<p>§ 78b Ruhen</p>
<p>(1) Die Verjährung ruht</p>
<p>1.    bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c und 176 bis 179,<br />
2.    solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann; dies gilt nicht, wenn die Tat nur deshalb nicht verfolgt werden kann, weil Antrag, Ermächtigung oder Strafverlangen fehlen.</p>
<p>(2) Steht der Verfolgung entgegen, daß der Täter Mitglied des Bundestages oder eines Gesetzgebungsorgans eines Landes ist, so beginnt die Verjährung erst mit Ablauf des Tages zu ruhen, an dem</p>
<p>1.    die Staatsanwaltschaft oder eine Behörde oder ein Beamter des Polizeidienstes von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt oder<br />
2.    eine Strafanzeige oder ein Strafantrag gegen den Täter angebracht wird (§ 158 der Strafprozeßordnung).</p>
<p>(3) Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen, so läuft die Verjährungsfrist nicht vor dem Zeitpunkt ab, in dem das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist.</p>
<p>(4) Droht das Gesetz strafschärfend für besonders schwere Fälle Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren an und ist das Hauptverfahren vor dem Landgericht eröffnet worden, so ruht die Verjährung in den Fällen des § 78 Abs. 3 Nr. 4 ab Eröffnung des Hauptverfahrens, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren; Absatz 3 bleibt unberührt.</p>
<p>(5) Hält sich der Täter in einem ausländischen Staat auf und stellt die zuständige Behörde ein förmliches Auslieferungsersuchen an diesen Staat, ruht die Verjährung ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat</p>
<p>1.    bis zur Übergabe des Täters an die deutschen Behörden,<br />
2.    bis der Täter das Hoheitsgebiet des ersuchten Staates auf andere Weise verlassen hat,<br />
3.    bis zum Eingang der Ablehnung dieses Ersuchens durch den ausländischen Staat bei den deutschen Behörden oder<br />
4.    bis zur Rücknahme dieses Ersuchens.</p>
<p>Lässt sich das Datum des Zugangs des Ersuchens beim ausländischen Staat nicht ermitteln, gilt das Ersuchen nach Ablauf von einem Monat seit der Absendung oder Übergabe an den ausländischen Staat als zugegangen, sofern nicht die ersuchende Behörde Kenntnis davon erlangt, dass das Ersuchen dem ausländischen Staat tatsächlich nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Satz 1 gilt nicht für ein Auslieferungsersuchen, für das im ersuchten Staat auf Grund des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 190 S. 1) oder auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarung eine § 83c des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vergleichbare Fristenregelung besteht.</p>
<p>Fußnote</p>
<p>§ 78b Abs. 2 Nr. 1: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 15.11.1978 I 1967 &#8211; 2 BvL 13/77 -</p>
<p>§ 78c Unterbrechung</p>
<p>(1) Die Verjährung wird unterbrochen durch</p>
<p>1.    die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe,<br />
2.    jede richterliche Vernehmung des Beschuldigten oder deren Anordnung,<br />
3.    jede Beauftragung eines Sachverständigen durch den Richter oder Staatsanwalt, wenn vorher der Beschuldigte vernommen oder ihm die Einleitung des Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben worden ist,<br />
4.    jede richterliche Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />
5.    den Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl, den Vorführungsbefehl und richterliche Entscheidungen, welche diese aufrechterhalten,<br />
6.    die Erhebung der öffentlichen Klage,<br />
7.    die Eröffnung des Hauptverfahrens,<br />
8.    jede Anberaumung einer Hauptverhandlung,<br />
9.    den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung,<br />
10.    die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Abwesenheit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens oder im Verfahren gegen Abwesende zur Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten oder zur Sicherung von Beweisen ergeht,<br />
11.    die vorläufige gerichtliche Einstellung des Verfahrens wegen Verhandlungsunfähigkeit des Angeschuldigten sowie jede Anordnung des Richters oder Staatsanwalts, die nach einer solchen Einstellung des Verfahrens zur Überprüfung der Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten ergeht, oder<br />
12.    jedes richterliche Ersuchen, eine Untersuchungshandlung im Ausland vorzunehmen.</p>
<p>Im Sicherungsverfahren und im selbständigen Verfahren wird die Verjährung durch die dem Satz 1 entsprechenden Handlungen zur Durchführung des Sicherungsverfahrens oder des selbständigen Verfahrens unterbrochen.</p>
<p>(2) Die Verjährung ist bei einer schriftlichen Anordnung oder Entscheidung in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem die Anordnung oder Entscheidung unterzeichnet wird. Ist das Schriftstück nicht alsbald nach der Unterzeichnung in den Geschäftsgang gelangt, so ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem es tatsächlich in den Geschäftsgang gegeben worden ist.</p>
<p>(3) Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verfolgung ist jedoch spätestens verjährt, wenn seit dem in § 78a bezeichneten Zeitpunkt das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist und, wenn die Verjährungsfrist nach besonderen Gesetzen kürzer ist als drei Jahre, mindestens drei Jahre verstrichen sind. 3§ 78b bleibt unberührt.</p>
<p>(4) Die Unterbrechung wirkt nur gegenüber demjenigen, auf den sich die Handlung bezieht.</p>
<p>(5) Wird ein Gesetz, das bei der Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert und verkürzt sich hierdurch die Frist der Verjährung, so bleiben Unterbrechungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts vorgenommen worden sind, wirksam, auch wenn im Zeitpunkt der Unterbrechung die Verfolgung nach dem neuen Recht bereits verjährt gewesen wäre.</p>
<p>Vollstreckungsverjährung</p>
<p>§ 79 Verjährungsfrist</p>
<p>(1) Eine rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 ) darf nach Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr vollstreckt werden.</p>
<p>(2) Die Vollstreckung von lebenslangen Freiheitsstrafen verjährt nicht.</p>
<p>(3) Die Verjährungsfrist beträgt</p>
<p>1.    fünfundzwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als zehn Jahren,<br />
2.    zwanzig Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren,<br />
3.    zehn Jahre bei Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren,<br />
4.    fünf Jahre bei Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr und bei Geldstrafe von mehr als dreißig Tagessätzen,<br />
5.    drei Jahre bei Geldstrafe bis zu dreißig Tagessätzen.</p>
<p>(4) Die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung und der unbefristeten Führungsaufsicht (§ 68c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3) verjähren nicht. 2Die Verjährungsfrist beträgt</p>
<p>1.    fünf Jahre in den sonstigen Fällen der Führungsaufsicht sowie bei der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt,<br />
2.    zehn Jahre bei den übrigen Maßnahmen.</p>
<p>(5) Ist auf Freiheitsstrafe und Geldstrafe zugleich oder ist neben einer Strafe auf eine freiheitsentziehende Maßregel, auf Verfall, Einziehung oder Unbrauchbarmachung erkannt, so verjährt die Vollstreckung der einen Strafe oder Maßnahme nicht früher als die der anderen. Jedoch hindert eine zugleich angeordnete Sicherungsverwahrung die Verjährung der Vollstreckung von Strafen oder anderen Maßnahmen nicht.</p>
<p>(6) Die Verjährung beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.</p>
<p>§ 79a Ruhen</p>
<p>Die Verjährung ruht,</p>
<p>1.    solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,<br />
2.    solange dem Verurteilten<br />
a)    Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung,<br />
b)    Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenweg oder<br />
c)    Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung<br />
bewilligt ist,<br />
3.    solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.</p>
<p>§ 79b Verlängerung</p>
<p>Das Gericht kann die Verjährungsfrist vor ihrem Ablauf auf Antrag der Vollstreckungsbehörde einmal um die Hälfte der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängern, wenn der Verurteilte sich in einem Gebiet aufhält, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann.</p>
<p>Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung</p>
<p>§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen</p>
<p>(1) Wer sexuelle Handlungen</p>
<p>1.    an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,<br />
2.    an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder<br />
3.    an seinem noch nicht achtzehn Jahre alten leiblichen oder angenommenen Kind vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3</p>
<p>1.    sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder<br />
2.    den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt,</p>
<p>um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens des Schutzbefohlenen das Unrecht der Tat gering ist.</p>
<p>§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen</p>
<p>(1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.</p>
<p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>§ 174b Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung einer Amtsstellung</p>
<p>(1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder an einem Verfahren zur Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einer behördlichen Verwahrung berufen ist, unter Mißbrauch der durch das Verfahren begründeten Abhängigkeit sexuelle Handlungen an demjenigen, gegen den sich das Verfahren richtet, vornimmt oder an sich von dem anderen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>§ 174c Sexueller Mißbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses</p>
<p>(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Mißbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt.</p>
<p>(3) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>§ 175 (weggefallen)</p>
<p>§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern</p>
<p>(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.</p>
<p>(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.</p>
<p>(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer</p>
<p>1.    sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,<br />
2.    ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,<br />
3.    auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder<br />
4.    auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.</p>
<p>(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.</p>
<p>(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.</p>
<p>§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern</p>
<p>(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.</p>
<p>(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn</p>
<p>1.    eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,<br />
2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder<br />
3.    der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.</p>
<p>(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.</p>
<p>(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</p>
<p>(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.</p>
<p>(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.</p>
<p>§ 176b Sexueller Mißbrauch von Kindern mit Todesfolge</p>
<p>Verursacht der Täter durch den sexuellen Mißbrauch (§§ 176 und 176a) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.</p>
<p>§ 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung</p>
<p>(1) Wer eine andere Person</p>
<p>1.    mit Gewalt,<br />
2.    durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder<br />
3.    unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,</p>
<p>nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.</p>
<p>(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn</p>
<p>1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder<br />
2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.</p>
<p>(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter</p>
<p>1.    eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,<br />
2.    sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder<br />
3.    das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.</p>
<p>(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter</p>
<p>1.    bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder<br />
2.    das Opfer<br />
a)    bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder<br />
b)    durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.</p>
<p>(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</p>
<p>§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge</p>
<p>Verursacht der Täter durch die sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung (§ 177) wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.</p>
<p>§ 179 Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen</p>
<p>(1) Wer eine andere Person, die</p>
<p>1.    wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder<br />
2.    körperlich<br />
zum Widerstand unfähig ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer eine widerstandsunfähige Person (Absatz 1) dadurch mißbraucht, daß er sie unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.</p>
<p>(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.</p>
<p>(4) Der Versuch ist strafbar.</p>
<p>(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren ist zu erkennen, wenn</p>
<p>1.    der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,<br />
2.    die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder<br />
3.    der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.</p>
<p>(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 5 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.</p>
<p>(7) § 177 Abs. 4 Nr. 2 und § 178 gelten entsprechend.</p>
<p>§ 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger</p>
<p>(1) 1Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren</p>
<p>1.    durch seine Vermittlung oder<br />
2.    durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit</p>
<p>Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 2Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt.</p>
<p>(2) Wer eine Person unter achtzehn Jahren bestimmt, sexuelle Handlungen gegen Entgelt an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, oder wer solchen Handlungen durch seine Vermittlung Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(3) Wer eine Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit bestimmt, sexuelle Handlungen an oder vor einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist der Versuch strafbar.</p>
<p>§ 180a Ausbeutung von Prostituierten</p>
<p>(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer</p>
<p>1.    einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Prostitution Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder<br />
2.    eine andere Person, der er zur Ausübung der Prostitution Wohnung gewährt, zur Prostitution anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.</p>
<p>§§ 180b und 181 (weggefallen)</p>
<p>§ 181a Zuhälterei</p>
<p>(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer</p>
<p>1.    eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder<br />
2.    seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben,</p>
<p>und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.</p>
<p>(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Prostitutionsausübung der anderen Person durch Vermittlung sexuellen Verkehrs fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.</p>
<p>(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.</p>
<p>§ 181b Führungsaufsicht</p>
<p>In den Fällen der §§ 174 bis 174c, 176 bis 180, 181a und 182 kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).</p>
<p>§ 181c Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall</p>
<p>In den Fällen des § 181a Abs. 1 Nr. 2 sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.</p>
<p>§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen</p>
<p>(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie</p>
<p>1.    unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder<br />
2.    diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,</p>
<p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie</p>
<p>1.    sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder<br />
2.    diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,</p>
<p>und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.</p>
<p>(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.</p>
<p>§ 183 Exhibitionistische Handlungen</p>
<p>(1) Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.</p>
<p>(3) Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe auch dann zur Bewährung aussetzen, wenn zu erwarten ist, daß der Täter erst nach einer längeren Heilbehandlung keine exhibitionistischen Handlungen mehr vornehmen wird.</p>
<p>(4) Absatz 3 gilt auch, wenn ein Mann oder eine Frau wegen einer exhibitionistischen Handlung</p>
<p>1.    nach einer anderen Vorschrift, die im Höchstmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe androht, oder<br />
2.    nach § 174 Abs. 2 Nr. 1 oder § 176 Abs. 3 Nr. 1</p>
<p>bestraft wird.</p>
<p>§ 183a Erregung öffentlichen Ärgernisses</p>
<p>Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt und dadurch absichtlich oder wissentlich ein Ärgernis erregt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 183 mit Strafe bedroht ist.</p>
<p>§ 184 Verbreitung pornographischer Schriften</p>
<p>(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)</p>
<p>1.    einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,<br />
2.    an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,<br />
3.    im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,<br />
3a.    im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,<br />
4.    im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,<br />
5.    öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,<br />
6.    an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,<br />
7.    in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,<br />
8.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder<br />
9.    auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,</p>
<p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>(2) Absatz 1 Nr. 1 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.</p>
<p>(3) bis (7) (weggefallen)</p>
<p>Fußnote</p>
<p>§ 184 Abs. 1 Nr. 7: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 17.1.1978 I 405 &#8211; 1 BvL 13/76 -</p>
<p>§ 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften</p>
<p>Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben,</p>
<p>1.    verbreitet,<br />
2.    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder<br />
3.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,</p>
<p>wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften</p>
<p>(1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3), die den sexuellen Missbrauch von Kindern (§§ 176 bis 176b) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften),</p>
<p>1.    verbreitet,<br />
2.    öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder<br />
3.    herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, ankündigt, anpreist, einzuführen oder auszuführen unternimmt, um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummer 1 oder Nummer 2 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen,</p>
<p>wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p>
<p>(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, einem anderen den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.</p>
<p>(3) In den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren zu erkennen, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und die kinderpornographischen Schriften ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.</p>
<p>(4) Wer es unternimmt, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Ebenso wird bestraft, wer die in Satz 1 bezeichneten Schriften besitzt.</p>
<p>(5) Die Absätze 2 und 4 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger dienstlicher oder beruflicher Pflichten dienen.</p>
<p>(6) In den Fällen des Absatzes 3 ist § 73d anzuwenden. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 2 oder Absatz 4 bezieht, werden eingezogen. 3§ 74a ist anzuwenden.</p>
<p>§ 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste</p>
<p>1Nach den §§ 184 bis 184b wird auch bestraft, wer eine pornographische Darbietung durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste verbreitet. 2In den Fällen des § 184 Abs. 1 ist Satz 1 bei einer Verbreitung durch Medien- oder Teledienste nicht anzuwenden, wenn durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass die pornographische Darbietung Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich ist.</p>
<p>§ 184d Ausübung der verbotenen Prostitution</p>
<p>Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.</p>
<p>§ 184e Jugendgefährdende Prostitution</p>
<p>Wer der Prostitution</p>
<p>1.    in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder<br />
2.    in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen,</p>
<p>in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.</p>
<p>§ 184f Begriffsbestimmungen</p>
<p>Im Sinne dieses Gesetzes sind</p>
<p>1.    sexuelle Handlungen<br />
nur solche, die im Hinblick auf das jeweils geschützte Rechtsgut von einiger Erheblichkeit sind,</p>
<p>2.    sexuelle Handlungen vor einem anderennur solche, die vor einem anderen vorgenommen werden, der den Vorgang wahrnimmt.</p>
<p>_______________________</p>
<p><a title="Verjährungsfristen BGB - STGB" href="../wp-content/uploads/2007/09/bgb_stgb.pdf" target="_blank">Verjährungsfristen BGB &#8211; STGB (Übersicht als PDF herunterladen)</a></p>
<p>_______________________</p>

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